Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
4.
Beurteilungsverfahren

4.1 Allgemeines

4.1.1

1Die bzw. der Beurteilende hat der dienstlichen Beurteilung Tatsachen aus dem gesamten Beurteilungszeitraum und aus dem gesamten Aufgabenbereich der zu beurteilenden Lehrkraft zugrunde zu legen. 2Dabei sind Beobachtungen heranzuziehen, die innerhalb und außerhalb des Unterrichts gemacht werden. 3Als Hilfen dienen dabei vor allem Unterrichtsbesuche, daneben die Überprüfung der Aufgabenstellung, der Korrektur und Bewertung von Schülerarbeiten, die persönliche Aussprache sowie die Stellungnahme von weiteren am Beurteilungsverfahren beteiligten Personen. 4Der Leistungsfortschritt der Klasse ist ein wichtiger Indikator.

4.1.2 Unterrichtsbesuche

4.1.2.1

Unterrichtsbesuche sollen mehrmals – über den Beurteilungszeitraum verteilt – erfolgen.

4.1.2.2

1Bei Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen einschließlich den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung ist darauf zu achten, dass Unterrichtsbesuche in allen Fächern, in denen die Lehrkraft die Lehramtsbefähigung besitzt und Unterricht gibt – verteilt auf verschiedene Jahrgangsstufen – durchgeführt werden. 2Besitzt die Lehrkraft keine Lehramtsbefähigung, sind insoweit maßgeblich die Fächer, in denen die Lehrkraft stundenplanmäßigen Unterricht erteilt.

4.1.2.3

Bei Grund- und Mittelschulen, Förderzentren und Schulen für Kranke sollen Unterrichtsbesuche in verschiedenen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächern erfolgen.

4.1.2.4

1Unterrichtsbesuche finden im Allgemeinen ohne Benachrichtigung der Lehrkraft statt. 2Bei der Ansetzung von Unterrichtsbesuchen wird auf ungünstige Umstände Rücksicht genommen (z. B. nach Erkrankungen der Lehrkraft). 3Die Beobachtungen sind mit der Lehrkraft zu besprechen. 4Dieses Gespräch ist von besonderer Bedeutung,
weil es der Lehrkraft die Möglichkeit gibt, ihre Arbeit zu begründen und ihr Verhalten zu interpretieren,
weil es für die oder den Beurteilenden Anlass sein kann, das Urteil zu korrigieren oder zu festigen,
weil es in der Begegnung zwischen Lehrkraft und der oder dem Beurteilenden eine Situation schafft, die über den unmittelbaren Anlass hinaus förderlich sein und zum gegenseitigen Vertrauensverhältnis beitragen kann.
5Der wesentliche Gesprächsinhalt ist zu dokumentieren.

4.1.3 Beurteilungsgrundlagen

4.1.3.1

1Die dienstlichen Beurteilungen sollen nicht ausschließlich aufgrund eigener Wahrnehmungen der bzw. des Beurteilenden angefertigt werden. 2Die letzte Verantwortung für die dienstliche Beurteilung bleibt aber stets bei ihr bzw. ihm.

4.1.3.2

1Beurteilende Schulleiterinnen oder Schulleiter sollen Beobachtungen ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (einschließlich Außenstellenleiterinnen bzw. Außenstellenleiter beruflicher Schulen), der Mitglieder der erweiterten Schulleitung – sofern eine solche nach Art. 57a Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) eingerichtet ist – und der Fachbetreuungen bzw. Fachschaftsleitungen als Beurteilungsgrundlagen heranziehen und diese Lehrkräfte an Unterrichtsbesuchen beteiligen. 2Die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter können ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (einschließlich Außenstellenleiterinnen bzw. Außenstellenleiter beruflicher Schulen) und die Mitglieder einer ggf. vorhandenen erweiterten Schulleitung mit der Durchführung eigenständiger Unterrichtsbesuche betrauen. 3Die eigenständige Unterrichtsbesuche durchführenden Personen können sich zum Zweck einer fachlichen Expertise nach den Maßgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter dabei von einer Fachbetreuung bzw. Fachschaftsleitung bei den Unterrichtsbesuchen begleiten lassen. 4Die Verpflichtung der beurteilenden Schulleiterinnen oder Schulleiter zum Unterrichtsbesuch bleibt hiervon unberührt.

