Inhalt
2038.3.11-G
Richtlinie für die Gewährung von Förderungen und Vergabe von Auszeichnungen aus dem Bayerischen Demenzfonds sowie zur Vergabe des Bayerischen Demenzpreises (Förderrichtlinie Demenz und Teilhabe – DEMTeil)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 17. Januar 2023, Az. 42c-G8300-2019/1438-48
(BayMBl. Nr. 51)
Zitiervorschlag: Förderrichtlinie Demenz und Teilhabe (DEMTeil) vom 17. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 51), die durch Bekanntmachung vom 29. August 2025 (BayMBl. Nr. 391) geändert worden ist
Teil 1
Bayerischer Demenzfonds
1.
Förderungen aus dem Bayerischen Demenzfonds, Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.1
Förderzweck
1In Bayern leben aktuell (2022) ca. 270 000 Menschen mit Demenz. 2Daher ist es wichtig, eine demenzsensible Gesellschaft zu schaffen, in welcher Menschen mit Demenz dabei und mittendrin sind. 3Ziel des Bayerischen Demenzfonds ist es, insbesondere Menschen mit Demenz, die zu Hause leben, sowie ihre An- und Zugehörigen zu unterstützen und ihnen eine Teilhabe in den unterschiedlichen Phasen der Demenz zu ermöglichen sowie demenzsensible Kommunen weiter auszubauen. 4Dazu werden lokale Initiativen zur Teilhabe für Betroffene und deren An- und Zugehörige sowie Kommunen bei ihrem Engagement als demenzsensible Kommune gefördert.
1.2
Säule 1: Förderung von Angeboten, die der Teilhabe von Menschen mit Demenz dienen
1.2.1
Gegenstand der Förderung
1Gegenstand der zeitlich befristeten Förderung sind Angebote, die der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Demenz und ihren An- und Zugehörigen dienen, wie zum Beispiel
- –
-
kulturelle, musische, sportliche und andere soziale Angebote
- –
-
generationenübergreifende Angebote.
2Die Angebote sollen unter Beteiligung von bürgerschaftlich Engagierten durchgeführt werden. 3Das Miteinander von Menschen ohne und mit Demenz sowie deren An- und Zugehörigen soll dabei im Mittelpunkt stehen.
1.2.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Demenz und deren An- und Zugehörigen in Bayern engagieren.
1.3
Säule 2: Förderung von kommunalen Programmen zum Auf- und Ausbau der Demenzsensibilität vor Ort
1.3.1
Gegenstand der Förderung
1Gegenstand der zeitlich befristeten Förderung sind Programme, die den Auf- und Ausbau von demenzsensiblen Kommunen unterstützen und die Solidarität vor Ort mit Menschen mit Demenz sowie deren An- und Zugehörigen stärken. 2Die Programme sollen mindestens drei Maßnahmen aus zumindest drei der nachfolgend genannten Kategorien vorsehen:
- a)
-
Netzwerke und Beteiligung: Etablierung und Ausbau von kommunalen Bündnissen zum Thema Demenz;
- b)
-
Demenzsensibler Lebensraum: Ermöglichung von Teilhabe von Menschen mit Demenz im gesellschaftlichen und öffentlichen Leben in Kooperation zum Beispiel mit Vereinen, Einzelhandel, Verkehrsbetrieben, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Kirchen;
- c)
-
Begegnungsmöglichkeiten: Schaffung von regelmäßigen Treffs für Menschen mit und ohne Demenz;
- d)
-
Digitalisierung: Unterstützung von Menschen mit Demenz im Umgang mit digitalen Teilhabeangeboten;
- e)
-
Information: Erstellung und Aktualisierung von Informationen zu wohnortnahen Angeboten im Rahmen von Demenz-Wegweisern;
- f)
-
Sensibilisierung und Öffentlichkeitsarbeit: zum Beispiel Demenzkampagnen, Vortragsreihen oder Aktionstage;
- g)
-
Sonstige Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Demenz in der Kommune.
