Inhalt

Text gilt ab: 14.09.2023

6.   Verfahren bei der dienstlichen Beurteilung

6.1   Zuständigkeit, Beurteilungskommissionen

6.1.1  

1Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, grundsätzlich von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte oder die Beamtin zum Beurteilungsstichtag angehört (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2Gehören die für die Beurteilung zuständige Behördenleitung (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG) und der zu beurteilende Beamte oder die zu beurteilende Beamtin derselben Vergleichsgruppe (Nr. 1.5.2) an, so ist die Beurteilung von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle zu erstellen. 3Die Zuständigkeit zur Erstellung der Beurteilung kann beim Staatsministerium und bei den dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden auf die allgemeine Vertretung der Behördenleitung, beim Staatsministerium auch auf die Leitungen der Zentralabteilungen übertragen werden (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 und 6 LlbG); eine solche von Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG abweichende Zuständigkeit ist von den Behörden allgemein (z.B. durch Geschäftsordnung) zu regeln.

6.1.2  

1Abweichend hiervon werden die Beamten und Beamtinnen der Landratsämter mit Qualifikation für Ämter der Besoldungsgruppe A 14 und höher und die Beamten und Beamtinnen der unteren Staatsbaubehörden mit der Befähigung zum Richteramt von dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin beurteilt, der oder die den Landrat oder die Landrätin bzw. die Behördenleitung entsprechend Abschnitt 3 Nr. 11.1 VV-BeamtR mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen soll bzw. anhören muss, wenn er oder sie die Beurteilung selbst erstellt. 2Weiterhin hört der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin eine mindestens dreiköpfige Beurteilungskommission an. 3Diese Beurteilungskommission setzt sich aus Bereichs- oder Sachgebietsleitungen der Regierung, davon mindestens einer Bereichsleitung, zusammen. 4Sie äußert sich zu den Beurteilungen sämtlicher Beamten und Beamtinnen mit der Befähigung zum Richteramt, die von dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin zu beurteilen sind. 5Sie wird von Fall zu Fall vom Personalsachgebiet der Regierung bestimmt. 6Gemäß Abschnitt 3 Nr. 11.4 VV-BeamtR enthält die Beurteilung die Stellungnahme des Landrats oder der Landrätin bzw. der Behördenleitung. 7Nr. 6.1.1 Satz 3 gilt entsprechend. 8Das Staatsministerium teilt in Zusammenhang mit den Mitteilungen nach Nr. 1.5.2 Satz 4 mit, wenn weitere Beamtengruppen von dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin ggf. unter Beteiligung der Beurteilungskommission beurteilt werden.

6.1.3  

1Im Übrigen ist für die Erstellung der Beurteilungen oder die Vereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabes die Einrichtung einer Beurteilungskommission nach Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG in Verbindung mit Abschnitt 3Nr. 11.3 VV-BeamtR möglich. 2In Beurteilungskommissionen für die staatlichen Beamten und Beamtinnen der Landratsämter – außer bei den Beamten und Beamtinnen nach Nr. 6.1.2 – sind auch die Landräte oder die Landrätinnen bzw. von diesen bestimmte Vertreter bzw. Vertreterinnen Mitglieder. 3Die Beurteilungskommission tritt in der Regel erst zusammen, wenn Beurteilungsentwürfe erstellt sind.

6.2   Beteiligung Vorgesetzter

1Die nach Abschnitt 3 Nr. 11.1 und 11.4 VV-BeamtR vorgesehene Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten oder der Beamtin (Anhörung durch die beurteilenden Dienstvorgesetzten, Erstellung eines Beurteilungsentwurfs, Anhörung durch Entwurfsverfasser bzw. Entwurfsverfasserin bei Umsetzung, Stellungnahme auf der Beurteilung) und auch die Fertigung von Beurteilungsbeiträgen entfällt wegen des Konkurrenzverhältnisses (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 11.5 VV-BeamtR), wenn der oder die unmittelbare Vorgesetzte und der zu beurteilende Beamte oder die zu beurteilende Beamtin derselben Vergleichsgruppe (Nr. 1.5.2) angehören. 2In diesen Fällen ist der oder die nächsthöhere Vorgesetzte zu beteiligen. 3In Ermangelung nächsthöherer Vorgesetzter entfallen die oben genannten Beteiligungen.

6.3   Zeitlicher Rahmen

1Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet eine rasche Abwicklung des Beurteilungsverfahrens. 2Die Beurteilungen sollten deshalb spätestens sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag erstellt sein. 3Der einheitliche Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG) wird jeweils vom Staatsministerium mitgeteilt.

6.4   Überprüfung

6.4.1  

1Eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Beamtinnen, für die das Staatsministerium vorgesetzte Dienstbehörde im Sinn des Art. 60 Abs. 2 LlbG ist, findet nur statt, wenn gegen die Beurteilungen Einwendungen erhoben werden. 2In diesen Fällen wird die Überprüfung vom Staatsministerium auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen. 3Überprüfungen durch nachgeordnete Behörden bleiben von dieser Regelung unberührt. 4Im Überprüfungsverfahren sind Einwendungen des Beamten oder der Beamtin der vorgesetzten Dienstbehörde mit einer Stellungnahme des oder der Beurteilenden vorzulegen. 5Wird Einwendungen nicht oder nur teilweise stattgegeben, ist dies dem Beamten oder der Beamtin von der überprüfenden Stelle schriftlich mitzuteilen.

6.4.2  

1Im Bereich der Staatlichen Feuerwehrschulen findet abweichend von Nr. 6.4.1 Satz 1 und 2 eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen immer statt, auch wenn keine Einwendungen erhoben werden. 2Die Überprüfung wird jeweils der Regierung übertragen, in deren Regierungsbezirk die Staatliche Feuerwehrschule ihren Sitz hat.