Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2001

3.   Stellung der Fachbereiche

Die Fachbereiche erfüllen für ihren Bereich unbeschadet der Zuständigkeiten des Präsidenten und der zentralen Fachhochschulorgane die Aufgaben der Beamtenfachhochschule (Art. 9 Abs. 2 BayBFHG).