Inhalt

Text gilt ab: 14.09.2023

3.   Einschätzung während der Probezeit und Probezeitbeurteilung

3.1   Allgemeines

3.1.1  

1Sofern Zweifel bestehen, dass ein Probebeamter oder eine Probebeamtin die Probezeit bestehen wird, ist er oder sie möglichst frühzeitig hierauf hinzuweisen. 2Die Vorgesetzten sind daher verpflichtet, die Probebeamten und -beamtinnen schon bei den ersten Anzeichen, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, auf die negative Entwicklung hinzuweisen und gegebenenfalls durch mehrmalige Abmahnung, die auch aktenkundig zu machen ist, auf eine Besserung hinzuwirken. 3Mit dem Instrument der Einschätzung während der Probezeit wird den Probebeamten und -beamtinnen zusätzlich in Form einer Beurteilung eine (schriftlich dokumentierte) frühzeitige Rückmeldung zu ihrem Leistungsstand gegeben.

3.1.2  

1Die Beamten und Beamtinnen haben grundsätzlich Anspruch darauf, die regelmäßige Probezeit voll ausschöpfen zu können. 2Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass der Beamte oder die Beamtin die Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der Ernennungsbehörde vorzulegen.

3.1.3  

Soweit während der Probezeit bezüglich der gesundheitlichen Eignung Bedenken erkennbar werden, ist rechtzeitig ein Gesundheitszeugnis anzufordern oder eine andere geeignete Maßnahme zu treffen.

3.1.4  

Bei Erstellung der Einschätzung und der Probezeitbeurteilung für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen ist § 84 Abs. 1 SGB IX zu beachten.

3.1.5  

Die Einschätzungen und die Probezeitbeurteilungen der Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene sind dem Staatsministerium nach Eröffnung und gegebenenfalls Überprüfung im Original vorzulegen.

3.2   Einschätzung während der Probezeit gemäß Art. 55 Abs. 1 LlbG

3.2.1  

1Der Beurteilungszeitraum der Einschätzung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und umfasst die ersten zwölf Monate der Probezeit. 2Sofern die Probezeit durch Kürzung und/oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt, wird die Einschätzung durch die Probezeitbeurteilung ersetzt.

3.2.2  

1Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so abzuwickeln, dass die Einschätzung ein Jahr nach Beginn der Probezeit vorliegt. 2Die Einschätzung beinhaltet also einen gewissen Zeitraum der Prognose (vom Zeitpunkt der Erstellung der Einschätzung bis zum Ende des zweiten Jahres der Probezeit).

3.2.3  

1Wenn der Beamte oder die Beamtin gemessen an den übrigen Probebeamten und -beamtinnen erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und deshalb für die Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt, ist eine entsprechende Feststellung in der Einschätzung aufzunehmen (Art. 55 Abs. 1 Satz 3 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 10.1.2 VV-BeamtR). 2Diese Feststellung hat keinerlei Bindungswirkung für die Probezeitbeurteilung und folgende periodische Beurteilungen.

3.2.4  

1Die Einschätzung während der Probezeit ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen. 2Die Einschätzung beschränkt sich auf eine verbale Würdigung der bislang in der Probezeit erwiesenen Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten oder der Beamtin sowie der Gesamtpersönlichkeit.

3.2.5  

Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und Möglichkeiten der Abhilfe im Einzelnen darzustellen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LlbG).

3.2.6  

Die Einschätzung ist mit der Bewertung „voraussichtlich geeignet“, „voraussichtlich noch nicht geeignet“ oder „voraussichtlich nicht geeignet“ abzuschließen.

3.3   Probezeitbeurteilung gemäß Art. 55 Abs. 2 LlbG

3.3.1  

1Die Probezeitbeurteilung umfasst die gesamte Probezeit, der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt also mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der regelmäßigen oder gegebenenfalls verkürzten Probezeit. 2Wird die Probezeit verlängert, ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die nur den Verlängerungszeitraum umfasst.

3.3.2  

Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so abzuwickeln, dass die Probezeitbeurteilung zum Ende der regulären oder verkürzten Probezeit vorliegt.

3.3.3  

1Die Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen. 2Die Probezeitbeurteilung beschränkt sich auf eine verbale Würdigung der während der Probezeit erwiesenen Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten oder der Beamtin sowie der Gesamtpersönlichkeit.

3.3.4  

1Gegebenenfalls ist die Feststellung aufzunehmen, dass der Beamte oder die Beamtin gemessen an den übrigen Probebeamten und -beamtinnen erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und deshalb für die Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt (Abschnitt 3 Nr. 10.2.2 VV-BeamtR). 2Diese Feststellung ist auch dann in der Probezeitbeurteilung erforderlich, wenn in der Einschätzung während der Probezeit bereits eine entsprechende Feststellung getroffen wurde. 3Die Feststellung hat keinerlei Bindungswirkung für die periodischen Beurteilungen.

3.3.5  

Die Probezeitbeurteilung ist mit der Bewertung „geeignet“, „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“ abzuschließen.