4.1.3.3

Die eigenständige Unterrichtsbesuche durchführenden Personen sowie die Fachbetreuungen bzw. Fachschaftsleitungen haben auf Anforderung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters Beiträge zur Beurteilung zu erstellen.

4.1.3.4

1Für die Grund- und Mittelschulen, Förderzentren und Schulen für Kranke gilt in diesem Sinne, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter, die bzw. der den Beurteilungsvorschlag bzw. die Beurteilung erstellt, Beobachtungen von Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie Fachberaterinnen und Fachberatern heranziehen kann. 2Grundsätzlich sollte ein Unterrichtsbesuch der Fachberaterinnen bzw. Fachberater in Begleitung der Schulrätin bzw. des Schulrats oder der Schulleiterin bzw. des Schulleiters erfolgen.

4.1.3.5

1Die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragten Personen sind zur Übernahme dieser Aufgaben verpflichtet (§ 35 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG). 2Bei Lehrkräften, denen die Aufgabe als Praktikumslehrerin oder Praktikumslehrer übertragen ist, holt die oder der Beurteilende eine Stellungnahme der Universität ein. 3Bei der dienstlichen Beurteilung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern im Bereich der beruflichen Schulen soll die oder der Beurteilende aufgrund der besonderen Struktur des fachpraktischen Unterrichts fachkundige Lehrkräfte beteiligen.

4.1.3.6

Sofern die beurteilende Person im Rahmen dieser Beurteilungsrichtlinien allgemeinverbindliche Vorgaben hinsichtlich der verfahrensmäßigen Durchführung der Unterrichtsbesuche und/oder der Erstellung der Beurteilungsbeiträge beabsichtigt, bedarf es der Mitbestimmung der örtlichen Personalvertretung gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG).

4.1.3.7

Die Lehrkraft hat ein Einsichtnahmerecht in die sie betreffenden, der beurteilenden Person zugeleiteten Beurteilungsbeiträge (Art. 107 Abs. 1 BayBG).

4.1.4

Schriftlich festgelegte und zum Personalakt genommene Zielvereinbarungen, die zur Erfüllung der Dienstaufgaben getroffen wurden, sind Gegenstand der dienstlichen Beurteilung.

4.1.5

1Bei Teilzeitbeschäftigung gelten die gleichen Grundsätze für die Beurteilung wie bei Vollbeschäftigung. 2Der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit ist entsprechend § 9a Abs. 1 Satz 3 der Lehrerdienstordnung (LDO) zu beachten.

4.2 Periodische Beurteilungen

4.2.1 Zu beurteilender Personenkreis

4.2.1.1

Periodisch zu beurteilen sind grundsätzlich alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie die Lehrkräfte auf unbefristetem Arbeitsvertrag.

4.2.1.2

Nicht beurteilt werden Lehrkräfte,
auf unbefristetem Arbeitsvertrag mit einer Unterrichtsverpflichtung von bis zu acht Wochenstunden, die aus einer weiteren hauptberuflichen Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk zahlen bzw. Leistungen erhalten bzw. Ansprüche aus der Künstlersozialversicherung haben,
die im Lauf des letzten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden oder
die im Lauf des letzten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums von einem anderen Dienstherrn oder aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde in den Geltungsbereich dieser Richtlinien versetzt worden sind.

4.2.1.3

1Nicht mehr beurteilt werden Lehrkräfte, die im Lauf des Kalenderjahres, das an das Ende des regulären Beurteilungszeitraums anschließt,
in den gesetzlichen Ruhestand,
in den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt),
in die Freistellungsphase der Altersteilzeit,
in die Freistellungsphase eines Sabbatjahrmodells und unmittelbar anschließend in den gesetzlichen Ruhestand oder den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt) oder
ohne Dienstbezüge beurlaubt werden und unmittelbar anschließend in den gesetzlichen Ruhestand oder den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt)
treten. 2Dies gilt nicht, wenn die Lehrkraft noch nicht die Endstufe (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayBesG) in ihrer Besoldungsgruppe erreicht hat.