3Bei der Erstellung der Programme übernimmt die kommunale Verwaltung eine initiierende, moderierende, gestaltende sowie unterstützende Rolle. 4Um eine Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Demenz zu ermöglichen, sollen Betroffene, Fachkräfte, An- und Zugehörige, bürgerschaftlich Engagierte sowie Bürgerinnen und Bürger im Sinne einer gemeinsamen zivilgesellschaftlichen Verantwortungsübernahme eingebunden, sozialraum- und regional orientierte Ansätze genutzt und nachhaltige Strukturen aufgebaut werden. 5Nicht gefördert werden einzelne Beratungs-, Unterstützungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote für Menschen mit Demenz und deren An- und Zugehörigen in den Kommunen.
1.3.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Kommunen sein, die demenzsensible Strukturen in ihrem Bereich aus- und aufbauen.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung der Angebote und Programme (Maßnahmen) setzt voraus, dass diese
- a)
-
einen Bezug zu Menschen mit Demenz und ihren An- und Zugehörigen im Freistaat Bayern aufweisen und
- b)
-
noch nicht begonnen wurden.
1.5
Art, Dauer und Umfang der Zuwendung
1.5.1
Art und Höhe der Zuwendung
1Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Förderung der Maßnahme gewährt. 2Die Förderung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Angeboten nach Nr. 1.2 höchstens 15 000 Euro und bei Programmen nach Nr. 1.3 höchstens 20 000 Euro.
1.5.2
Dauer der Zuwendung
Die Zuwendung wird für maximal 18 Monate gewährt.
1.5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen und zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Vorhabenträger zu tragen sind (maßnahmenbezogene Personal- und Sachausgaben). 2Personalausgaben können maximal in Höhe der jeweiligen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern berücksichtigt werden.
1.5.4
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Baumaßnahmen und -unterhalt.
1.5.5
Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie entfällt grundsätzlich für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers ist erforderlich. 4Eine gleichzeitige Förderung nach Nrn. 1.2 und 1.3 ist ausgeschlossen.
1.5.6
Bagatellgrenze
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme sollen in der Regel eine Bagatellgrenze in Höhe von 2 000 Euro nicht unterschreiten.
1.6
Verfahren
1.6.1
Zuständigkeit
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege (LfP).
1.6.2
Antragstellung
1Anträge auf Zuwendungen sind mit dem jeweils aktuellen Antragsformblatt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Mit dem Zuwendungsantrag ist ein Konzept vorzulegen, aus dem Ziel und Zweck des Vorhabens, Maßnahmen der konkreten Umsetzung sowie die Sicherstellung der Nachhaltigkeit hervorgehen. 3Stichtage für die Antragstellung sind der 30. Juni und der 31. Dezember. 4Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn mit der positiven Beschlussfassung des Expertengremiums nach Nr. 4.2.2 zugelassen; die Mitteilung an den Zuwendungsempfänger muss die Hinweise entsprechend VV Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO enthalten.
1.6.3
Bewilligung
1Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge unter Einbeziehung der Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds und des Expertengremiums auf Förderfähigkeit und erlässt Zuwendungsbescheide. 2Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) erhält einen elektronischen Abdruck aller Bescheide. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
1.6.4
Verwendungsnachweis
1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
2.
Auszeichnungen aus dem Bayerischen Demenzfonds
Die Generierung von praxisrelevanten Erkenntnissen zur Verbesserung der Lebenssituation Betroffener und ihrer An- und Zugehörigen wird gefördert.
2.1
Preisträgerinnen und -träger
1Jährlich können Preise für wissenschaftliche Arbeiten, wie Bachelor- oder Masterarbeiten sowie Dissertationen oder Habilitationen vergeben werden. 2Preisträgerinnen und -träger können Autorinnen und Autoren sein, die sich im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Arbeit mit praxisbezogenen Fragestellungen zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Demenz, die zuhause leben, und ihren An- und Zugehörigen befassen.
2.2
Auszeichnungsvoraussetzungen
Die Auszeichnung der wissenschaftlichen Arbeit setzt voraus, dass diese
- a)
-
einen Bezug zu Menschen mit Demenz und ihren An- und Zugehörigen im Freistaat Bayern aufweist sowie
- b)
-
zum Zeitpunkt der Bewerbung abgeschlossen ist und die Abgabe nicht länger als 18 Monate zurückliegt.
