Inhalt
2. Teilnahme
2.1
1Beamtinnen und Beamte können an der modularen Qualifizierung unter den Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 4 LlbG und § 26 Abs. 1 FachV-btuD teilnehmen. 2Die notwendige positive Feststellung in der Beurteilung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG kann erteilt werden, wenn die Ämter nach § 26 Abs. 1 FachV-btuD erreicht sind.
2.2
1Für Beamte der Besoldungsgruppe A 11 mit Teilfeststellung über den erreichten Stand ist für die Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 eine dauerhafte Verwendung im technischen Verwaltungsdienst in einem Staatlichen Bauamt, an einem Wasserwirtschaftsamt oder an einer Kreisverwaltungsbehörde oder einer einem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörde erforderlich. 2Nr. 2.1 gilt entsprechend.