4.2.2 Beurteilungszeitraum

4.2.2.1

1Der Beurteilungszeitraum umfasst grundsätzlich vier Kalenderjahre; er schließt an den Zeitraum der vorangegangenen periodischen Beurteilung an. 2Die Beurteilungen erfolgen in den Jahren 2018, 2022, 2026 usw., Beurteilungsstichtag ist jeweils der 31. Dezember des letzten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums. 3Die Beurteilung ist unmittelbar nach dem Ende des Beurteilungszeitraums zu erstellen. 4Der Beurteilungszeitraum ist, abgesehen von begründeten Sonderfällen, auszuschöpfen. 5Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zum Ende des im letzten Jahr des Beurteilungszeitraums liegenden Schuljahres die Schule wechselt, in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in den Ruhestand tritt. 6In diesen Fällen hat sie bzw. er die dienstlichen Beurteilungen vorher rechtzeitig abzuschließen und zu eröffnen, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen.

4.2.2.2

1Der periodischen Beurteilung ist – soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Januar des Folgejahres der letzten periodischen Beurteilung bis zum 31. Dezember des letzten Jahres des vierjährigen Beurteilungszeitraums zugrunde zu legen (regulärer Beurteilungszeitraum). 2In den in Nr. 4.2.2.1 genannten Sonderfällen beginnt der neue Beurteilungszeitraum unmittelbar im Anschluss an den Zeitraum, den die vorangegangene Beurteilung abgeschlossen hat, so dass der Beurteilungszeitraum mehr als vier Kalenderjahre umfassen kann.

4.2.2.3

1Lehrkräfte, die im Lauf des letzten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sind, sind zum Ablauf eines Jahres nach der Übernahme periodisch zu beurteilen. 2Gleiches gilt sinngemäß für Lehrkräfte, die im Lauf des ersten oder zweiten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sind. 3Für Lehrkräfte auf unbefristetem Arbeitsvertrag gilt Abschnitt C Nr. 8.1.

4.2.2.4

1Lehrkräfte, die im Lauf des letzten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums von einem anderen Dienstherrn oder aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde in den Geltungsbereich dieser Richtlinien versetzt worden sind, sind zum Ablauf eines Jahres nach der Versetzung periodisch zu beurteilen. 2Gleiches gilt sinngemäß für Lehrkräfte, die im Lauf des ersten oder zweiten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums in den Geltungsbereich dieser Richtlinien versetzt worden sind.

4.2.2.5

1Lehrkräfte, die jeweils länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle abgeordnet oder versetzt waren und im Lauf des letzten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums in den Schuldienst zurückkehren, sind zum Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr periodisch zu beurteilen. 2Gleiches gilt sinngemäß für länger als sechs Monate beurlaubte, abgeordnete oder versetzte Lehrkräfte, die im Lauf des ersten oder zweiten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums den Schuldienst wieder antreten und im Rahmen der regulären periodischen Beurteilung nicht beurteilt wurden. 3Vorstehendes gilt auch für die in Abschnitt C Nr. 3 bis 7 genannten Sonderfälle.

4.2.2.6

Lehrkräfte, bei denen eine Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung, eine familienpolitische Beurlaubung oder ein Sonderurlaub, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, im Lauf des letzten vollen Schuljahres des regulären periodischen Beurteilungszeitraums beginnt und deren Beurlaubung am regulären Beurteilungsstichtag noch andauert, werden in die periodische Beurteilung einbezogen, wenn sie seit ihrer letzten periodischen Beurteilung mindestens ein Jahr lang Dienst geleistet haben und eine ausreichende Beobachtungsgrundlage (insbesondere auf der Grundlage von Unterrichtsbesuchen) vorliegt.

4.2.2.7

1Eine Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn gegen eine Lehrkraft ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder Vorermittlungen eingeleitet sind oder ein sonstiger in der Person der Lehrkraft liegender wichtiger Grund vorliegt. 2Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die Beurteilung nachzuholen.

4.3 Zwischenbeurteilung

4.3.1

1Die Zwischenbeurteilung soll sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung der Lehrkraft bei der nächsten Beurteilung berücksichtigt werden kann. 2Eine Zwischenbeurteilung erfolgt frühestens nach Vorliegen der Einschätzung während der Probezeit oder, falls die Lehrkraft für eine Verkürzung der Probezeit in Betracht kommt, frühestens zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft eingestellt wurde.

4.3.2

1Wird eine Lehrkraft an eine andere Schule, im Bereich der Grund- und Mittelschule an ein anderes Schulamt, oder an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle abgeordnet oder versetzt, erstellt die oder der bisher zuständige Beurteilende eine Zwischenbeurteilung, wenn die Lehrkraft mindestens sechs Monate an der Schule tätig war und im letzten Schulhalbjahr ihrer Tätigkeit nicht dienstlich beurteilt worden ist. 2Ist die aufnehmende Stelle eine andere staatliche bayerische Schule, erhält diese bzw. das aufnehmende Staatliche Schulamt (Grund- und Mittelschule) bzw. die aufnehmende Regierung (Förderschule) einen Abdruck der Zwischenbeurteilung, gegebenenfalls mit einer Abschrift dagegen erhobener schriftlicher Einwendungen; führt die Überprüfung der Zwischenbeurteilung zu deren Abänderung, so wird die aufnehmende Schule hiervon verständigt.

4.3.3

1Im Fall einer Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst (z. B. für eine Tätigkeit als Personalrat) ist eine Zwischenbeurteilung nur dann zu erstellen, wenn zum Beginn der Beurlaubung oder Freistellung mindestens ein Schulhalbjahr seit dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder seit dem Ende der Probezeit vergangen ist und die Lehrkraft bei der (nächsten) periodischen Beurteilung aufgrund der Dauer der Beurlaubung oder Freistellung nicht beurteilt wird oder die (nächste) periodische Beurteilung hinausgeschoben wird. 2Eine Zwischenbeurteilung ist nicht zu erstellen, wenn die Lehrkraft gemäß Nr. 4.2.2.6 in die periodische Beurteilung einbezogen wird.

4.3.4

1Zwischenbeurteilungen sind ohne Gesamturteil, im Übrigen aber – soweit möglich – in derselben Form wie eine periodische Beurteilung zu erstellen. 2Im Gegensatz dazu sind Zwischenbeurteilungen während der Probezeit ebenfalls ohne Gesamturteil, aber in derselben Form wie eine Probezeitbeurteilung zu erstellen.

4.3.5

Sofern eine Lehrkraft in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem gleichen Dienstposten zuletzt periodisch oder gemäß Nr. 4.2.2.5 beurteilt worden ist, genügt es für die Zwischenbeurteilung, wenn auf einem besonderen Blatt ergänzend zu der letzten periodischen Beurteilung vermerkt wird, ob und in welcher Hinsicht sich in der Zwischenzeit die für die Beurteilung der Lehrkraft maßgeblichen Gesichtspunkte geändert haben.

4.3.6

Ist wegen Unterschreitung der vorstehend genannten Zeiträume keine Zwischenbeurteilung zu erstellen, sind aussagekräftige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung ermöglichen.

4.4 Einschätzung während der Probezeit und Probezeitbeurteilung

4.4.1

1Nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage A eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. 2Dies gilt nicht für Lehrkräfte, die für eine Verkürzung der Probezeit in Betracht kommen. 3Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen.

