Inhalt

B. Dienst- und Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an sonstigen Personalratsschulungen

a)
Schulungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Aufgabenerfüllung der Personalvertretung in der jeweiligen Dienststelle nützlich sind, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 5 BayPVG erfüllt sind (sogenannte „förderliche“ Personalratsschulungen), gelten für Beamte, die Personalratsmitglieder sind, als berufliche Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Urlaubsverordnung (UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 23. Juni 2015, GVBl. 211). Eine Kostenübernahme ist nicht möglich. Die Vorschriften über die Anrechnung auf den Erholungsurlaub (§ 16 Abs. 5 UrlV) finden Anwendung.
b)
Für sonstige Fortbildungsmaßnahmen, die einen Bezug zur Personalratstätigkeit haben, kommt eine Freistellung entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 2 UrlV gegen Einarbeitung in Betracht.
c)
Zuständig für die Entscheidung sind die in § 12 Abs. 4 der Lehrerdienstordnung (LDO) genannten Stellen, im Übrigen die unmittelbaren Dienstvorgesetzten.
Für Arbeitnehmer gelten die Vorschriften der Urlaubsverordnung entsprechend nach Maßgabe des Rundschreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. August 1997, Az.: 25 – P 2160 A – 219/12 – 1 140.