Inhalt

GLKrWBek
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.05.2029

Abschnitt 3 
Vorbereitung der Wahl

Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse

19. Bildung der allgemeinen Stimmbezirke, Sonderstimmbezirke (Art. 11 Abs. 2 und 3, § 13)

19.1 Allgemeine Stimmbezirke

1Die Bildung der Stimmbezirke obliegt der Gemeinde auch dann, wenn verbundene Wahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlen) oder auch nur Landkreiswahlen durchzuführen sind. 2Bei der Ermittlung einer Mindestgröße für die Stimmbezirke sind neben Art. 11 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 1 zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die zu erwartende Wahlbeteiligung und der Briefwähleranteil zu berücksichtigen; je nach den örtlichen Verhältnissen kann eine Zahl von mindestens 150 Wahlberechtigten als Orientierung dienen.
3Die Bildung der Stimmbezirke stellt eine laufende Angelegenheit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO dar, die der erste Bürgermeister auf die Verwaltung übertragen kann. 4Soweit Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, bildet die Verwaltungsgemeinschaft die Stimmbezirke für die Mitgliedsgemeinden.
5Befinden sich im Stimmbezirk Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Polizei, sollen die Wahlberechtigten nach festen Abgrenzungsmerkmalen (z.B. alphabetisch oder nach Organisationseinheiten) auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden, damit aus den Wahlergebnissen nicht auf die politische Einstellung dieser Bevölkerungskreise geschlossen werden kann.

19.2 Sonderstimmbezirke

1Ein Sonderstimmbezirk soll nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bei einem entsprechenden Bedürfnis gebildet werden. 2Er sollte zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht weniger als 70 Wahlberechtigte umfassen. 3Sind die Voraussetzungen für die Bildung eines Sonderstimmbezirks für die Einrichtung nicht gegeben, hat die Gemeinde zu prüfen, ob bewegliche Wahlvorstände einzurichten sind (vgl. Nr. 9).

20. Anlegung der Wählerverzeichnisse (Art. 12, §§ 14, 15)

20.1 Vorbereitungen zur Anlegung der Wählerverzeichnisse bis zum Stichtag

1Wegen des Umfangs der damit verbundenen Arbeiten sollte bereits einige Zeit vor dem Stichtag (§ 15 Abs. 1) mit den Vorbereitungen für die Anlegung der Wählerverzeichnisse begonnen werden. 2Dabei ist besonders darauf zu achten, dass alle bis zum Stichtag eingetretenen Änderungen (Zuzug neuer Wahlberechtigter, Wegzug oder Tod von Wahlberechtigten, Ausschluss vom Wahlrecht, Wiederaufleben des Wahlrechts, Wegfall von Ausschlussgründen) laufend berücksichtigt werden, damit das Wählerverzeichnis zum Stichtag nach dem neuesten Stand angelegt werden kann. 3Solche Änderungen bis zum Stichtag sind von der Gemeinde von Amts wegen auch ohne besonderen Antrag zu berücksichtigen.

20.2 Eintragung von Amts wegen

1Die gesetzliche Aufenthaltsvermutung des Art. 1 Abs. 3 bezieht sich auch auf den Tag des Ein- oder Auszugs, der bei der Meldebehörde gespeichert ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 13 BMG). 2Das Wahlrecht muss aber nach den Verhältnissen am Wahltag beurteilt werden.
3Ist der Gemeinde bekannt, dass eine Person ihren Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht im Wahlkreis hat, wird diese Person nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
4Verlegt die wahlberechtigte Person den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen vor dem Stichtag, aber innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag in eine andere Gemeinde, gilt
für die Gemeindewahlen:
Die Person wird in der Zuzugsgemeinde nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, da sie das Wahlrecht in der Zuzugsgemeinde noch nicht erworben hat. Die Zuzugsgemeinde hat die Wegzugsgemeinde unverzüglich über den Zuzug zu unterrichten; die Wegzugsgemeinde hat die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis nicht mehr aufzunehmen oder zu streichen, da dort kein Wahlrecht mehr besteht.
für die Landkreiswahlen:
Zieht die Person in eine andere Gemeinde innerhalb desselben Landkreises, bleibt sie wahlberechtigt. Sie wird in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde von Amts wegen nur für die Landkreiswahlen eingetragen.

