Inhalt

VV-FachV-btuD
Text gilt ab: 01.04.2019

5. Übergangsregelungen

5.1 

1Beamtinnen und Beamte, deren erste Maßnahme vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift begonnen hat, durchlaufen die modulare Qualifizierung noch nach der VV-FachV-btuD vom 9. Januar 2012 (AllMBl. S. 3), bei Beginn der ersten Maßnahme nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift gilt für die modulare Qualifizierung ausschließlich die VV-FachV-btuD vom 25. Juni 2019. 2Für Beamtinnen und Beamten des Fachgebiets Wasserwirtschaft, die eine Teilfeststellung über den erreichten Stand gemäß Nr. 4.4 der VV-FachV-btuD vom 9. Januar 2012 (AllMBl. S. 3) erhalten haben, ist Nr. 4.3 Satz 3 der VV-FachV-btuD vom 25. Juni 2019 anzuwenden.

5.2 

Für eine Beförderung von Beamtinnen und Beamten, auf die Art. 70 Abs. 4 LlbG anwendbar ist, in die Besoldungsgruppe A 12 gelten die Voraussetzungen der Nr. 2.2 entsprechend.