Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2004

2. Praktikumsämter: Meldung zu den Praktika

2.1 Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt

2.1.1 

Für die Meldung zu den Praktika nach Nr. 1.1.1 gelten die für die verschiedenen Lehrämter erlassenen Bestimmungen.

2.1.2 

Die Abwicklung des Praktikums nach Nr. 1.1.2 wird aus Gründen der organisatorischen Vereinfachung einheitlich durch die Praktikumsämter bei den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien im Benehmen mit den Einrichtungen der staatlichen Schulberatung übernommen. Der Studierende wendet sich je nach Hochschule an das Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in
Oberbayern-Ost, Maria-Theresia-Gymnasium, Regerplatz l, 81541 München, (Universität München),
Oberbayern-West, Klenze-Gymnasium, Wackersberger Straße 59, 81371 München, (Katholische Universität Eichstätt),
Oberfranken, Jean-Paul-Gymnasium, Gymnasiumsplatz 4-6, 95028 Hof, (Universität Bamberg).
Die Meldung muss dem Praktikumsamt spätestens zum 15. Januar (bei Praktikumsbeginn im/ab März) beziehungsweise zum 1. Juli (bei Praktikumsbeginn im/ab September) vorliegen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Schule oder eine bestimmte Einrichtung der staatlichen Schulberatung; Ortswünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Studierende kann auch einer Schule oder einer Einrichtung der staatlichen Schulberatung außerhalb des betreffenden Regierungsbezirks zugewiesen werden.

2.1.3 

Die Einrichtungen, an denen die Praktika nach Nr. 1.1.3 abgeleistet werden, wählt der Studierende selbst. Er wird dabei vom Praktikumsamt (s. Nr. 2.1.2) in Verbindung mit den für die Ausbildung der Schulpsychologen zuständigen Hochschulinstituten beraten und unterstützt; Listen geeigneter Einrichtungen in Bayern werden bereitgehalten.

2.2 Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft

Bezüglich des Praktikums nach Nr. 1.2.1 und der Hospitationen nach Nr. 1.2.2 gilt für die Praktikumsämter und die Meldung zum Praktikum Nr. 2.1.2 entsprechend. Die Zuweisung der Studierenden zu den Hospitationen nach Nr. 1.2.2 erfolgt im Benehmen mit den für die einzelnen Schularten zuständigen Praktikumsämtern.