2.3
Preise
1Die Preise bestehen jeweils aus einer Urkunde und einer Geldprämie in Höhe von 1 000 Euro. 2Vergeben werden bis zu drei Preise pro Jahr. 3Die Preisträgerinnen und -träger werden vom Expertengremium nach Nr. 4.2 festgestellt. 4Wenn keine geeignete Arbeit vorliegt, wird der Preis nicht verliehen.
2.4
Zuständigkeit
1Zuständige Behörde ist das LfP. 2Die Preisverleihung erfolgt durch das StMGP in Kooperation mit der Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds.
2.5
Bewerbung
1Bewerbungen für die Auszeichnung einer wissenschaftlichen Arbeit sind mit dem entsprechenden Antragsformblatt des LfP mit einem Exemplar der Arbeit und einer Zusammenfassung der Inhalte und Hintergründe der Arbeit einzureichen. 2Stichtag für die Bewerbung als Preisträgerin oder -träger eines Jahres ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. 3Entsprechende Informationen werden auf der Homepage der Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds bereitgestellt sowie über Pressemitteilungen veröffentlicht.
Die Bewilligungsbehörde prüft die Einhaltung EU-beihilferechtlicher Vorgaben.
4.
Organisation des Bayerischen Demenzfonds
4.1
Geschäftsstelle
1Die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds ist beim LfP angesiedelt. 2Sie sammelt Anträge und Bewerbungen, berät die Antragstellerinnen und Antragsteller, organisiert die Sitzungen des Expertengremiums und fertigt deren Ergebnisprotokolle.
4.2
Expertengremium
4.2.1
Zusammensetzung und Allgemeines
1Das Expertengremium besteht aus fachkundigen Personen. 2Ihre Zahl soll sechs nicht überschreiten. 3Den Vorsitz des Expertengremiums hat das StMGP. 4Die Mitglieder werden vom StMGP jeweils für eine dreijährige Amtszeit berufen. 5Wiederberufungen und längere Amtszeiten sind zulässig. 6Die Mitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet. 7Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. 8Den Mitgliedern des Expertengremiums wird für die Teilnahme an den Sitzungen auf Antrag beim LfP eine Erstattung von Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.
4.2.2
Beschlussfassung
1Das Expertengremium beschließt mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
5.1
Ausnahmeregelungen
Das StMGP kann Ausnahmen von den in dieser Richtlinie getroffenen Bestimmungen zulassen.
5.2
Öffentlichkeitsarbeit
1Grundsätzlich sind alle Publikationen im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen und Arbeiten mit dem Vermerk zu versehen: „gefördert durch den Bayerischen Demenzfonds“. 2Dabei ist das Logo des Bayerischen Demenzfonds zu verwenden. 3Öffentlichkeitswirksame Aktivitäten müssen einen Hinweis auf die Förderung durch den Bayerischen Demenzfonds enthalten. 4Das StMGP und die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds haben das Recht, die Maßnahmen und Arbeiten auch selbst der Öffentlichkeit vorzustellen.
Teil 2
Bayerischer Demenzpreis
6.
Zielsetzung, Grundlagen
6.1
Zielsetzung
1Mit dem Bayerischen Demenzpreis werden herausragende Projekte ausgezeichnet, die insbesondere eine der folgenden Zielsetzungen verfolgen:
- –
-
Bewusstseinswandel in der Gesellschaft im Umgang mit dem Thema Demenz,
- –
-
Verbesserung der Lebensbedingungen und der Lebensqualität für Menschen mit Demenz sowie ihrer An- und Zugehörigen,
- –
-
Verbesserung der Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Betroffene sowie An- und Zugehörige.
2Die Auszeichnung soll innovative Projekte würdigen und das Bewusstsein der Bevölkerung für das Thema Demenz weiter voranbringen.
6.2
Umsetzung der Projekte
Die Projekte müssen zum Zeitpunkt der Bewerbung in Bayern seit mindestens sechs Monaten erfolgreich umgesetzt werden.
