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Text gilt ab: 28.03.2014

6. Hinweise zur doppelten kommunalen Buchführung

Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr informiert auch weiterhin im Internet über den Stand der Reform des kommunalen Haushaltsrechts. Geändert hat sich jedoch die Internetadresse. Neu finden sich die Informationen unter http://www.stmi.bayern.de/suk/kommunen/komfinanzen/haushaltsrecht/index.php.

6.1 Konsolidierter Jahresabschluss

Nach Art. 102a GO, Art. 88a LKrO, Art. 84a BezO sind Kommunen, die ihr Haushaltswesen auf die doppelte kommunale Buchführung umgestellt haben, zur Erstellung von konsolidierten Jahresabschlüssen verpflichtet.
Das diesbezügliche Modellprojekt (vgl. Nr. 5.2 der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 – AllMBl S. 167 – und Nr. 6.1 der Bekanntmachung vom 26. Februar 2013 – AllMBl S. 156) wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2014 abgeschlossen. Die Veröffentlichung eines Praxisleitfadens mit den Projektergebnissen ist geplant.

6.2 Grundstücke des Umlaufvermögens

Unter Nr. 6.3 der Bekanntmachung vom 26. Februar 2013 (AllMBl S. 156) haben wir ausgeführt, dass Grundstücke, die nicht dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, etwa weil sie weiterveräußert werden sollen, dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Konsequenz ist, dass diese nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten sind (§ 79 Abs. 4 KommHV-Doppik).
Ist zum Zeitpunkt des Erwerbs über die konkrete Zwecksetzung nicht entschieden, etwa wenn eine Gemeinde zur Sicherung einer geordneten Gemeindeentwicklung eine großflächige Konversionsfläche (u. U. aus mehreren Grundstücken) erwirbt, können diese Grundstücke einstweilen dem Anlagevermögen zugeordnet werden. Die Auszahlungen für den Erwerb dieser Grundstücke werden in diesem Fall als Investitionen (Art. 71 Abs. 1 GO) behandelt und sind im Finanzhaushalt (Finanzrechnung) als investive Auszahlungen (Position 20) auszuweisen.
Eine Zuordnung von grundsätzlich allen Grundstücken dieser Fläche zum Umlaufvermögen hat spätestens zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem mit der Vermarktung der Fläche begonnen wird (z.B. nach entsprechender Beschlussfassung im Gemeinderat). Ausnahmsweise darf sich die Zuordnung auf alle Grundstücke einer Teilfläche beschränken, wenn sich die Vermarktung auf diese Teilfläche beschränkt und diese Teilfläche durch qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplan hinreichend konkret abgegrenzt werden kann. Kredite für den Erwerb dieser Grundstücke sollen nach deren Zuordnung zum Umlaufvermögen zurückgeführt werden.
Die für die öffentliche Erschließung benötigten Flächen verbleiben im Anlagevermögen.