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Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter
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Text gilt ab: 01.07.1985
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Für die Bediensteten des Strafvollzugs werden die unter Nrn. 4.1 und 4.2 genannten Befugnisse vom Staatsministerium der Justiz ausgeübt.