Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
7.
Fiktive Laufbahnnachzeichnung

7.1 Anwendungsbereich

7.1.1

Bei Lehrkräften, die sich zum Beurteilungsstichtag in Elternzeit oder familienpolitischer Beurlaubung befinden und für die keine verwendbare periodische Beurteilung vorliegt, soll die letzte periodische Beurteilung fiktiv nachgezeichnet werden (Art. 17a Abs. 1 LlbG).

7.1.2

Bei Lehrkräften, die sich in Sonderurlaub, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, befinden und für die keine verwendbare dienstliche Beurteilung vorliegt, ist die letzte periodische Beurteilung fiktiv nachzuzeichnen (Art. 17a Abs. 2 LlbG).

7.1.3

Die fiktive Nachzeichnung ist auf drei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume zu beschränken (Art. 17a Abs. 4 LlbG).

7.2 Verfahren bei fiktiver Laufbahnnachzeichnung

7.2.1

1Grundlage einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung ist die letzte periodische Beurteilung der betroffenen Lehrkraft. 2Die fiktive Leistungsnachzeichnung entfällt daher in Fällen, in denen die erste periodische Beurteilung fehlt.

7.2.2

1Die periodische Beurteilung ist jeweils nach Ablauf des regulären Beurteilungszeitraums nachzuzeichnen, sobald die aktuellen periodischen Beurteilungen der Lehrkräfte der Vergleichsgruppe (Nr. 7.2.4) nach Nr. 4.10 überprüft sind. 2Die Zuständigkeit bestimmt sich nach Nr. 4.6.

7.2.3 Nachzeichnung und Fortgeltung der einzelnen Teile der Beurteilung

7.2.3.1

1Die letzte periodische Beurteilung ist hinsichtlich aller Teile (Gesamturteil, Einzelkriterien, Verwendungseignung, Feststellungen zu Art. 30 und 66 BayBesG) nachzuzeichnen. 2Hierzu ist eine Vergleichsgruppe zu bilden (Nr. 7.2.4). 3Die fiktive Laufbahnnachzeichnung bemisst sich maßgeblich an den in dieser Vergleichsgruppe bei der nächsten Beurteilungsrunde tatsächlich erreichten Gesamturteilen und Feststellungen.

7.2.3.2

1Den einzelnen Prädikaten werden folgende Zahlenwerte zugewiesen: HQ: 1, BG: 2, UB: 3, VE: 4, HM: 5, MA: 6, IU: 7. 2Der Zahlenwert, aus dem sich das Gesamturteil der nachzuzeichnenden Beurteilung ergibt, errechnet sich aus dem kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundeten Durchschnittswert (arithmetisches Mittel) der Gesamturteile der nach Nr. 7.2.4 gebildeten Vergleichsgruppe.
3Die Zahlenwerte, aus denen sich die Einzelkriterien der nachzuzeichnenden Beurteilung ergeben, errechnen sich wie folgt: 4Es wird berechnet, welche aus dem kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundeten Durchschnittswerte (arithmetisches Mittel) die nach Nr. 7.2.4 gebildete Vergleichsgruppe bei den jeweiligen Einzelkriterien sowohl zum Beurteilungsstichtag der letzten periodischen Beurteilung als auch zum Beurteilungsstichtag der aktuellen periodischen Beurteilung erzielt hat. 5Anschließend wird bei den jeweiligen Einzelkriterien der Differenzwert zwischen den Durchschnittswerten berechnet. 6Dieser Differenzwert wird bei der betroffenen Lehrkraft auf das jeweilige Einzelkriterium ihrer letzten periodischen Beurteilung aufgerechnet. 7Bei jeder weiteren nachzuzeichnenden Beurteilung gilt dies entsprechend.

7.2.3.3

Eine in der letzten periodischen Beurteilung festgestellte Verwendungseignung bzw. die zuletzt getroffenen Feststellungen zu Art. 30 und 66 BayBesG werden fortgeschrieben.

7.2.4 Bildung der Vergleichsgruppe

7.2.4.1

1Die Vergleichsgruppe setzt sich – auch bei mehrfach hintereinander erfolgenden fiktiven Laufbahnnachzeichnungen – zusammen aus den Lehrkräften, die zum Zeitpunkt der letzten periodischen Beurteilung der betroffenen Lehrkraft in derselben Besoldungsgruppe und derselben Schulart dasselbe Gesamturteil wie die betroffene Lehrkraft erreicht haben. 2Soweit bei der betroffenen Lehrkraft das Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“ (Nr. 2.2.1.7) beurteilt worden ist, setzt sich diese Vergleichsgruppe nur aus den Lehrkräften zusammen, bei denen zum Zeitpunkt der letzten periodischen Beurteilung ebenfalls das Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“ beurteilt worden ist. 3Nicht in die Vergleichsgruppe einbezogen werden Lehrkräfte, die zum jeweiligen Beurteilungsstichtag ebenfalls nicht periodisch beurteilt werden. 4Wurde die betroffene Lehrkraft nach ihrer letzten periodischen Beurteilung befördert, so ist die Vergleichsgruppe auf diejenigen Lehrkräfte zu beschränken, die im entsprechenden Beurteilungszeitraum ebenfalls befördert wurden.

7.2.4.2

1Die Vergleichsgruppe muss mindestens fünf Lehrkräfte umfassen. 2Umfasst die Vergleichsgruppe nicht mindestens fünf Lehrkräfte, wird die letzte periodische Beurteilung der betroffenen Lehrkraft hinsichtlich des Gesamturteils und der Einzelkriterien unverändert übernommen. 3Soweit die Vergleichsgruppe nach der ersten fiktiven Laufbahnnachzeichnung die Mindestgröße von fünf Lehrkräften unterschreitet (z. B. aufgrund von Beförderungen), wird das Ergebnis der fiktiven Laufbahnnachzeichnung hinsichtlich des Gesamturteils und der Einzelkriterien unverändert übernommen. 4Die Regelung in Nr. 7.2.3.3 findet entsprechende Anwendung.