Inhalt

WahlJuAVBek2023
Text gilt ab: 15.08.2023

1.   Allgemeines

1.1  

Die regelmäßige Amtszeit der 2021 nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen (örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen) endet am 31. Januar 2024 (Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 BayPVG).

1.2  

Die Neuwahlen finden in der Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 statt (Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

1.3  

Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sind Aufgabe der Wahlvorstände, die gemäß Art. 60 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG bestellt werden.

1.4  

1Die Bestellung der Wahlvorstände für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen erfolgt durch die jeweiligen Personalvertretungen (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, §§ 44, 51 der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz – WO-BayPVG; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, § 53 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG). 2Der Wahlvorstand besteht ausnahmslos aus drei Beschäftigten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG). 3Bei der Zusammensetzung müssen die in der Dienststelle vertretenen Gruppen nicht berücksichtigt werden, da für die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Einteilung der Beschäftigten in Gruppen generell ohne Bedeutung ist. 4Dem jeweiligen Wahlvorstand muss aber mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person angehören, die jeweils nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung oder zur Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2; § 44 Satz 2; § 51 Satz 2; § 53 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG).

1.5  

1Einzelne Beschäftigte können in mehreren Wahlvorständen Mitglieder sein. 2Zur Vermeidung von Wahlanfechtungen sollte im Hinblick auf den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Juli 1979 – AN 10 PV 79 – jedoch darauf geachtet werden, dass eine absolute Personenidentität zweier Wahlvorstände (zum Beispiel Zusammensetzung des Bezirkswahlvorstands aus denselben drei Beschäftigten wie der örtliche Wahlvorstand) nicht gegeben ist.

1.6  

1Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen gelten die Vorschriften über die Wahl der Personalvertretungen entsprechend mit den Besonderheiten, dass sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen ausschließlich aus Art. 59 Abs. 1 BayPVG ergibt und dass die Vorschriften über die Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 BayPVG), über den Minderheitenschutz (Art. 17 Abs. 3 und 4 BayPVG), über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 WO-BayPVG) und über die Begrenzung der Zahl der abzugebenden Stimmen durch die Zahl der zu wählenden Gruppenvertreter bei der Stimmenhäufung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG) keine Anwendung finden (vergleiche § 32 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1, §§ 52, 53 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG). 2Vorabstimmungen nach § 4 WO-BayPVG finden nicht statt.

1.7  

Für die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen 2023/2024 sind das Bayerische Personalvertretungsgesetz und die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz in der im Zeitpunkt der Wahlen jeweils geltenden Fassung anzuwenden.