Inhalt
2.
Für den freiwilligen Ehrensold gelten folgende Höchstbeträge:
2.1
Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 1 genannten Höchstbetrags
- a)
bei Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen und bei den gewählten Stellvertretern des Landrats oder der Landrätin 1 259,51 €,
- b)
bei deren Hinterbliebenen 755,71 €.
2.2
Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 2 genannten Höchstbetrags
- a)
bei Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen 1 856,79 €,
- b)
bei deren Hinterbliebenen 1 114,07 €.