Inhalt

VV-FachV-btuD
Text gilt ab: 01.04.2019

4. Prüfung und Teilnahmebescheinigung

4.1 

1Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme (§ 30 FachV-btuD) ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme durch die zuständige Behörde nach Nr. 1.3 zu übermitteln.

4.2 

1Die nach § 31 Abs. 1 FachV-btuD zuständige Behörde stellt den Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Ein erfolgreicher Abschluss kann nur dann festgestellt werden, wenn die mündliche Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde und sämtliche Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme vorliegen. 3Die Feststellung über einen erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in Ämter ab A 10 beziehungsweise A 14.

4.3 

1Beamtinnen und Beamte des Fachgebiets Straßenbetrieb und Verkehrsmanagement, die sich für Ämter ab der dritten Qualifizierungsebene modular qualifizieren, erhalten nach erfolgreichem Abschluss von zwei überfachlichen Maßnahmen und der fachlichen Prüfungsmaßnahme eine Teilfeststellung über den erreichten Stand (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG). 2Für diese Beamtinnen und Beamten ist die Teilfeststellung Voraussetzung für eine Beförderung bis Besoldungsgruppe A 11. 3Für eine Beförderung in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 12 sind die Voraussetzungen nach den Nrn. 2.2 und 3.1 Nr. 2. b) zu erbringen; zudem bedarf es der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung. 4Die Feststellung sowie die Teilfeststellung ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch die zuständige Behörde nach § 31 Abs. 1 FachV-btuD zu übermitteln.