Inhalt

Text gilt ab: 28.03.2014

1. Orientierungsdaten

1.1 Allgemeine finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen

Die deutsche Volkswirtschaft hat sich zügig vom schwachen Winterhalbjahr 2012/2013 erholt und ist auf einen moderaten Expansionskurs zurückgekehrt. Gestützt auf den robusten Arbeitsmarkt war in 2013 vor allem die Binnennachfrage Triebfeder der Konjunktur. In einem sich aufhellenden Weltwirtschaftsklima dürfte sich diese Entwicklung in 2014 beschleunigt fortsetzen, im Jahresverlauf vermutlich verbunden mit einer zunehmenden Belebung der Unternehmensinvestitionen. Ausgehend von einer Zunahme des realen Bruttoinlandsproduktes von 0,4 Prozent im Jahr 2013 rechnet die Bundesregierung daher in ihrem Jahreswirtschaftsbericht 2014 mit einem Wachstum von 1,8 Prozent für das laufende Jahr. Die Bundesbank geht von einem Wachstum von 2,0 Prozent im Jahr 2015 aus. In Bezug auf die öffentlichen Finanzen plant die Bundesregierung nach 2012 und 2013 auch für 2014 mit einem annähernd ausgeglichenen Gesamthaushalt.
Maßstab für eine kommunale (Neu-)Verschuldung bleibt die dauernde Leistungsfähigkeit. Bei entsprechender Finanzausstattung ist es der Kommune möglich, durch zusätzliche Investitionen die örtliche Wirtschaft zu stärken. Für Kommunen mit Haushaltsproblemen muss es weiterhin oberstes Ziel bleiben, durch Einsparungen einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen und eine geordnete Haushaltswirtschaft bzw. die dauernde Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Rechtsaufsichtlich beauflagte Sanierungskonzepte sind grundsätzlich fortzuführen. Sanierungskonzepte (z.B. Verbot der Netto-Neuverschuldung) sollten nur dann ausnahmsweise kurzfristig ausgesetzt werden, wenn für unabweisbare Maßnahmen eine Kreditfinanzierung unumgänglich ist. Die Genehmigung genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte durch die Rechtsaufsicht darf den Zielen (der Wiederherstellung) einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen (vgl. auch Art. 69 Abs. 4 Satz 3, Art. 71 Abs. 2 Satz 3, Art. 72 Abs. 4 Satz 1 GO, Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art. 65 Abs. 2 Satz 3, Art. 66 Abs. 4 Satz 1 LKrO, Art. 61 Abs. 4 Satz 3, Art. 63 Abs. 2 Satz 3, Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BezO); dies ist ggf. durch geeignete Bedingungen und Auflagen sicherzustellen.

1.2 Ergebnisse der Steuerschätzung

Die Steuerschätzung vom November 2013 hat nach Auskunft des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für die bayerischen Kommunen Folgendes ergeben:
Geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden
2013
2014
2015
2016
2017
2018
Grundsteuer A
0,0 %
0,0 %
0,0 %
0,0 %
0,0 %
0,0 %
Grundsteuer B
4,1 %
1,9 %
1,8 %
1,8 %
1,8 %
1,7 %
Gewerbesteuer brutto
3,2 %
3,4 %
3,0 %
3,1 %
3,0 %
3,0 %
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
6,7 %
5,1 %
5,2 %
5,1 %
4,8 %
4,8 %
Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer
1,4 %
3,6 %
3,1 %
2,9 %
2,9 %
2,9 %
Hinweise: Die geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen basiert auf den Ergebnissen der Steuerschätzung vom November 2013. Die Steuerschätzung wurde – wie üblich – auf der Basis des geltenden Steuerrechts durchgeführt.
Die Orientierungsdaten sind stets Durchschnittswerte und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle kommunale Finanzplanung geben. Es bleibt die Aufgabe jeder Kommune, anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. Das gilt insbesondere für die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten teilweise deutlich von der landesweit prognostizierten Entwicklung abweichen können.

1.3 Entwicklung der Gewerbesteuerumlage

Die Basis-Gewerbesteuerumlage beträgt wie im Vorjahr 35 Prozentpunkte. Die Erhöhungszahl für den Landesvervielfältiger der Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) beträgt im Jahr 2014 unverändert fünf Prozentpunkte.
Der Vervielfältiger 2014 setzt sich damit wie folgt zusammen:
Bundesvervielfältiger (§ 6 Abs. 3 GFRG)
14,5 Prozentpunkte
Landesvervielfältiger (§ 6 Abs. 3 GFRG)
Basisvervielfältiger
20,5 Prozentpunkte
Erhöhungszahl1)
29,0 Prozentpunkte
49,5 Prozentpunkte
Erhöhungszahl (§ 6 Abs. 5 GFRG)
5,0 Prozentpunkte
54,5 Prozentpunkte
Vervielfältiger insgesamt
69,0 Prozentpunkte

1) [Amtl. Anm.:] Mitfinanzierung der Neuordnung des Länderfinanzausgleichs