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Text gilt ab: 28.03.2014

4. Anlagen zum Haushaltsplan nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Kameralistik und § 1 Abs. 3 Nr. 7 KommHV-Doppik

Dem Haushaltsplan beizufügen sind die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das Gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 Prozent liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten.
Eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe kann jedoch nur dann an die Stelle von Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen treten, wenn die Beifügung von Wirtschaftsplänen und neuesten Jahresabschlüssen nicht möglich ist. Im Allgemeinen sind daher die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse beizufügen.