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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
68.
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (§§ 79, 79a, 79b, 79c, 81, 82)

68.1 Dauer und Ort der Auszählung

1Die Stimmenauszählung ist zügig durchzuführen, doch sollte die Auszählung rechtzeitig unterbrochen werden, wenn sie am Wahlabend nicht oder erst sehr spät beendet werden könnte. 2Die Auszählung sollte am Montagvormittag fortgesetzt werden, wenn durch nachlassende Konzentration die Richtigkeit der Auszählung gefährdet würde. 3Genauigkeit geht vor Schnelligkeit! 4Eine ordnungsgemäße Ergebnisermittlung wird erleichtert, wenn am Tag nach der Wahl die Wahlvorstände das Ergebnis möglichst in derselben Besetzung und in denselben Räumen ermitteln und feststellen. 5Wenn in Schulen Abstimmungsräume eingerichtet sind, auf die auch noch am Montag oder am Dienstag zurückgegriffen werden muss, sind mit den Schulbehörden entsprechende Absprachen zu treffen.

68.2 Reihenfolge

1Die in § 79 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Reihenfolge der Stimmenauszählung muss eingehalten werden. 2Neben den Stimmen für die Wahl der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin und des Landrats werden am Wahlsonntag in der Regel noch die Stimmen auf den unverändert angenommenen Stimmzetteln für die Wahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder ausgezählt und in einer Summe in die dafür vorgesehene Zeile der Zähllisten übertragen bzw. bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erfasst.
3Ist der Wahlvorstand in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk gleichzeitig als Briefwahlvorstand tätig (Art. 6 Abs. 3), ist auch über diese Tätigkeit eine Niederschrift aufzunehmen; die Angaben können in die allgemeine Niederschrift der betreffenden Wahl aufgenommen werden.
4Die Zählung und Prüfung der Stimmzettelumschläge der Briefwahl richtet sich nach § 79b.
5 § 79c regelt den Ablauf bei der Auswertung mehrerer Wahlurnen.

68.3 Durch Beschluss behandelte Stimmzettel

1Da die durch Beschluss behandelten Stimmzettel der Niederschrift beizufügen sind, sollten die für gültig erklärten Stimmzettel so auf die jeweiligen Stapel der zweifelsfrei gültigen Stimmzettel der einzelnen Wahlvorschläge gelegt werden, dass sie nach dem Zählen (§ 81 Abs. 4, § 82 Abs. 5) wieder leicht entnommen werden können (§ 81 Abs. 3 Satz 3 und § 82 Abs. 4 Satz 3). 2Das Gleiche gilt für die für ungültig erklärten Stimmzettel, die zu den nicht gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 82 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3) gelegt wurden.

68.4 Behandlung mehrerer Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag durch den Briefwahlvorstand

1Stellt sich nach der Entnahme der Stimmzettelumschläge aus der Briefwahlurne nach 18 Uhr beim Öffnen der Stimmzettelumschläge heraus, dass ein mit einem Vermerk „Nur Landkreiswahl“ versehener Stimmzettelumschlag Stimmzettel auch für die Gemeindewahl enthält, bleiben diese zusammengefaltet und werden ausgesondert. 2Wer Stimmzettel für die Gemeindewahlen abgegeben hat, ohne hierfür stimmberechtigt zu sein, wird nicht als Wählerin oder Wähler gezählt. 3Diese Stimmzettel sind deshalb auch nicht als ungültig zu werten oder beschlussmäßig zu behandeln. 4Die Zahl dieser Stimmzettel wird in den Niederschriften für die Gemeindewahlen vermerkt; die Stimmzettel werden der Niederschrift für die Gemeinderatswahl beigefügt. 5Die Stimmzettel für die Landkreiswahlen werden dem Stimmzettelumschlag entnommen und in die entsprechenden Urnen gelegt.

68.5 Zähllisten

1Von der Gemeinde, bei Landkreiswahlen vom Landratsamt, sollten die Nummer und das Kennwort des jeweiligen Wahlvorschlags, die Nummern und die Namen der sich bewerbenden Personen sowie die Anzahl der Nennungen vorab auf den Zähllisten eingetragen oder eingedruckt werden.
2Wegen der Gefahr von Übertragungsfehlern sollten Nebenzähllisten nicht verwendet werden. 3Wenn abzusehen ist, dass das Feld der Zählliste für eine sich bewerbende Person nicht ausreichen wird, kann ein zusätzliches Feld angelegt werden.
4Bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erübrigt sich die manuelle Führung von Zähllisten.

