Inhalt

BSatVV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 26.08.2020
2.
Grundsatz

2.1

Die Behördensatelliten sind keine Dienststellen oder Teile von ihnen.

2.2

1Das Dienst- oder Arbeitsverhältnis der Bediensteten und die Dienststelle im reisekostenrechtlichen Sinn (vergleiche Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bayerischen Reisekostengesetzes – BayRKG) bleibt in seiner bestehenden Form unberührt. 2Lediglich die Verpflichtung, den Dienst an der Dienststelle zu leisten, wird den Erfordernissen der Arbeit im Behördensatelliten angepasst. 3Der in der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz festgelegte Arbeitsort bleibt hiervon unberührt.