4.4.2

1Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe sind gegen Ende der Probezeit unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage B zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). 2Probezeitbeurteilungen dienen primär der Feststellung, ob die betreffenden Lehrkräfte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sind. 3Sie sind eine verbale, im Rahmen der Beurteilungsmerkmale abzugebende Stellungnahme, ob sich die Lehrkraft während der Probezeit bewährt hat und ihre Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegeben ist. 4Probezeitbeurteilungen sind mit den Bewertungsstufen „Geeignet“, „Noch nicht geeignet“ oder „Nicht geeignet“ abzuschließen. 5Eine Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit entfällt.

4.4.3

1Kommt die Lehrkraft für eine Abkürzung der Probezeit infrage, ist außerdem zu würdigen, ob ihre Leistungen – gemessen an denen der übrigen Lehrkräfte ihrer Besoldungsgruppe im Beamtenverhältnis auf Probe – erheblich über dem Durchschnitt liegen. 2In diesem Fall ist die Probezeitbeurteilung rechtzeitig vorzunehmen.

4.5 Anlassbeurteilung

4.5.1

Für eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie eine Lehrkraft auf unbefristetem Arbeitsvertrag, die sich für eine Funktion bewirbt, ist unter Verwendung des Beurteilungsvordrucks gemäß Anlage C eine Anlassbeurteilung zu erstellen (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG), wenn
a)
noch keine periodische Beurteilung der Bewerberin bzw. des Bewerbers erfolgt ist,
b)
die letzte dienstliche Beurteilung der Bewerberin bzw. des Bewerbers länger als vier Jahre zurückliegt und kein Sonderfall im Sinne der Nr. 4.2.2.1 vorliegt,
c)
die Bewerberin bzw. der Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert wurde und in dem Beförderungsamt mindestens zwölf Monate tätig war,
d)
die Bewerberin bzw. der Bewerber mit einer Funktionstätigkeit, insbesondere mit der Wahrnehmung amtsprägender Funktionen betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte, und diese Funktionstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat,
e)
sich die Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Vergleich zur letzten dienstlichen Beurteilung im Hinblick auf die angestrebte Funktion über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten wesentlich verändert haben und sich dies auf das Gesamtprädikat oder die Verwendungseignung auswirkt.

4.5.2

1In den unter Nr. 4.5.1 Buchst. b bis e genannten Fallgruppen umfasst der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung den Zeitraum, welcher der letzten periodischen Beurteilung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zugrunde gelegt wurde, längstens jedoch den letzten regulären Beurteilungszeitraum, bis zur Erstellung der Anlassbeurteilung. 2Der Beurteilungszeitraum kann somit mehr als vier Kalenderjahre umfassen.

4.5.3

Die Schulabteilungen des Staatsministeriums können im Einvernehmen mit den Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertretern im Hauptpersonalrat regeln, dass in den unter Nr. 4.5.1 Buchst. b bis e genannten Fallgruppen vom Erfordernis einer Anlassbeurteilung abgesehen werden kann, wenn bei der Bewerbung um eine rein schulintern zu besetzende Funktion nur eine einzige Bewerbung vorliegt und auch ohne Anlassbeurteilung die Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers gegeben ist.

4.5.4

Anlassbeurteilungen sind zudem auf Anforderung der überprüfenden Dienstbehörde zu erstellen.

4.6 Zuständigkeit

4.6.1 Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke

4.6.1.1

1Die dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte erstellt und unterzeichnet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Treten Schulleiterinnen oder Schulleiter in den Ruhestand, in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder werden sie an eine andere Dienststelle versetzt, haben sie der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger aussagekräftige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung ermöglichen.
3Bei beruflichen Schulen (ohne Berufliche Oberschulen) und beruflichen Schulzentren ist für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte in der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage die Regierung, bei Beruflichen Oberschulen die Ministerialbeauftragte bzw. der Ministerialbeauftragte zuständig.
4Bei Förderschulen ist für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften, die als Seminarrektorin bzw. Seminarrektor, Seminarleiterin bzw. Seminarleiter oder Beratungsrektorinnen bzw. Beratungsrektoren als Schulpsychologen tätig sind, die Regierung zuständig.

