Inhalt

Text gilt ab: 08.04.2021
Fassung: 24.03.2021
3.
Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen
1Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen sind § 178 Abs. 2 des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX), Art. 21 LlbG und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR) vom 29. April 2019 (BayMBl. Nr. 165) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 2Auf die Vorschriften in Nr. 9 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien – insbesondere zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – wird ausdrücklich hingewiesen. 3Entsprechendes gilt für die Leistungsfeststellungen.