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Text gilt ab: 01.04.2023
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3.   Sonstige Bestimmungen

3.1   Urlaub

Während der Einführungslehrgänge zur Zivilgerichts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation sowie der Intensivklausurenwoche steht das dienstliche Interesse der Erteilung von Erholungsurlaub entgegen. Im Übrigen wird Erholungsurlaub im dienstlichen Interesse grundsätzlich nur in Blöcken von mindestens drei Arbeitstagen gewährt.

3.2   Gastreferendariat

Die Ableistung einer Pflichtstation in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk des Freistaates Bayern im Rahmen eines Gastreferendariats im Sinne von § 51 Abs. 1 JAPO ist nur genehmigungsfähig, wenn die Rechtsreferendare durch Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie in dem anderen Land oder Oberlandesgerichtsbezirk des Freistaates Bayern auch die zugehörige Arbeitsgemeinschaft besuchen können. Soll die Rechtsanwaltspflichtstation bei einem Rechtsanwalt in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet werden, so haben die betreffenden Rechtsreferendare, falls in dem anderen Land keine Listen mit ausbildungsbereiten und für die Ausbildung geeigneten Rechtsanwälten geführt werden, eine anwaltliche Versicherung des ausbildungsbereiten Rechtsanwalts vorzulegen, dass diesem von der dort zuständigen Behörde bereits Rechtsreferendare zur Ausbildung in der Rechtsanwaltspflichtstation zugewiesen worden sind.

3.3   Nebentätigkeiten

Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 SiGjurVD haben die Rechtsreferendare die Pflicht, sich mit voller Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. Neben der Ausbildung in der Praxis und der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist dabei die eigene Arbeit der Rechtsreferendare besonders wichtig, um das Ziel des Vorbereitungsdienstes zu erreichen. Deshalb wird vor Fertigung aller schriftlichen Arbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im eigenen Interesse der Rechtsreferendare eine berufsfremde Nebentätigkeit, die nicht geeignet ist, das Erreichen des Ausbildungsziels zu fördern, nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Derartige Nebentätigkeiten sind nur bis zu neun Stunden pro Woche und im Übrigen nur dann genehmigungsfähig, wenn aufgrund der Vornote der Rechtsreferendare in der Ersten Juristischen Prüfung (mindestens 5,25 Punkte) und der im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen eine Gefährdung des Ausbildungsziels nicht zu besorgen ist. Nebentätigkeiten, die geeignet sind, das Ausbildungsziel zu fördern, sind bis zu 14 Stunden pro Woche genehmigungsfähig.

3.4   Bestellung zu Vertretern von Rechtsanwälten

Zu Vertretern von Rechtsanwälten (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO) dürfen Rechtsreferendare erst dann bestellt werden, wenn ihnen die Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeit von den Präsidenten der Oberlandesgerichte erteilt worden ist. Grundsätzlich ist eine solche Genehmigung erst nach Ableistung von mindestens zwölf Monaten des Vorbereitungsdienstes zu erteilen.

3.5   Erlass ergänzender Bestimmungen

Zur Ausbildung bei einzelnen Stationen und einzelnen Arbeitsgemeinschaften können ergänzende Bestimmungen durch die Staatsministerien der Justiz und des Innern, für Sport und Integration, die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Regierungen erlassen werden.

3.6   Ausbildung im Ausland

3.6.1  

§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und e sowie § 49 JAPO räumen den Rechtsreferendaren Möglichkeiten einer Ausbildung im Ausland ein.

3.6.2  

Insbesondere bei einer Auslandsausbildung während der Rechtsanwaltspflichtstation und bei einer Wahrnehmung beider bestehender Möglichkeiten zur Auslandsausbildung haben die Rechtsreferendare eigenverantwortlich und selbstkritisch zu überprüfen, ob die Ausbildung im Ausland das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gefährdet. Die Zuweisung an eine ausländische Ausbildungsstation kann bis zum Beginn des Ausbildungsabschnitts widerrufen werden, wenn Ausbildungsdefizite die vollständige Ausbildung bei einer inländischen Ausbildungsstelle oder einer zugehörigen Arbeitsgemeinschaft erforderlich erscheinen lassen. Während eines Auslandsaufenthaltes, der eine Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften an einem Ausbildungsort in Bayern nicht ermöglicht, besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen; der versäumte Unterrichtsstoff muss von den Rechtsreferendaren eigenverantwortlich und selbstständig nachgearbeitet werden. Eine Auslandsausbildung ist kein Grund, den Rechtsreferendaren nach ihrer Rückkehr den Besuch anderer Arbeitsgemeinschaften als derjenigen, die ihrem Ausbildungsgang entsprechen, zu gestatten.

3.6.3  

Für die Dauer jedes Auslandsaufenthalts ist ein Zustellungsbevollmächtigter im Inland, auch für Mitteilungen im Prüfungsverfahren, zu bestellen.

3.6.4  

Eine Auslandsausbildung kann sich auch jeweils auf einen Teil der höchstzulässigen Dauer beschränken; sie muss jedoch jeweils mindestens einen Monat dauern. In diesem Fall sind die Rechtsreferendare für die übrige Zeit einer inländischen Ausbildungsstelle zuzuweisen.

3.6.5  

Eine Ausbildung im Ausland darf die Teilnahme am schriftlichen oder mündlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung nicht beeinträchtigen.

3.7   Schlussbestimmungen

3.7.1  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie gilt für Rechtsreferendare, die ab diesem Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind.

3.7.2  

Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 29. September 1993, Az.: 2220 - PA - 700/93 (JMBl S. 266), die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und der bayerischen Rechtsanwaltskammern vom 8. Januar 2001, Az.: 2220 - PA - 1487/97 (JMBl S. 19), und die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30. Juli 1974 (MABl S. 520) in der Fassung vom 15. März 1983 (MABl S. 212), vom 28. Juli 1980 (MABl S. 498) in der Fassung vom 28. Dezember 1981 (MABl 1982, S. 15) und vom 10. Juli 2002 (AllMBl S. 676) treten am 1. August 2007 außer Kraft. Für Rechtsreferendare, die vor dem 1. Oktober 2005 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden und die diesen nicht bis zum 31. Juli 2007 beenden, bestimmen die Präsidenten der Oberlandesgerichte im Einvernehmen mit den zuständigen Regierungen die Dauer der verbleibenden Arbeitsgemeinschaften sowie die zu erbringenden Mindestausbildungsleistungen nach der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 JAPO festzusetzenden Dauer der verbleibenden Stationen.

3.7.3  

Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 18. Dezember 1986, Az.: 2220 - PA - 1666/86, I Z 5 - 1571 - 3 b 5 (JMBl 1987 S. 13), und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. März 1983 (MABl S. 210) in der Fassung vom 13. August 1998 (AllMBl S. 880) werden aufgehoben.