Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
3.
Verwendungseignung

3.1

1Sind Angaben dazu möglich, für welche dienstlichen Aufgaben und beförderungswirksame Funktionen die beurteilte Lehrkraft in Betracht kommt, so sind diese bei dem Beurteilungsmerkmal „Verwendungseignung“ zu vermerken. 2Die Beurteilungsaussagen müssen die Feststellung über die dienstliche Verwendungseignung tragen. 3Maßgebend ist jeweils die Eignung einer Lehrkraft, nicht z. B. die organisatorische Situation an der einzelnen Schule. Aussagen zur Verwendungseignung werden nicht gesondert bewertet.

3.2

Sofern für die oder den Beurteilten eine Verwendung in Führungspositionen (z. B. Schulleiterin, Schulleiter, Schulaufsichtsbeamtin, Schulaufsichtsbeamter) in Betracht kommt, ist eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation (Führungspotenzial) zu treffen.

3.3

Bei in Betracht gezogener Verwendung in herausgehobenen Funktionen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Auftreten, persönliche Wirkung
Kontaktfähigkeit
Zuhören
Ausdrucksfähigkeit
Argumentation
Überzeugungskraft
Durchsetzungsvermögen
Motivationsfähigkeit
Gesprächsführung
Lösen/Bewältigen von schwierigen Situationen und Konflikten
Zeitmanagement
Informationsverhalten
Organisationsgeschick
Aufgeschlossenheit gegenüber Gesamtinteressen/Sensibilität für Umweltbedingungen
Strategisches Denken
Diagnosefähigkeit/Urteilsvermögen
Kreatives Denken
Innovatives Denken.

3.4

Auf eine Aussage zur Verwendungseignung wird verzichtet,
wenn der Lehrkraft die Funktion, für die sie geeignet erscheint, bereits übertragen ist, es sei denn, die Funktion ist in verschiedenen Besoldungsgruppen ausgewiesen,
wenn keine entsprechende Eignungsaussage vorgesehen ist.

3.5

An Grund- und Mittelschulen sowie beruflichen Schulen (ohne berufliche Oberschulen) werden Äußerungen, wonach eine Verwendung im Schulaufsichtsdienst in Betracht kommt, wegen der besonderen Voraussetzungen dieses Amts im Einvernehmen mit der Regierung getroffen; an Förderschulen und beruflichen Oberschulen ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium herzustellen.