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Inhaltsverzeichnis
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Richtlinien für das verpflichtende Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen
1. Aufgaben und Inhalte des Berufspraktikums
2. Allgemeine Bestimmungen
3. Dauer des Praktikums
4. Anrechnung von Ausbildungszeiten und Zeiten der beruflichen Tätigkeit
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5. Ausbildungsinhalte
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.07.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2025
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4.
Anrechnung von Ausbildungszeiten und Zeiten der beruflichen Tätigkeit
–
Das Praktikum kann durch eine einschlägige, abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung ersetzt werden. Einschlägig ist eine Berufsausbildung, wenn der Ausbildungsberuf dem Berufsfeld angehört, das der beruflichen Fachrichtung des bzw. der Studierenden entspricht.
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Nicht einschlägige Berufsausbildungen können mit bis zu 24 Wochen auf das Berufspraktikum angerechnet werden.
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Die Ausbildungszeit eines einschlägigen praktischen Studiensemesters einer Fachhochschule kann mit bis zu 24 Wochen angerechnet werden.
–
Einschlägige Praktika im Ausland können mit bis zu 20 Wochen auf das Berufspraktikum angerechnet werden.
–
Einschlägige Tätigkeiten können
•
im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in der 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule mit bis zu 18 Wochen, sofern sie in einem Betrieb bzw. einer sozialen Einrichtung erbracht wurden,
•
im Rahmen einer Masterarbeit, für die in einem Betrieb oder einer Einrichtung die Anwesenheit erforderlich ist, mit bis zu vier Wochen
•
im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres mit bis zu 42 Wochen
angerechnet werden.