Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2001

13. Disziplinarrechtliche Befugnisse

13.1 

Disziplinarrechtliche Vorermittlungen werden für die Bediensteten und die Studierenden des Fachbereichs im Auftrag des Präsidenten vom Fachbereichsleiter veranlasst. Das Ermittlungsergebnis ist dem Präsidenten umgehend vorzulegen.

13.2 

Der Präsident übt die disziplinarrechtlichen Befugnisse als Dienstvorgesetzter für alle Dienstvergehen während der Zeit des Fachstudiums aus, die die Studierenden im Zusammenhang mit dem Fachstudium an der Beamtenfachhochschule begehen. Soweit das Disziplinarverfahren am Ende eines Fachstudiums noch nicht abgeschlossen ist, geht die Disziplinarbefugnis auf die Ernennungsbehörde über.

13.3 

Die Ernennungsbehörde übt die disziplinarrechtlichen Befugnisse in allen übrigen Fällen aus. Abweichend von Nummer 13.2 gilt dies auch für Dienstvergehen, die in Zusammenhang mit dem Fachstudium stehen, wenn außerhalb dieses Zusammenhangs eine weitere dienstliche oder außerdienstliche Verfehlung vorliegt. Disziplinarrechtliche Entscheidungen während des Fachstudiums sind insoweit im Benehmen mit dem Präsidenten zu treffen.

13.4 

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung des Präsidenten verbleibt auch dann beim Staatsministerium der Finanzen, wenn der Fachstudienabschnitt inzwischen beendet worden ist.