7.
Bekanntgabe, Aushändigung
7.1
Bekanntgabe
Das StMGP gibt die Preisträgerinnen und Preisträger bekannt.
7.2
Aushändigung
Der Bayerische Demenzpreis wird im Rhythmus von zwei Jahren im Rahmen einer Festveranstaltung verliehen.
8.1
Urkunde und Geldprämie
Der Bayerische Demenzpreis besteht aus einer Urkunde und einer Geldprämie.
8.2
Höhe und Zweckbindung
1Vergeben werden bis zu drei Geldpreise, 5 000 Euro für den ersten Platz, 3 000 Euro für den zweiten Platz, 1 000 Euro für den dritten Platz, mit Zweckbindung zugunsten von Aktivitäten mit der in Nr. 6.1 genannten Zielsetzung. 2Die Preisträger werden von einer unabhängigen Jury festgestellt.
8.3
Anerkennungen
1Darüber hinaus können für weitere herausragende Projekte bis zu drei „Anerkennungen“ ausgesprochen werden (ohne Geldprämie). 2Diese werden ebenfalls von der unabhängigen Jury festgestellt.
9.
Auszeichnungswürdige Projekte
1Ausgezeichnet werden können bereits realisierte Projekte, die der Zielsetzung in Nr. 6.1 entsprechen und Vorbildcharakter aufweisen. 2Nicht ausgezeichnet werden Maßnahmen, die nur einer individuellen an Demenz erkrankten Person zugutekommen (zum Beispiel Einzelpflege, Einzelbetreuung) oder zum Zeitpunkt der Bewerbung vom StMGP als Modellprojekt oder Studie gefördert werden.
10.1
Formular
1Das Bewerbungsformular steht im Internet auf den Seiten des LfP zum Download zur Verfügung. 2Die Bewerbung ist ausschließlich per E-Mail unter Verwendung dieses Formulars im PDF-Format an die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzpreises beim LfP zu richten. 3Bei Bedarf können darüber hinaus weitere Informationen zum Projekt mit einer weiteren PDF-Datei mit maximal einer Seite eingereicht werden.
10.2
Frist
1Die jeweilige Bewerbungsfrist wird auf der Internetseite des LfP bekannt gegeben. 2Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
10.3
Bewerber
Für die Preisverleihung können sich Verbände, Vereine, Kommunen, Schulen, Organisationen und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen bewerben.
Die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzpreises prüft die Einhaltung EU-beihilferechtlicher Vorgaben.
12.1
Zusammensetzung
Die Jury besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, ihre Zahl soll sechs nicht überschreiten.
12.2
Amtszeit
1Die Mitglieder der Jury werden vom StMGP jeweils für eine zweijährige Amtszeit berufen. 2Wiederberufungen und längere Amtszeiten sind zulässig.
12.3
Unabhängigkeit
1Die Mitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 3Die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzpreises legt dem StMGP ein Ergebnisprotokoll vor.
12.4
Verschwiegenheit
1Die Mitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet. 2Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. 3Den Jurymitgliedern wird für die Juryberatungen sowie die Veranstaltung zur Verleihung des Preises auf Antrag eine Erstattung von Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) gewährt.
12.5
Externe Fachleute
Die Jury kann zur Beurteilung der Preiswürdigkeit externe Fachleute hinzuziehen.
12.6
Beschlussfassung
1Die Jury beschließt mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Jedes Jurymitglied hat eine Stimme. 3Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Jurymitglieds.
12.7
Vorsitz
Den Vorsitz der Jury hat das StMGP.
1Die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzpreises ist beim LfP angesiedelt. 2Das LfP ist für die Organisation des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens zuständig.
14.
Zweifelsfragen, Ausnahmen
14.1
Zweifelsfragen
In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung von Teil 2 dieser Richtlinie entscheidet das StMGP.
14.2
Ausnahmen
Das StMGP kann Ausnahmen von den Bestimmungen zu Teil 2 dieser Richtlinie zulassen.
Teil 3
Schlussbestimmungen
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor