Inhalt

Text gilt ab: 08.04.2021
Fassung: 24.03.2021
5.
Gleichbehandlung
1Es ist darauf zu achten, dass die Beamten und Beamtinnen insbesondere weder aufgrund des Geschlechts noch aufgrund der Stellung als schwerbehinderte oder als diesen gleichgestellte behinderte Beamte und Beamtinnen benachteiligt werden. 2Ferner darf sich eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung der Beamten und Beamtinnen nicht nachteilig auswirken (Abschnitt 3 Nr. 4 der VV-BeamtR). 3Dies gilt auch für die Tätigkeit als Mitglied des Personalrats oder der Schwerbehindertenvertretung sowie als Gleichstellungsbeauftragter oder als Gleichstellungsbeauftragte bzw. Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin (Art. 15 Abs. 1 und 2 BayGlG). 4Insbesondere ist bei einer Teilzeitbeschäftigung oder teilweisen Freistellung die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten.