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2125-G
Bußgeldkatalog „Konsumcannabis“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 25. März 2024, Az. 51g-G8400-2024/1-1
(BayMBl. Nr. 152 )
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention über den Bußgeldkatalog „Konsumcannabis“ vom 25. März 2024 (BayMBl. Nr. 152)
1.1
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
1.2
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
2.
Anwendungsbereich des Katalogs
2.1
Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog (Bußgeldkatalog) ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzuwenden.
2.2
Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei zukünftigen Änderungen des Gesetzes oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3.1
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 2 bis Nr. 36 KCanG ist gemäß § 69c in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sachlich zuständig.
3.2
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 Alternative 1 KCanG sind gemäß § 89 Nr. 16 ZustV die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
3.3
1Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. 2Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
3.4
Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.
4.
Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren
4.1
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
4.2
Der Bußgeldkatalog sieht entweder Regel- oder Rahmensätze für die Bußgeldhöhe für Verstöße gegen das KCanG vor, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
4.3
1Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). 2Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen.
4.4
1In der Regel handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das KCanG nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten. 2Soweit nach §§ 56 ff. OWiG in Ausnahmefällen ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 50 Euro zu erheben. 3Zur Zuständigkeit für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld wird auf § 56 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 OWiG und auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Erteilung von Verwarnungen wegen Ordnungswidrigkeiten durch Polizeivollzugsbeamte vom 3. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 98) verwiesen.
5.
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
5.1
Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).
5.2
1Eine Sache ist an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch dieselbe Handlung (Tateinheit) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird. 2Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird in diesem Fall nur das Strafgesetz angewendet. 3Wird jedoch eine Strafe nicht verhängt, ist eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich (§ 21 Abs. 2 OWiG).
5.3
Eine Sache ist auch dann an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch mehrere Handlungen (Tatmehrheit) innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§§ 40, 41 Abs. 1 OWiG).
6.
Verfahren nach Einspruch
6.1
1Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. 2Der Einspruchsführer ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 69 Abs. 1, § 50 Abs. 2 OWiG).
6.2
1Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. 2Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren unter anderem neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).
6.3
1Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG). 2Sie bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. 3Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung aus besonderen Gründen für notwendig, so regt sie diese an. 4Die Staatsanwaltschaft ist zwar nicht zur Teilnahme verpflichtet (§ 75 Abs. 1 Satz 1 OWiG), soll aber auf entsprechende Anregung an der Hauptverhandlung teilnehmen (Nr. 287 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren – RiStBV)
7.
Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen
7.1
1Die Regel- und Rahmensätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind zu verdoppeln, wenn der Täter bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich verwarnt worden ist. 2Bei Fahrlässigkeit sind die Regel- und Rahmensätze zu halbieren.
7.2
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
7.3
Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Täter in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
7.4
1Hat der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße um den Wert dieses Vorteils erhöht werden (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). 2Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße kann überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).
7.5
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
- –
-
der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
- –
-
der Täter Einsicht zeigt und Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
- –
-
die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, zum Beispiel bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, oder
- –
-
der Betroffene noch minderjährig ist.
7.6
1Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG bezieht, können unter den Voraussetzungen der §§ 22 ff. OWiG eingezogen werden (§ 37 Satz 1 KCanG). 2Insbesondere dürfen Gegenstände auch unter den erweiterten Voraussetzungen des § 23 OWiG eingezogen werden (§ 37 Satz 2 KCanG).
7.7
1Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sogenannte Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. 2Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand maßgebend, der die höchste Geldbuße androht, und bei gleicher Höhe der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regel- oder Rahmensatz. 3Der für den maßgebenden Bußgeldtatbestand geltende Regel- oder Rahmensatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regel- und Rahmensätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht und der gesetzliche Rahmen nicht überschritten werden dürfen.
7.8
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die einschlägigen Regel- und Rahmensätze jeweils zu addieren.
7.9
Handelt jemand für einen anderen (etwa als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen) sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
7.10
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (etwa Anbauvereinigungen als rechtsfähige Vereine oder eingetragene Genossenschaften) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt.
7.11
Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.
Teil 2:
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr.
