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Text gilt ab: 01.12.2022

1.  

1Für die jährliche Sonderzahlung gilt anstelle des in Art. 55 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Grenzbetrags für das Jahr 2022 ein Grenzbetrag von 4 494,46 €. 2Ab 2023 gilt ein Grenzbetrag von 4 609,55 €.