20.3 Gemeinsame Wählerverzeichnisse bei verbundenen Wahlen

1Bevor eine Person in ein gemeinsames Wählerverzeichnis (§ 14 Abs. 2) eingetragen wird, ist für die Gemeindewahlen einerseits und für die Landkreiswahlen andererseits getrennt zu prüfen, ob sie voraussichtlich am Wahltag die Voraussetzungen des Stimmrechts erfüllen wird oder ob sie vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. 2Besteht das Stimmrecht nur für die Landkreiswahlen, nicht aber für die Gemeindewahlen, sind die entsprechenden Spalten im Wählerverzeichnis für die Vermerke über die Stimmabgabe durchzustreichen; in der Spalte Bemerkungen ist zu vermerken, dass kein Stimmrecht für die Gemeindewahlen besteht.

20.4 Sonderstimmbezirke

1Für Sonderstimmbezirke wird kein Wählerverzeichnis angelegt. 2Die Patienten oder die Bewohner und das Personal von Einrichtungen, für die Sonderstimmbezirke gebildet wurden, werden in den Wählerverzeichnissen der allgemeinen Stimmbezirke geführt und erhalten gegebenenfalls auf Antrag einen Wahlschein.

21. Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag (Art. 12, § 15)

21.1 Umzug in eine andere Gemeinde desselben Landkreises

1Bei Landkreiswahlen verliert eine wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht bei einem Umzug in eine andere Gemeinde desselben Landkreises nicht. 2Art. 19 Abs. 2 Satz 4 ist hier nicht anwendbar, da die Person wegen des nur kreisinternen Umzuges innerhalb des Wahlkreises bleibt. 3Verlegt die Person den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis in eine andere Gemeinde, ist sie bei der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag einzutragen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1). 4Wird sie im Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen, ist sie aus dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde zu streichen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 4), andernfalls bleibt sie dort eingetragen. 5Der neue § 15 Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass eine Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde nicht mehr möglich ist, wenn die Person von der Wegzugsgemeinde bereits einen Wahlschein erhalten hat (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2). 6Damit soll verhindert werden, dass die Person bei der Landkreiswahl doppelt wählt.

21.2 Anträge von nicht gemeldeten Wahlberechtigten

Unter die Bestimmung des § 15 Abs. 4 fallen z.B. Wahlberechtigte, die nicht der Meldepflicht unterliegen, weil sie keine Wohnung bezogen haben, oder die zwar meldepflichtig sind, sich aber nicht gemeldet haben.

21.3 Wahlberechtigte in Justizvollzugsanstalten

Die Regelung über die Eintragung auf Antrag der Wahlberechtigten in Justizvollzugsanstalten oder entsprechenden Einrichtungen betrifft nur solche Insassen, die für keine andere Wohnung gemeldet sind und deren Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nur von kurzer Dauer ist (vgl. auch Nr. 2.2.1 und § 27 Abs. 4 Satz 2 BMG).

21.4 Antragstellung

1Der Antrag muss innerhalb der Frist mit den vollständigen Angaben eingereicht werden. 2Bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft müssen Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis rechtzeitig bei der Verwaltungsgemeinschaft eingereicht werden. 3Nach Ablauf der Antragsfrist besteht noch die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 einen Wahlschein zu beantragen.
4Die Schriftform erfordert eine persönliche und handschriftliche Unterzeichnung durch den Antragsteller oder in den Fällen des § 15 Abs. 8 durch die Hilfsperson; Bevollmächtigung ist nicht zulässig. 5Ein persönliches Erscheinen des Antragstellers bei der Gemeinde ist nicht erforderlich. 6Die Antragstellung zur Niederschrift muss während der Parteiverkehrszeiten, nicht während der allgemeinen Dienststunden, sichergestellt werden.

