Inhalt

Text gilt ab: 08.04.2021
Fassung: 24.03.2021
4.
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
Gleichstellungsbeauftragte sind auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes – BayGlG).