4.6.1.2

1Teilabgeordnete Lehrkräfte werden im Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule oder Behörde beurteilt. 2Im Fall der Teilabordnung oder Teilbeurlaubung zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn oder einer Privatschule erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit der aufnehmenden Stelle. 3War die Lehrkraft während des Beurteilungszeitraums länger als sechs Monate mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit abgeordnet, hat die oder der Beurteilende bei der aufnehmenden Behörde einen Beurteilungsbeitrag einzuholen.

4.6.1.3

Das Staatsministerium kann die Zuständigkeit abweichend festlegen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dafür gegeben ist (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG).

4.6.1.4

1Vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung von hauptamtlichen Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre hat sich die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem örtlich zuständigen Ordinariat (Schulreferat), vor der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen von hauptamtlichen Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre mit dem örtlich zuständigen Dekanat in Verbindung zu setzen mit der Bitte um Mitteilung, ob von dort Gesichtspunkte zur dienstlichen Beurteilung vorgetragen werden. 2Die kirchlichen Behörden können eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zum Unterrichtsbesuch entsenden. 3Die Beobachtungen und Erkenntnisse der kirchlichen Stellen können der oder dem Beurteilenden als Material für die Beurteilung zur Verfügung gestellt werden. 4Die Verantwortung für die dienstliche Beurteilung trägt auch in diesen Fällen allein die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

4.6.2 Grundschulen und Mittelschulen

4.6.2.1

1Die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und der Förderlehrkräfte wird auf Vorschlag der Schulleiterinnen und Schulleiter durch die fachliche Leitung des Schulamts erstellt und unterzeichnet. 2Die Schulrätin bzw. der Schulrat kann sich nach pflichtgemäßem Ermessen durch Unterrichtsbesuche eine Überzeugung hinsichtlich der von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorgeschlagenen Beurteilung verschaffen. 3Bei Lehrkräften, Fachlehrkräften und Förderlehrkräften mit mehreren Einsatzorten wird der Beurteilungsvorschlag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter erstellt, deren bzw. dessen Schule die Lehrkraft, Fachlehrkraft oder die Förderlehrkraft als Stammschule zugewiesen ist. 4Die Leistungen an Einsatzschulen werden in geeigneter Weise miteinbezogen.
5Die Leiterin bzw. der Leiter der Stammschule einer Lehrkraft unterzeichnen als Vorgesetzte die erstellten dienstlichen Beurteilungen und erklären, ob hiergegen Einwendungen bestehen. 6Die Einwendungen sind zu begründen.
7Die dienstlichen Beurteilungen der Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden ohne Vorschlag der Schulleiterinnen und Schulleiter von der fachlichen Leitung des Schulamts erstellt.

4.6.2.2

Die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Schulamts kann die Befugnisse nach Nr. 4.6.2.1 allgemein oder für bestimmte Schulen weiteren Schulrätinnen oder Schulräten des Schulamts übertragen.

4.6.2.3

Lehrkräfte bzw. Fachlehrkräfte, die als Seminarrektorin, Seminarrektor, Seminarleiterin, Seminarleiter, Beratungsrektorin als Schulpsychologin oder Beratungsrektor als Schulpsychologe tätig sind, werden durch die Regierung beurteilt, die Beiträge des Staatlichen Schulamts einzuholen hat.

4.6.2.4

Für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und der Förderlehrkräfte finden die Nr. 4.6.1.1 Satz 2 und Nr. 4.6.1.2 bis 4.6.1.4 unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsregelungen in Nr. 4.6.2.1 bis 4.6.2.3 entsprechende Anwendung.

4.7 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats

4.7.1

Zu den Besonderheiten im Beurteilungsverfahren wird auf Nr. 9 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien hingewiesen; insbesondere auf die Frage der rechtzeitigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, wenn dies die oder der Schwerbehinderte nach vorherigem schriftlichen Hinweis nicht ablehnt, wird aufmerksam gemacht (vgl. dazu Nr. 9.6 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien).