21.5 Ablehnung von Anträgen

1Wird einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht stattgegeben, ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist, ein förmlicher Ablehnungsbescheid zu erlassen. 2Dem Ablehnungsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach Art. 12 Abs. 3 beizufügen.

22. Benachrichtigung der Wahlberechtigten (§ 16)

1Die Wahlbenachrichtigung darf das Geburtsdatum der wahlberechtigten Person grundsätzlich nicht enthalten. 2Damit Personen gleichen Namens (Vor- und Familiennamen) und gleicher Anschrift aber die für sie nach der Nummer des Wählerverzeichnisses zutreffende Wahlbenachrichtigung erhalten, kann bei der Benachrichtigung solcher Personen mit dem Familiennamen die zusätzliche Kennzeichnung „sen.“ beziehungsweise „jun.“ oder die Angabe des Geburtsjahres oder des Tages und des Monats der Geburt als Ordnungsbezeichnung ausgedruckt werden. 3Eine Versendung der Wahlbenachrichtigung im verschlossenen Umschlag ist nicht erforderlich.
4Bei einer nachträglichen Eintragung in das Wählerverzeichnis, z.B. aufgrund rechtzeitig eingereichter Anträge oder Beschwerden, denen stattgegeben wird, erhalten diese Wahlberechtigten ebenfalls eine Wahlbenachrichtigung.

23. Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen (§ 17)

1Die Bekanntmachung sollte insbesondere auch im Einwohnermeldeamt angeschlagen werden. 2Sie ist spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag zu erlassen.

24. Einsicht in die Wählerverzeichnisse, Melderegisterauskunft (Art. 12 Abs. 2, § 18)

1Die Wählerverzeichnisse werden nicht zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. 2Wie bei Bundes- und Landeswahlen haben die Wahlberechtigten grundsätzlich nur das Recht auf Überprüfung der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis gespeicherten Daten. 3Nur wenn Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann, dürfen diese auch Daten von anderen Personen überprüfen. 4Bloße Vermutungen oder Individualinteressen des Einsichtsbegehrenden sind nicht ausreichend. 5Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten anderer Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.

24.1 Ort und Zeit der Einsichtnahme

1Allgemeine Dienststunden sind nicht nur die Parteiverkehrszeiten, sondern die Zeiten, in denen die Bediensteten der Gemeinde regelmäßig anwesend sind. 2An Samstagen, Sonn- und Feiertagen muss die Einsicht nicht ermöglicht werden.
3Bei Verwaltungsgemeinschaften sind die Wählerverzeichnisse grundsätzlich bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsicht bereitzuhalten. 4Die Verwaltungsgemeinschaft ist aber nicht gehindert, die Wählerverzeichnisse zusätzlich bei den Mitgliedsgemeinden zur Einsicht bereitzuhalten, wenn sie dort Dienststunden abhält.

24.2 Kopien von Wählerverzeichnissen

Kopien oder Auszüge aus dem Wählerverzeichnis dürfen die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten.

24.3 Auskünfte aus dem Melderegister

1Nach § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde Wahlvorschlagsträgern in Zusammenhang mit Wahlen (z.B. zu Zwecken der Wahlwerbung) in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. 2Für deren Zusammensetzung ist ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen bestimmend. 3Alle anderen Auswahlkriterien für die Zusammensetzung der Gruppe wie etwa Geschlecht oder Staatsangehörigkeit sind nicht zulässig.

25. Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, § 19)

1Die Beschwerde kann auch durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. 2Die Beschwerde ist auch ohne vorherige Einsicht in das Wählerverzeichnis zulässig.
3Die in § 19 Abs. 4 erwähnte Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde steht nur derjenigen Person zu, die durch die Entscheidung erstmalig beschwert ist, z.B. weil sie aufgrund einer Beschwerde eines anderen im Wählerverzeichnis gestrichen wurde.

26. Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 20)

26.1 Berichtigungen nach dem Stichtag bis zum Beginn der Einsichtsfrist für die Wählerverzeichnisse

26.1.1 Umzug innerhalb der Gemeinde (§ 15 Abs. 2)
1Eine nach dem Stichtag umgezogene wahlberechtigte Person kann im bisherigen Stimmbezirk wählen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins vor, kann sie von der Briefwahl Gebrauch machen oder mit dem Wahlschein in einem beliebigen Stimmbezirk der Gemeinde wählen. 3Für die Unterrichtung über diese Regelung bei der Anmeldung wird die Aushändigung eines Merkblatts empfohlen. 4Eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Stimmbezirks ist auch auf Antrag nicht zulässig.
26.1.2 Umzug in eine andere Gemeinde desselben Landkreises (§ 15 Abs. 3)
26.1.2.1 Auswirkungen auf das Wahlrecht bei Gemeindewahlen
1Verlegt eine wahlberechtigte Person, die von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde einzutragen ist, den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde desselben Landkreises, verliert sie hinsichtlich der Gemeindewahlen das Wahlrecht in der Wegzugsgemeinde und erwirbt das Wahlrecht in der Zuzugsgemeinde wegen des zu kurzen Aufenthalts noch nicht. 2Die Zuzugsgemeinde hat die Wegzugsgemeinde unverzüglich über den Zuzug zu unterrichten; die Wegzugsgemeinde hat die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis nicht mehr aufzunehmen oder zu streichen, da dort kein Wahlrecht mehr besteht. 3Hat die Person aber bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen von der Wegzugsgemeinde erhalten, hat diese das Wählerverzeichnis mit einem Vermerk zu versehen, wonach die vor dem Verlust des Stimmrechts durch Briefwahl abgegebene Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 gültig ist.
26.1.2.2 Auswirkungen auf das Wahlrecht bei Landkreiswahlen
1Verlegt eine wahlberechtigte Person den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde desselben Landkreises, bleibt sie für die Landkreiswahlen wahlberechtigt. 2Art. 19 Abs. 2 Satz 4 ist hier nicht anwendbar, da die Person wegen des nur kreisinternen Umzuges innerhalb des Wahlkreises bleibt. 3Meldet sie sich nach dem Stichtag und vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, wird sie in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde für die Landkreiswahlen nur auf Antrag eingetragen. 4Wird sie im Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen, ist sie aus dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde zu streichen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 4). 5Der neue § 15 Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass eine Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde nicht mehr möglich ist, wenn die Person von der Wegzugsgemeinde bereits einen Wahlschein erhalten hat (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2; Nr. 21.1). 6Für die Unterrichtung über diese Regelung bei der Anmeldung wird die Aushändigung eines Merkblatts empfohlen.
7Teilt die Zuzugsgemeinde der Wegzugsgemeinde lediglich eine Anmeldung mit Angaben über einen Einzug nach dem Stichtag, nicht aber über die Eintragung in das Wählerverzeichnis mit, darf die Person von der Wegzugsgemeinde nur für die Gemeindewahlen, jedoch nicht für die Landkreiswahlen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden. 8Eine Streichung für die Landkreiswahlen aus dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde ist erst dann zulässig, wenn die Zuzugsgemeinde der Wegzugsgemeinde die Aufnahme in ihr Wählerverzeichnis mitgeteilt hat.
9Verlegt eine Person den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen durch den Einzug vor dem Stichtag, meldet sich aber erst nach dem Stichtag an, wird sie in der Zuzugsgemeinde von Amts wegen in das Wählerverzeichnis bezüglich der Landkreiswahlen aufgenommen, da aufgrund der Meldung vermutet wird, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bereits am Stichtag in der Zuzugsgemeinde lag.
10Die Regelung in § 15 Abs. 3 gilt sowohl für verbundene als auch für nicht verbundene Landkreiswahlen.

