Inhalt
69.
Zählung der Stimmberechtigten und der Wählerinnen und Wähler bei der Urnenwahl (§ 80)
1Die Zahl der Stimmberechtigten ist aufzugliedern nach der Zahl ohne Vermerk „W“, mit Vermerk „W“ und der Zahl insgesamt. 2Sie ist für jede Wahl gesondert festzustellen.
3Wurde das Wählerverzeichnis berichtigt, weil nach Abschluss noch Wahlscheine ausgestellt wurden, ist die Zahl der Stimmberechtigten aufgrund der berichtigten Abschlussbeurkundung in die Niederschrift zu übertragen.
4Die Zahl der Personen, die gewählt haben, ist für jede Wahl aufzugliedern nach solchen mit und nach solchen ohne Wahlschein.