Inhalt
1Diese Bekanntmachung gilt für Beamtinnen, Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern (Bedienstete). 2Für Richterinnen und Richter ist Satz 1 entsprechend anwendbar, soweit die richterliche Unabhängigkeit hiervon unberührt bleibt.