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Text gilt ab: 28.03.2014

5. Einseitige Sonderkündigungsrechte bzw. Zinsanpassungsklauseln von Banken bei Darlehensverträgen im Falle der Änderung bankaufsichtsrechtlicher Rahmenbedingungen

Seit Beginn der südeuropäischen Staatsschuldenkrise Ende 2009 findet in der internationalen Fachöffentlichkeit eine Diskussion um die kreditwirtschaftlichen Risiken aus der Finanzierung der öffentlichen Hand statt. Dabei wird teilweise – wenn auch nicht vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr – die Meinung vertreten, die bislang bankaufsichtlich anerkannte sog. „Null-Gewichtung“ von Kommunalkrediten, d.h. der Verzicht auf eine Eigenkapitalunterlegung solcher Kredite auf Seiten der Banken, sei überholt. Eine Verteuerung bzw. Verknappung des Kommunalkreditangebots wäre die Folge.
Banken gehen daher heute teilweise dazu über, sich für diesen Fall in Kreditverträgen einseitig Sonderkündigungsrechte einräumen zu lassen.
Mit Blick auf Nrn. 4.7 und 4.8 der Bekanntmachung über das Kreditwesen der Kommunen vom 5. Mai 1983 (MABl S. 408), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676), hält das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dahingehende Klauseln im Grundsatz für hinnehmbar, da die Nichtakzeptanz schon heute das Risiko schlechterer Konditionen birgt. Ggf. kann es sich anbieten, die Zinskonditionen für Verträge mit und ohne entsprechende Klauseln anzufragen.