Inhalt
14.
Zweifelsfragen, Ausnahmen
14.1
Zweifelsfragen
In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung von Teil 2 dieser Richtlinie entscheidet das StMGP.
14.2
Ausnahmen
Das StMGP kann Ausnahmen von den Bestimmungen zu Teil 2 dieser Richtlinie zulassen.