Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 25.03.2024
3.
Zuständigkeit

3.1

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 2 bis Nr. 36 KCanG ist gemäß § 69c in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sachlich zuständig.

3.2

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 Alternative 1 KCanG sind gemäß § 89 Nr. 16 ZustV die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.

3.3

1Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. 2Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).

3.4

Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.