Inhalt

VV-FachV-btuD
Text gilt ab: 01.04.2019

1. Zuständigkeit und Verfahren in der modularen Qualifizierung

1.1 

1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung ergibt sich aus den Übersichten der Nr. 3.2 (§ 25 Abs. 2, Abs. 3 FachV-btuD). 2In den Fällen der Nr. 3.2 Satz 4 sind die Behörden nach § 25 Abs. 2 FachV-btuD zuständig; sie können die Organisation und Durchführung von einzelnen Maßnahmen, Lehrinhalten oder Prüfungen auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen.

1.2 

1Die nach Nr. 1.1 zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf nach Möglichkeit regelmäßig durchgeführt werden. 2Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.

1.3 

1Die oberste Dienstbehörde bestimmt regelmäßig, mindestens einmal pro Beurteilungszeitraum, die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können. 2Die Zuständigkeit kann auf die Ernennungsbehörden übertragen werden. 3Die zuständige Behörde benachrichtigt anschließend die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

1.4 

1Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer legt der zuständigen Behörde nach Nr. 1.3 den Entwurf eines persönlichen Qualifizierungsplans zur Genehmigung vor. 2Dieser soll auf der Aus- und Vorbildung und der Berufserfahrung basieren und auf den künftigen Einsatzbereich der Teilnehmerin oder des Teilnehmers vorbereiten. 3Die nach Nr. 1.3 zuständige Behörde genehmigt den persönlichen Qualifizierungsplan und informiert die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Terminierung der zu absolvierenden Maßnahmen. 4Sie informiert den Landespersonalausschuss mindestens zwei Wochen im Voraus über Zeit und Ort der mündlichen Prüfung.

1.5 

Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies gegenüber der zuständigen Behörde.