26.2 Berichtigungen ab Beginn der Einsichtsfrist bis zum Abschluss der Wählerverzeichnisse

1Wählerverzeichnisse können auch nach Beginn der Einsichtsfrist bis zu ihrem Abschluss ohne besondere Voraussetzungen, also auch ohne Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses von Amts wegen berichtigt werden.
2Ist eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen worden, die Streichung im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde aber bisher unterblieben, kann die Streichung im Wählerverzeichnis nachgeholt werden.

26.3 Berichtigungen nach Abschluss der Wählerverzeichnisse

1Nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sind Berichtigungen nur noch bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zulässig.
2Offensichtlich ist die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, wenn sie vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. 2Hierunter fallen z.B. die falsche Schreibweise von Familiennamen und Vornamen, falsche Adressenangaben, Versagen technischer Übertragungsvorrichtungen (eine wahlberechtigte Person wurde z.B. durch ein technisches Versagen versehentlich nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder irrtümlich aufgenommen), zwischenzeitlicher Erwerb oder Verlust der Unionsbürgerschaft (Nachweis durch Staatsangehörigkeitsurkunden), Änderung von Angaben zur Person aufgrund von vorgelegten Personenstandsurkunden und die Streichung von Doppeleintragungen. 3Hinweise hierfür werden sich auch aus nichtzustellbaren Wahlbenachrichtigungen ergeben. 4Der urkundlich nachgewiesene Tod eines Wahlberechtigten oder der Wegfall des Wahlrechts (z.B. gerichtliches Urteil mit Rechtskraftvermerk, Wegzug aus dem Wahlkreis) führt ebenso zur offensichtlichen Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses.
5Die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses ist in diesen Fällen entsprechend zu berichtigen. 6Ist das Wählerverzeichnis bereits dem Wahlvorstand übergeben worden und wird die offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erst am Wahltag bei Erscheinen der abstimmenden Person im Abstimmungsraum bemerkt, muss der Wahlvorsteher nach Rücksprache mit der Gemeinde und auf deren ausdrückliche Anweisung das Wählerverzeichnis und die Abschlussbeurkundung ggf. berichtigen.
7Hat eine Person, die am Wahltag das Wahlrecht nicht mehr besitzt, weil sie z.B. weggezogen oder verstorben ist, bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und in die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen; die Person ist zudem im Wählerverzeichnis zu streichen. 8Eine Stimmabgabe im Abstimmungsraum ist nicht mehr zulässig oder möglich. 9Da eine durch Briefwahl vor dem Verlust des Wahlrechts abgegebene Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 aber gültig ist, sind das Wählerverzeichnis und die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2). 10Da ausgenommen in den Todesfällen regelmäßig nicht feststellbar ist, wann das Stimmrecht ausgeübt wurde, ist zugunsten des Briefwählers zu vermuten, dass die Stimme vor dem Verlust des Wahlrechts abgegeben wurde.
11Ist eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen worden, die Streichung im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde aber bisher unterblieben, kann die Streichung auch noch nach Abschluss des Wählerverzeichnisses nachgeholt werden.

26.4 Beschwerden (§ 19)

1Wird aufgrund einer Beschwerde entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, wird sie nachgetragen. 2Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht stimmberechtigt ist, ist sie zu streichen.
3Wird einer Beschwerde stattgegeben und ist die beschwerte Person in einer anderen Gemeinde gemeldet, hat die Gemeinde diesen Sachverhalt der anderen Gemeinde mitzuteilen; diese hat gegebenenfalls ihrerseits das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

27. Abschluss der Wählerverzeichnisse (§ 21)

1Die Wählerverzeichnisse sind zweckmäßigerweise am Freitag vor dem Wahltag um 15 Uhr abzuschließen, da zu diesem Zeitpunkt (von den Ausnahmen in den Fällen des § 23 Abs. 3 abgesehen) die Antragsfrist für die Ausstellung von Wahlscheinen endet. 2Damit kann die Berichtigung der Wählerverzeichnisse und der Abschlussbeurkundungen weitgehend vermieden werden.
3Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis erneut abzuschließen.