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Norm im KCanG
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Zuwiderhandlung
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Adressat des Bußgeldbescheids
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Regel- oder Rahmensatz
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1
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§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
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Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist
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Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
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500 - 1 000 Euro
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2
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§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
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Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt
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Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
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500 - 1 000 Euro
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3
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§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c
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Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Cannabis im militärischen Bereich besitzt
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Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
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500 - 1 000 Euro
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4
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§ 36 Abs. 1 Nr. 2
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Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis im militärischen Bereich anbaut
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Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
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750 - 1 250 Euro
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5
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§ 36 Abs. 1 Nr. 3
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Wer entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt
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Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
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100 - 30 000 Euro
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6
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§ 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1
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Wer entgegen § 5 Absatz 1 Cannabis konsumiert
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Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
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1 000 Euro
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7
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§ 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2
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Wer entgegen § 5 Absatz 2 Cannabis konsumiert
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Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
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500 Euro
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8
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§ 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 3
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Wer entgegen § 5 Absatz 3 Cannabis konsumiert
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Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
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300 Euro
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9
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§ 36 Abs. 1 Nr. 5
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Wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt
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Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
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150 - 30 000 Euro
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10
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§ 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 1
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Wer entgegen § 10 Absatz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt
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Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
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500 - 750 Euro
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11
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§ 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 2
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Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt
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Anbauvereinigungen
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500 - 750 Euro
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12
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§ 36 Abs. 1 Nr. 7
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Wer entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht
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Anbauvereinigungen
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50 - 250 Euro
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13
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§ 36 Abs. 1 Nr. 8
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Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt
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Anbauvereinigungen
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50 - 5 000 Euro
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14
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§ 36 Abs. 1 Nr. 9
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Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist
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Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
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300 Euro
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15
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§ 36 Abs. 1 Nr. 10
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Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt
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Anbauvereinigungen
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300 Euro
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16
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§ 36 Abs. 1 Nr. 11
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Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt
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Anbauvereinigungen
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150 Euro
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17
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§ 36 Abs. 1 Nr. 12
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Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt
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Anbauvereinigungen
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1 000 Euro pro Beschäftigten
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18
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§ 36 Abs. 1 Nr. 13
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Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind
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Anbauvereinigungen
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1 000 Euro pro Beschäftigten
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19
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§ 36 Abs. 1 Nr. 15
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Wer entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet
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Anbauvereinigungen
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500 - 30 000 Euro
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20
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§ 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 1
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Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt
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Anbauvereinigungen
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750 Euro
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21
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§ 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 2
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Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt
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Anbauvereinigungen
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750 Euro
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22
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§ 36 Abs. 1 Nr. 17
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Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt
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Anbauvereinigungen
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150 Euro
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23
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§ 36 Abs. 1 Nr. 18
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Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert
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Anbauvereinigungen
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250 - 500 Euro
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24
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§ 36 Abs. 1 Nr. 19
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Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt
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Anbauvereinigungen
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150 Euro
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25
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§ 36 Abs. 1 Nr. 20
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Wer entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt
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Anbauvereinigungen
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250 - 30 000 Euro
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26
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§ 36 Abs. 1 Nr. 21
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Wer entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert
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Anbauvereinigungen
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250 - 30 000 Euro
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27
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§ 36 Abs. 1 Nr. 22
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Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt
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Anbauvereinigungen
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250 - 500 Euro
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28
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§ 36 Abs. 1 Nr. 23
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Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin oder Lebensmittel weitergibt
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Anbauvereinigungen
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250 - 30 000 Euro
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29
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§ 36 Abs. 1 Nr. 24
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Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt
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Anbauvereinigungen
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500 - 750 Euro
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30
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§ 36 Abs. 1 Nr. 25
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Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt
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Anbauvereinigungen
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50 - 250 Euro
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31
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§ 36 Abs. 1 Nr. 26
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Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
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Anbauvereinigungen
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50 - 250 Euro
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32
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§ 36 Abs. 1 Nr. 27
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Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt
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Anbauvereinigungen
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50 - 250 Euro
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33
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§ 36 Abs. 1 Nr. 28
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Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert
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Anbauvereinigungen
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250 - 750 Euro
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34
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§ 36 Abs. 1 Nr. 29
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Wer entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt
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Anbauvereinigungen
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500 - 30 000 Euro
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35
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§ 36 Abs. 1 Nr. 30
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Wer entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt
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Anbauvereinigungen
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50 - 250 Euro
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36
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§ 36 Abs. 1 Nr. 31
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Wer entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt
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Anbauvereinigungen
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750 Euro
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37
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§ 36 Abs. 1 Nr. 32
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Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht
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Anbauvereinigungen
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50 - 250 Euro
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38
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§ 36 Abs. 1 Nr. 33
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Wer entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt
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Anbauvereinigungen
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50 - 250 Euro
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39
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§ 36 Abs. 1 Nr. 34
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Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
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Anbauvereinigungen
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50 - 250 Euro
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40
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§ 36 Abs. 1 Nr. 35
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Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet
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Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder
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50 - 10 000 Euro
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41
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§ 36 Abs. 1 Nr. 36
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Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
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Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder
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50 - 250 Euro
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Teil 3:
Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor