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Text gilt ab: 01.12.2022

2.  

Für den freiwilligen Ehrensold gelten folgende Höchstbeträge:

2.1  

Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 1 genannten Höchstbetrags
a)
bei Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen und bei den gewählten Stellvertretern des Landrats oder der Landrätin 1 259,51 €,
b)
bei deren Hinterbliebenen 755,71 €.

2.2  

Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 2 genannten Höchstbetrags
a)
bei Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen 1 856,79 €,
b)
bei deren Hinterbliebenen 1 114,07 €.