Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2001

12. Genehmigung von Dienstreisen und der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

12.1 

Der Präsident genehmigt die Dienstreisen der Bediensteten der Zentralverwaltung und der Fachbereichsleiter, die Fachbereichsleiter die Dienstreisen der Bediensteten ihres Fachbereichs. Die Dienstreisen des Präsidenten werden vom Staatsministerium der Finanzen genehmigt, soweit nicht allgemeine Genehmigung erteilt ist.

12.2 

Dienstreisen zu Unterrichtsveranstaltungen und Prüfungstätigkeiten gelten als genehmigt, wenn die erforderlichen Ausgabemittel zur Verfügung stehen,
a)
bei planmäßigen Unterrichtsveranstaltungen der Beamtenfachhochschule oder
b)
bei einer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Bestellung zum Mitglied eines Prüfungsausschusses oder auf Grund einer Bestellung als Prüfer.

12.3 

Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Bediensteten der Zentralverwaltung und der Fachbereichsleiter genehmigt der Präsident, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der übrigen Bediensteten genehmigen die Fachbereichsleiter für ihren jeweiligen Bereich im Rahmen der ihnen zugewiesenen Ausgabemittel.