Inhalt
4. Gemeinsame Bestimmungen für die Praktika (und Hospitationen)
Die Bestimmungen in Nr. 2.2 3 und Nr. 4 der KMBek vom 28. Februar 2003 (KWMBl I S. 89) über die Organisation des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gelten sinngemäß. Die Tätigkeit im Zusammenhang mit den Praktika richtet sich im Übrigen nach den jeweils für Lehrkräfte beziehungsweise für das jeweilige Personal der Einrichtung geltenden Bestimmungen. Die Studierenden unterstehen während der Praktika den Weisungen des Leiters der Schule beziehungsweise der Einrichtung und des jeweiligen Betreuers.