3.
Hinweise zu Vorschriften des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes
3.1
Zu Art. 9 Abs. 1 BayPVG
1In Art. 9 Abs. 1 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung wurden die in Bezug genommenen Rechtsgrundlagen aufgrund von Veränderungen des Bundesrechts angepasst. 2Auszubildende im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung sind Beschäftigte, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, dem Pflegeberufegesetz, dem Notfallsanitätergesetz, dem MT-Berufe-Gesetz, dem MTA-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder dem Hebammengesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung stehen.
3.2
Zu Art. 19 Abs. 4 bis 7 BayPVG
1In Art. 19 Abs. 4 Satz 6, Abs. 5, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 5 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung wurde die Möglichkeit eingefügt, alternativ zur Schriftform Wahlvorschläge auch in elektronischer Form mittels qualifizierter elektronischer Signaturen einzureichen. 2Diese Regelungen wurden in den entsprechenden Vorschriften der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz nachvollzogen (§ 1 Abs. 4 Satz 3, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 2 Buchst. h, i, k, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1, 2, 5, 6 und 7, § 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 Buchst. c, § 13 Abs. 2, § 22, § 38 Abs. 1 Buchst. g und h, Abs. 2 Buchst. b, § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 WO-BayPVG). 3Die neu eingefügten Vorschriften begründen jedoch keinen Anspruch auf die Bereitstellung derartiger Einrichtungen (Hard- und Software). 4Sofern in Dienststellen noch keine entsprechenden Hard- oder Softwarelösungen eingeführt sind, bleibt daher die Einreichung in Schriftform allein zulässig. 5Klarstellend wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Einreichung in Schriftform weiterhin zulässig bleibt. 6Sollten in einer Dienststelle beide Einreichungsmöglichkeiten eröffnet sein, wird darauf hingewiesen, dass die schriftliche und die elektronische Form sich gegenseitig ausschließen, das heißt, dass bei der Unterstützung und Einreichung eines Wahlvorschlags jeweils eine Form gewählt werden muss (kein sogenanntes „ungleichartiges Signieren“).
3.3
Zu Art. 27 Abs. 5 BayPVG
1Hat die Amtszeit einer örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Beginn des in Art. 60 Abs. 2 BayPVG für die regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen neu zu wählen. 2Die nächste regelmäßige Wahl zu dieser Jugend- und Auszubildendenvertretung findet in diesem Fall erst 2026 statt (Art. 27 Abs. 5, Art. 60 Abs. 2 Satz 5 BayPVG). 3Entsprechendes gilt über die Verweisungen in Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayPVG auch für die Bezirks- sowie die Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen.
3.4
Zu Art. 53a BayPVG
1Für den Fall der Anfechtung der Wahlen zu den Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen wird auf Art. 53a, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG und § 54 WO-BayPVG hingewiesen. 2Die Durchführung von Teilwiederholungswahlen in den von der Wahlanfechtung betroffenen Dienststellen obliegt auf allen Stufen und Ebenen den mit der Durchführung der teilweise angefochtenen Wahlen betrauten Wahlvorständen (§ 54 Abs. 1 und 6 WO-BayPVG).
3.5
Zu Art. 58 Abs. 1 BayPVG
3.5.1
1Durch § 9 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften wurde die Altersgrenze in Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG aufgehoben. 2Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sind damit nun unabhängig von ihrem Lebensalter zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie den Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen wahlberechtigt und wählbar (Art. 58 Abs. 1 und 2; Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und 2; Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und 2 BayPVG).
3.5.2
In Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung wurde neu aufgenommen, dass auch dual Studierende im Arbeitnehmerverhältnis zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt – und damit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch wählbar – sind.
3.6
Zu Art. 58 Abs. 2 BayPVG
3.6.1
1Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne des Art. 58 Abs. 1 BayPVG und die nach Art. 13 BayPVG wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG). 2Dies gilt aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG daher auch für Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach §§ 6d, 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) überlassen werden, bei der überlassenden Dienststelle. 3In Art. 13 Abs. 2 BayPVG wurde in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung nunmehr klarstellend aufgenommen, dass Beschäftigte, die einer Dienststelle nach § 20 Beamtenstatusgesetz zugewiesen oder auf Grund einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung bei ihr eingesetzt sind, in ihr wahlberechtigt werden, sobald die Zuweisung oder der Einsatz länger als drei Monate gedauert hat. 4Im gleichen Zeitpunkt verlieren sie das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. 5Die Wahlberechtigung nach Art. 13 BayPVG bleibt während der Freistellungsphase gemäß Art. 88 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes – sogenanntes Sabbatjahr – bestehen, da im Gegensatz zur Freistellungsphase der Altersteilzeit die Bindung an die Dienststelle bestehen bleibt. 6§ 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II regelt ausdrücklich, dass die Beschäftigung in Arbeitsgelegenheiten (sogenannte „Ein-Euro-Jobs“) kein Arbeitsverhältnis begründet. 7Damit unterfallen die Teilnehmer von Arbeitsgelegenheiten auch nicht dem Beschäftigtenbegriff des Art. 4 Abs. 3 BayPVG. 8Sie sind infolgedessen bei den Wahlen weder wahlberechtigt noch wählbar.
3.6.2
1In Art. 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung wurde als Voraussetzung für die Wählbarkeit geregelt, dass die Beschäftigten am Wahltag seit drei Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören müssen. 2Nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayPVG sind auch Beschäftigte wählbar, die nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG wahlberechtigt sind. 3Nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung ist neu insbesondere nicht wählbar, wer am Wahltag noch länger als zwölf Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b BayPVG).
3.6.3
1Gemäß Art. 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 BayPVG sind die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3 BayPVG genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, nicht wählbar. 2Andere Beschäftigte im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 4 BayPVG, die vom Leiter der Dienststelle in der Regel nur projektbezogen oder für einzelne Aufgabenbereiche als Vertreter gegenüber der Personalvertretung bestellt werden, bleiben mangels Arbeitgeberfunktion weiterhin für die Personalvertretung wählbar.
3.6.4
1Die Mitglieder der Personalvertretung können nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden. 2Entsprechendes gilt für die Mitglieder der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats für die Wahl zur Stufenjugend- und Auszubildendenvertretung oder zur Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (Art. 58 Abs. 2 Satz 3, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
3.7
Zu Art. 60 Abs. 2 BayPVG
1Die Dauer der Amtszeit der 2023/2024 gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen beträgt zwei Jahre und sechs Monate. 2Entsprechendes gilt über die Verweisungen in Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayPVG auch für die Bezirks-/Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen. 3Die Amtszeit eines Mitglieds endet nicht durch Verlust der Wählbarkeit nach dem Wahltag, insbesondere nicht durch Beendigung der Ausbildung oder Vollendung des 27. Lebensjahres.