Inhalt

Text gilt ab: 08.04.2021
Fassung: 24.03.2021
2.
Geltungsbereich

2.1 Definition der unterschiedlichen Beschäftigtengruppen

1Im Weiteren werden für die Beurteilung von staatlichen Lehrkräften sowie von staatlichen Fach- und Förderlehrern (im Folgenden: Lehrer und Lehrerinnen) zum Teil von den Regelungen für die übrigen Beamten und Beamtinnen (im Folgenden: Verwaltungsbeamte und -beamtinnen) differenzierende Regelungen festgelegt (Art. 64 Satz 1 LlbG). 2Mit der Bezeichnung „Beamte und Beamtinnen“ werden beide Beschäftigtengruppen unterschiedslos erfasst.

2.2 Sachlicher und personeller Anwendungsbereich

1Diese Richtlinien gelten ergänzend zu den allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium), die nicht unter den Geltungsbereich der „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern“ fallen.
2Sie gelten damit insbesondere auch
für die Lehrer und Lehrerinnen, die an eine mit nicht-unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums (insbesondere auch das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, das Bayerische Landesamt für Schule, die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, die Bayerische Landeszentrale für politsche Bildungsarbeit sowie die staatlichen Schulberatungsstellen und den Schulaufsichtsdienst) versetzt sind sowie
für die Verwaltungsbeamten und -beamtinnen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums tätig sind,
mit Ausnahme
der Beamten und Beamtinnen im Staatsministerium sowie der Beamten und Beamtinnen, die an das Staatsministerium abgeordnet sind, soweit die Tätigkeit im Staatsministerium mehr als die Hälfte des individuellen Arbeitszeitumfangs umfasst und
der staatlichen Lehrkräfte sowie der staatlichen Fach- und Förderlehrer an den Schulen sowie an den Staatsinstituten für die Ausbildung der Fach- und Förderlehrer.