Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1985

4.

Den Leitern der dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordneten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich übertragen die Befugnis zur

4.1

Abordnung und Versetzung innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde des Freistaates Bayern,

4.2

Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit,

4.3

Anrechnung von Zeiten nach § 20 Abs. 4 und 5 BAT, § 7 Abs. 4 und 5 MTL II auf die Dienstzeit,1

4.4

Beurlaubung unter Verzicht auf die Bezüge nach § 50 Abs. 2 BAT2,

4.5

Beurlaubung ohne Lohnfortzahlung nach § 54a MTL II3,

4.6

Gewährung von Arbeitsbefreiung für mehr als sechs Arbeitstage nach § 52 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT, § 33 Abs. 5 MTL II4 und

4.7

Gewährung des Volllohnes nach § 23 Abs. 3 MTL II5.

1 [Amtl. Anm.:] § 20 Abs. 4 BAT wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch § 1 Nr. 2 des 67. ÄndTV vom 4. November 1992 gestrichen. § 7 MTL II wurde durch ÄndTV Nr. 51 zum MTL II vom 24. April 1991 mit Wirkung vom 1. April 1991 gestrichen.
2 [Amtl. Anm.:] Durch § 1 Nr. 7 des insoweit am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen 72. ÄndTV vom 15. Dezember 1995 wurde der Absatz 1 des § 50 BAT neu eingefügt (Erweiterung der Beurlaubungsfälle um die Betreuung der Pflege) und der bisherige Absatz 2 inhaltlich unverändert als Absätze 2 und 3 neu gefasst.
3 [Amtl. Anm.:] Der MTArb ist mit Wirkung vom 1. März 1996 in Kraft getreten; gleichzeitig ist der MTL II außer Kraft getreten. § 54 a MTL II wurde mit Wirkung vom 1. März 1996 in § 55 MTArb neu gefasst und gleichzeitig erweitert um die Beurlaubungsfälle für Betreuung und Pflege.
4 [Amtl. Anm.:] Der MTArb ist mit Wirkung vom 1. März 1996 in Kraft getreten; gleichzeitig ist der MTL II außer Kraft getreten.
5 [Amtl. Anm.:] Der MTArb ist mit Wirkung vom 1. März 1996 in Kraft getreten; gleichzeitig ist der MTL II außer Kraft getreten. § 23 Abs. 3 MTL II wurde mit Wirkung vom 1. März 1996 wortgleich in § 23 Abs. 3 MTArb übernommen. § 23 Abs. 3 MTArb ist durch die mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gemäß ÄndTV vom 5. Mai 1998 erfolgte Neufassung des § 23 Abs. 1 MTArb entfallen