4.7.2

1Eine Beteiligung des Personalrats bei der Erstellung der Beurteilung der Lehrkräfte ist weder vorgesehen noch zulässig. 2Die oder der Beurteilende kann nach Art. 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayPVG generell die Tatsache der anstehenden Beurteilung mit dem Personalrat erörtern. 3Das Beschwerderecht der Beschäftigten nach Art. 69 Abs. 1 Buchst. c BayPVG bleibt unberührt.

4.8 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung

1Der für die Lehrkraft vorgesehene Abdruck der Beurteilung ist dieser eine Woche vor Eröffnung der Beurteilung zuzuleiten. 2Bei der Anlassbeurteilung genügt der Zugang am Tag vor der Eröffnung. 3Die dienstliche Beurteilung wird der Lehrkraft von der oder dem Beurteilenden eröffnet. 4Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und der Förderlehrkräfte im Bereich der Grund- und Mittelschulen kann von der Fachlichen Leiterin bzw. dem Fachlichen Leiter gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LlbG auf die Schulleiterin bzw. den Schulleiter, die bzw. der den Beurteilungsvorschlag erstellt hat, delegiert werden. 5Die dienstliche Beurteilung ist mit der Lehrkraft zu besprechen. 6Bei diesem Beurteilungsgespräch soll auf den wesentlichen Inhalt der Beurteilung eingegangen werden. 7Dadurch können Missverständnisse ausgeräumt und der Lehrkraft Hilfen gegeben werden, wie sie etwa aufgetretene Schwächen beseitigen kann. 8Die Eröffnung begründet den einheitlichen Verwendungsbeginn.

4.9 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung

4.9.1

1Der Lehrkraft wird für etwaige Einwendungen eine Überlegungsfrist von drei Wochen nach der Eröffnung eingeräumt. 2Die Lehrkraft soll etwaige Einwendungen innerhalb dieses Zeitraums erheben, damit deren Berücksichtigung im Überprüfungsverfahren sichergestellt ist. 3Nach Ablauf dieser Frist wird die Beurteilung der überprüfenden Behörde vorgelegt.

4.9.2

1Die Einwendungen der Lehrkraft sind der überprüfenden Behörde mit einer Stellungnahme der oder des Beurteilenden vorzulegen. 2Diese Stellungnahme soll sich mit den erhobenen Einwendungen auseinandersetzen und keine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstellen. 3Bei Einwendungen gegen eine Zwischenbeurteilung sind gleichzeitig Kopien der Zwischenbeurteilung und der Stellungnahme der oder des Beurteilenden der aufnehmenden Schule bzw. dem aufnehmenden Schulamt zur Kenntnis zuzuleiten.

4.9.3

Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist erhobene Einwendungen der Lehrkraft sind der überprüfenden Behörde nachzureichen und zu berücksichtigen, soweit dies noch möglich ist.

4.10 Überprüfung der dienstlichen Beurteilung

4.10.1

Die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen – periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Einschätzung während der Probezeit, Probezeitbeurteilung, Anlassbeurteilung – dient der Einhaltung des Gebots einer gleichmäßigen Handhabung der Beurteilungsgrundsätze.

4.10.2

1Eine abgeänderte dienstliche Beurteilung ist spätestens drei Monate nach der Überprüfung der Lehrkraft nochmals zu eröffnen (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 5 LlbG); der überprüfenden Behörde ist hierüber zu berichten. 2Die Lehrkraft bestätigt durch ihre Unterschrift die Eröffnung der geänderten Beurteilung. 3Der Lehrkraft ist ein Abdruck der geänderten Beurteilung auszuhändigen.

4.10.3

1Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Lehrkraft vom Ergebnis der Überprüfung ihrer Einwendungen zu verständigen. 2In diesem Fall oder bei der nochmaligen Eröffnung ist der Lehrkraft die zu ihren Einwendungen erfolgte schriftliche Stellungnahme der oder des Beurteilenden bekannt zu geben. 3Diese Stellungnahme ist der Lehrkraft in Kopie auszuhändigen.

4.10.4

Die Beurteilung ist mit dem Vermerk über ihre Eröffnung zu den Personalakten zu nehmen.