Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2001

9. Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten

9.1 

Die Befugnisse in Personalangelegenheiten der Beamten übt im Rahmen der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen vom 19. April 1996 (GVBl S. 157), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2001 (GVBl S. 60) für die hauptamtlichen Lehrpersonen und die Bediensteten der Zentralverwaltung der Präsident, im Übrigen der Fachbereich aus.

9.2 

Die Befugnisse nach Art. 79 Satz 2 und Art. 80e Abs. 1 Halbsatz 1 BayBG können vom Präsidenten auf die Leiter der Fachbereiche und der Zentralverwaltung übertragen werden.

9.3 

Die Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter an der Beamtenfachhochschule wird im Rahmen der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 8. November 1983 (FMBl S. 461) auf die Beamtenfachhochschule übertragen. Die Befugnisse übt für die hauptamtlichen Lehrpersonen und die Bediensteten der Zentralverwaltung der Präsident, im Übrigen der Fachbereich aus.

9.4 

Die Personalakten für die Bediensteten der Zentralverwaltung führt der Präsident, im Übrigen der Fachbereich. Die Personalakten des Präsidenten und der Fachbereichsleiter werden beim Staatsministerium der Finanzen geführt.