68.6 Auszählvermerke auf den Stimmzetteln

1Auszählvermerke auf den Stimmzetteln sind insbesondere dann notwendig, wenn Stimmen nicht in vollem Umfang einzelnen sich bewerbenden Personen gegeben wurden, sondern zusätzlich die Kopfleiste gekennzeichnet wurde. 2Die Zahl der Reststimmen und ihre Vergabe an die dafür in Betracht kommenden sich bewerbenden Personen sind auf dem Stimmzettel und im Rahmen des Auszählvorgangs auf den Zähllisten zu vermerken. 3Es ist nicht zulässig, die Reststimmen den sich bewerbenden Personen durch Anbringen von Kreuzen oder Zahlen in den Kästchen vor den Namen der Bewerberinnen und Bewerber zuzuordnen. 4Bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erübrigen sich Auszählvermerke auf den Stimmzetteln.

68.7 Gesammelte Stimmenerfassung bei der unechten Mehrheitswahl (Bürgermeister- und Landratswahl)

1Die Regelungen des § 81 Abs. 7 können bei Landratswahlen oder Bürgermeisterwahlen insbesondere in größeren Gemeinden, bei denen in großer Zahl mit handschriftlich hinzugefügten Personen zu rechnen ist, die Ermittlung und Darstellung des Abstimmungsergebnisses erleichtern. 2Danach muss dann nicht für jede einzelne handschriftlich genannte Person eine namentliche Erfassung und gegebenenfalls Wählbarkeitsüberprüfung erfolgen. 3Es steht grundsätzlich im Ermessen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters, eine gesammelte Erfassung handschriftlich hinzugefügter Personen mit jeweils weniger als zehn Stimmen bei der Bürgermeister- und Landratswahl mit nur einem Wahlvorschlag festzulegen. 4Dies ist gegenüber den Wahlvorständen und Briefwahlvorständen vorab klar zu kommunizieren, z. B. im Rahmen der Wahlschulung.
5Von der Möglichkeit der gesammelten Erfassung sollte nur bei einer großen Anzahl stimmberechtigter Personen Gebrauch gemacht werden, und auch nur dann, wenn nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Stichwahl zu rechnen ist. 6Sind im Vorfeld der Wahlen öffentliche Bestrebungen erkennbar, wonach um die Stimmvergabe für eine andere als die vorgeschlagene sich bewerbende Person geworben wird, sollte auf die Möglichkeit der Sammelerfassung verzichtet werden.
7Stellt sich heraus, dass die vorgeschlagene sich bewerbende Person nicht eindeutig einen großen Teil der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, soll die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Festlegung einer gesammelten Erfassung aufheben und die Dokumentation aller handschriftlich hinzugefügten Personen in der Niederschrift verfügen (§ 90 Abs. 3 Satz 2). 8Die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände sollten im Falle einer gesammelten Erfassung erst aufgelöst werden, wenn aufgrund mehrerer bereits eingegangener Ergebnisse sicher davon ausgegangen werden kann, dass ein knappes Ergebnis nicht zu erwarten ist, denn andernfalls müssten sie noch einmal tätig werden.
9Wird von der Möglichkeit der gesammelten Erfassung Gebrauch gemacht, kann dies in den Wahlniederschriften nach den Anlagen 19 und 20 unter Nr. 4 bei Buchstabe D 02 oder, falls es handschriftlich hinzugefügte Personen mit mindestens zehn Stimmen gibt, nach diesen als „Sonstige“ erfolgen. 10Es ist hierbei unerheblich, ob es sich um eindeutig gültige Stimmzettel handelt oder ob sie als gültig behandelt wurden, weil sie nicht offensichtlich ungültig sind. 11Die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel sind aber jedenfalls der Wahlniederschrift beizufügen. 12In der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses nach Anlage 22 und in der Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses (§ 92 Abs. 3 Satz 2) können die Stimmen für handschriftlich hinzugefügte Personen, für die jeweils nicht mehr als zehn Stimmen abgegeben worden sind, ohne namentliche Nennung als „Sonstige“ gesammelt angegeben werden.