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Text gilt ab: 01.03.2003
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Richtlinien für die Organisation des Praktikums der Studierenden für das Lehramt an Realschulen mit dem Fach Haushaltswissenschaft

KWMBl. I 2003 S. 183


2038.3.5-K
Richtlinien für die Organisation des Praktikums der Studierenden für das Lehramt an Realschulen mit dem Fach Haushaltswissenschaft
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 7. März 2003 Nr. V.1 - 5. S 4061 - PRA.19 110
Gemäß § 52 Abs. 1 Nummer 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl S. 657) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz sowie dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Richtlinien für das Praktikum als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung im Fach Haushaltswissenschaft:
Inhaltsübersicht
§ 1 Ziel des Praktikums
§ 2 Dauer des Praktikums
§ 3 Praktikumshaushalte
§ 4 Andere Praktika
§ 5 Praktikantenvertrag
§ 6 Praktikumsinhalte
§ 7 Berichte
§ 8 In-Kraft-Treten
§ 1
Ziel des Praktikums
(1) Während des Praktikums sollen die Studierenden einen Einblick in Funktionen eines Haushalts und in dessen wirtschaftliche und soziale Verhältnisse bekommen.
(2) Durch eigenständige Mitarbeit im Haushalt sollen sich die Studierenden Grundkenntnisse und Fertigkeiten aneignen, soweit diese zum Verständnis des Studiengebietes dienlich sind.
§ 2
Dauer des Praktikums
Das Praktikum umfasst mindestens siebzehn Wochen und schließt den Lehrgang „Haushaltstechnik “ in Landsberg (Anlage 1) ein. Die Kosten für den einwöchigen Lehrgang (einschließlich Vollpension) von derzeit 155 Euro sind von den Studierenden zu tragen.
Das Praktikum kann in Teilabschnitten von mindestens acht Wochen abgeleistet werden.
(3) Ausfallzeiten sind nachzuholen, soweit sie zwei Wochen übersteigen.
§ 3
Praktikumshaushalte
(1) In Betracht kommen anerkannte Ausbildungsstätten für die Hauswirtschaft sowie Großhaushalte und Familienhaushalte mit nachgewiesener Qualifikation.
Die Ausbildung im eigenen Betriebshaushalt oder Familienhaushalt oder im Betriebs- oder Familienhaushalt naher Verwandter ist nicht zulässig.
Berufspraktische Ausbildungszeiten in der Hauswirtschaft können auf Antrag angerechnet werden. Der Antrag ist an das Praktikumsamt an der jeweiligen Universität zu richten.
§ 4
Andere Praktika
Praktika, die in Betrieben außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, können auf Antrag angerechnet werden, soweit sie den Bestimmungen dieser Bekanntmachung entsprechen. Die Entscheidung hierüber trifft das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, an das ein diesbezüglicher Antrag zu richten ist.
§ 5
Praktikantenvertrag
Zwischen dem Ausbildenden und dem Studierenden ist vor Beginn des Praktikums ein schriftlicher Praktikantenvertrag (Anlage 2) abzuschließen, von dem der Studierende und der Praktikumshaushalt je eine Ausfertigung erhalten.
Die Praktikumszeiten sind auf der Praktikantenkarte (Anlage 3), die bei der jeweiligen Universität erhältlich ist, durch den Praktikumshaushalt fortlaufend zu bestätigen.
§ 6
Praktikumsinhalte
Das Praktikum soll den Studierenden folgende Inhalte vermitteln:
Einblick in die Struktur und die Organisation des Praktikumshaushalts,
Einblick in die sozialen Funktionen des Praktikumshaushalts,
Einblick in die Arbeitsplanung und Überblick über die Arbeitsgestaltung des Praktikumshaushalts,
Einblick in die Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Praktikumshaushalt,
- Überblick über Einkauf und Vorratshaltung im Hinblick auf die Marktlage,
Kenntnisse über eine bedarfsangepasste Ernährung sowie Fähigkeiten in der Nahrungszubereitung und Vorratshaltung,
- Fähigkeiten in der Pflege von Wohn- und Wirtschaftsräumen,
- Kenntnisse über Unfallverhütungsmaßnahmen,
- Kenntnisse von Maßnahmen zum Umweltschutz.
§ 7
Berichte
(1) Vom Studierenden sind mindestens zwei Erfahrungsberichte zu fertigen. Sie sollen einen Nachweis darstellen, der jeweils acht Wochen umfasst. Die Berichte sind dem Praktikumsamt an der jeweiligen Universität vorzulegen.
(2) Aus den Berichten soll der Bezug zur späteren schulischen Tätigkeit hervorgehen.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 9. Mai 1980 (KMBl I S. 431), geändert mit Bekanntmachung vom 13. Juni 1983 (KMBl I S. 368), außer Kraft; sie wird aber noch angewandt für Prüfungsteilnehmer, die die Erste Staatsprüfung im Fach Haushaltswissenschaft noch nach den Bestimmungen der Achten Verordnung zur Änderung der LPO I ablegen wollen.
Erhard
Ministerialdirektor
Rahmenplan für den Lehrgang „Haushaltstechnik “ Anlage 1
Grundsätzliches
Der einwöchige Lehrgang soll den Studierenden einen Überblick über Funktion und Gebrauchsmerkmale der Geräte und Maschinen für den Haushalt geben. In Fallstudien üben sie Einsatz, Bedienung und Wartung der Geräte. Voraussetzung für die Teilnahme am Lehrgang sind Grundkenntnisse der Mechanik, der Wärmelehre und der Elektrotechnik.