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Text gilt ab: 28.03.2014

3. Genehmigungsfähigkeit von Bürgschaften; Bürgschaftsmuster einzelner Banken

Das Staatsministerium des Innern hat sich unter Nr. 3 seiner Bekanntmachung über Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen vom 26. Februar 2013 (AllMBl S. 156) mit der Genehmigungsfähigkeit von Bürgschaften – Bürgschaftsmustern einzelner Banken befasst.
Die dort gemachten Ausführungen beziehen sich im Grundsatz auch auf Bürgschaften der Kommunen, mit denen diese für Verbindlichkeiten ihrer eigenen kommunalen Unternehmen bzw. Kommunalunternehmen einzustehen beabsichtigen.
Ziel von modifizierten Ausfallbürgschaften zugunsten kommunaler Unternehmen bzw. Kommunalunternehmen ist in aller Regel, diesen die Finanzierung zu Kommunalkreditkonditionen zu ermöglichen, obwohl dies aufgrund der Rechtsform und dem daraus erwachsenden Grad an Haftung des kommunalen Gesellschafters gerade nicht möglich ist.
Der Einwand der kommunalen Gesellschafter, das Ausfallrisiko der Gesellschaft bzw. des Kommunalunternehmens sei wegen des Einflusses der kommunalen Gesellschafter „quasi ausgeschlossen“, geht fehl. Das originäre Ausfallrisiko erwächst nicht primär aus dem Gesellschafterkreis einer Gesellschaft, sondern aus dem von der Gesellschaft verfolgten Geschäftsmodell und ihrer wirtschaftlichen Situation.
Es bleibt festzuhalten, dass jede Rechtsform kommunaler unternehmerischer Betätigung mit Vor- und Nachteilen verbunden ist. Es ist Aufgabe der Kommune im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts, die nach ihren Kriterien zweckmäßigste Form unternehmerischer Betätigung unter Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile zu wählen.