Inhalt

WahlJuAVBek2023
Text gilt ab: 15.08.2023

2.   Zeitplan

2.1  

1Im Interesse einer reibungslosen Durchführung der Wahlen im gesamten Geltungsbereich des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes schlägt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor, die Bestellung der Wahlvorstände so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Namen ihrer Mitglieder spätestens am 28. August 2023 bekannt gegeben werden können und die Stimmabgabe einheitlich an dem mit den übrigen Ressorts und Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände abgestimmten Termin, Dienstag, 28. November 2023, erfolgen kann. 2Dies gilt vor allem für Verwaltungen, in denen außer den Jugend- und Auszubildendenvertretungen auch Stufenvertretungen oder Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt werden.

2.2  

Ausgehend vom Dienstag, 28. November 2023, als Tag der Stimmabgabe würde sich nach der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz nachfolgender Zeitplan ergeben:

2.2.1  

unverzüglich nach Bestellung des Wahlvorstands,
jedoch spätestens am Montag, 28. August 2023:
Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstands
(§ 1 Abs. 6 WO-BayPVG);

2.2.2  

spätestens am Montag, 18. September 2023:
Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens unter Beifügung eines Abdrucks der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
(§ 6 Abs. 1 WO-BayPVG);

2.2.3  

innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens:
Einreichung von Wahlvorschlägen
(§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG);

2.2.4  

spätestens am Montag, 13. November 2023:
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(§ 13 Abs. 1 WO-BayPVG);

2.2.5  

Dienstag, 28. November 2023: Tag der Stimmabgabe;

2.2.6  

spätestens am Montag, 4. Dezember 2023:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen
(§ 20 Abs. 1,§ 32 Abs. 1, § 61 WO-BayPVG in Verbindung mit § 193 BGB);

2.2.7  

spätestens am Mittwoch, 6. Dezember 2023:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Bezirks- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen
(§ 43 Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 53 Abs. 2 WO-BayPVG);

2.2.8  

spätestens am Montag, 11. Dezember 2023:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen
(§ 43 Abs. 3, §§ 50, 52 WO-BayPVG);

2.2.9  

spätestens am Dienstag, 12. Dezember 2023:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen
(Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayPVG);

2.2.10  

spätestens am Dienstag, 19. Dezember 2023:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten
Bezirks-, Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen
(Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayPVG).

2.2.11  

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Wahlterminvorschlag mit anschließender Berechnung der Fristen (Nr. 2.1 Satz 1 und Nrn. 2.2 bis 2.2.10) lediglich eine Empfehlung und keine Direktive darstellt.

2.3  

Zu den für die Wahlen vorgeschriebenen Fristen wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

2.3.1  

1Die Fristen sind in entsprechender Anwendung der §§ 186 bis 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu berechnen (§ 56 Satz 1 WO-BayPVG). 2Tage werden so gezählt, dass sie von Mitternacht bis Mitternacht laufen. 3Ist für den Anfang einer Frist ein bestimmtes Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 187 Abs. 1 BGB). 4Dies gilt beispielsweise für die Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlvorstands (§ 1 Abs. 6 WO-BayPVG). 5Die Frist, die zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegt, beginnt um 0:00 Uhr des auf die Bekanntgabe folgenden Tages und endet um 24:00 Uhr des Tages vor der Stimmabgabe. 6Sie muss mindestens 91 volle Kalendertage umfassen.

2.3.2  

1Einige in den Wahlvorschriften genannte Zeitpunkte bestimmen zugleich den Anfang und das Ende einer Frist. 2Dies betrifft etwa die genannte Frist von 91 Kalendertagen des § 1 Abs. 6 WO-BayPVG: Der Anfang der Frist, die mindestens zwischen Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegen muss, ist zugleich das Ende der Frist, innerhalb der die Bekanntgabe vorgenommen werden kann. 3Daher kann in diesen Fällen § 193 BGB angewandt werden (Verschiebung des Fristendes von arbeitsfreien Tagen auf das Ende des ersten nachfolgenden Werktags).

2.3.3  

1Sind in Wahlvorschriften zwei Zeitpunkte genannt, bis zu denen spätestens eine bestimmte Handlung zu bewirken ist (§ 1 Abs. 6, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 WO-BayPVG), sind beide zu beachten. 2Im Ergebnis ist also der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend.

2.3.4  

1Auf die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG) wird besonders hingewiesen. 2Der Wahlvorstand kann sie am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG).

2.3.5  

1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Stufen- und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen gelten die gleichen Fristen wie für die Wahl der Personalvertretungen. 2Vorabstimmungen (§ 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG) finden nicht statt.

2.4  

1Keine Bedenken bestehen, wenn im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hinsichtlich der Lehrkräfte die Stimmabgabe an drei Tagen und in den Geschäftsbereichen, in denen Schichtdienst geleistet wird, die Stimmabgabe an zwei Tagen ermöglicht wird. 2Auf die erweiterten Möglichkeiten der schriftlichen Stimmabgabe wird hingewiesen (§ 19 WO-BayPVG).