Erteilung der Wahlscheine

28. Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins (§ 22)

Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, ohne begründen und glaubhaft machen zu müssen, dass sie verhindert ist, in diesem Stimmbezirk abzustimmen.

29. Wahlscheinanträge (§ 23)

1Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins muss nicht mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung übersandten Vordruck gestellt werden. 2Auch ein einfacher Brief oder eine schriftformersetzende Antragstellung genügen, wenn die in § 23 Abs. 1 Satz 4 genannten Angaben enthalten sind. 3Bei elektronischer Antragstellung ist eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich.
4Ob die Stimmabgabe in einem Stimmbezirk oder durch Briefwahl erfolgen soll, muss sich aus dem Antrag nicht ergeben.
5Bei schriftlicher Antragstellung hat der Antragsteller die Portokosten zu tragen. 6Nicht freigemachte Anträge sind von den Wahlbehörden anzunehmen; sie können die dafür verauslagten Portokosten von den Absendern zurückverlangen.
7Die schriftliche gesonderte Vollmacht, die vorzulegen ist, wenn jemand den Antrag für einen anderen stellt, ist auch bei mündlicher oder elektronischer Antragstellung erforderlich. 8Die Vollmacht muss für den Einzelfall ausgestellt sein; sie darf keine Sammelvollmacht sein. 9Jede wahlberechtigte Person muss ihre Vollmacht gesondert erteilen; eine Vollmachterteilung durch mehrere Wahlberechtigte in Form von Unterschriften auf einer Liste genügt nicht als Nachweis der Bevollmächtigung.

30. Erteilung von Wahlscheinen (§§ 24, 25)

1Wahlscheine für Briefwähler sollen erteilt werden, sobald die Stimmzettel vorliegen.
2Dem Wahlschein sind stets Briefwahlunterlagen beizufügen. 2Eine Ausnahme gilt nur für die Wahl in einem Sonderstimmbezirk oder vor einem beweglichen Wahlvorstand. 3Wer dort wählen will, erhält allein den Wahlschein.
4Bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft stellt die Verwaltungsgemeinschaft die Wahlscheine aus.
5Auch bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen erhalten Briefwähler jeweils nur einen Wahlschein, einen Wahlbriefumschlag, einen Stimmzettelumschlag und ein Merkblatt.

31. Wahlscheinverzeichnis (§ 26)

1Das Wahlscheinverzeichnis wird dem Briefwahlvorstand nicht übergeben. 2Stattdessen erhält er gegebenenfalls ein Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine. 3Entsprechendes gilt für den Wahlvorstand in Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, dessen Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt wurde.

32. Versendung von Wahlscheinen, der Stimmzettel und der Briefwahlunterlagen (§ 27)

1Die Gemeinden haben nach eigenen Erfahrungen und nach den örtlichen Gegebenheiten auf eine möglichst kostengünstige Wahlbriefbeförderung zu achten. 2Die Übermittlung des Wahlscheins und der für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen kann auch durch gemeindliche Arbeitskräfte erfolgen, wenn Missbräuche durch geeignete Maßnahmen der Gemeinde ausgeschlossen werden. 3Dazu dient insbesondere, dass die Unterlagen nur in verschlossenem Umschlag übermittelt und in den Briefkasten eingeworfen werden und dass es den Arbeitskräften der Gemeinde verboten wird, die von den wählenden Personen ausgefüllten Wahlbriefe wieder mitzunehmen.
4Wenn davon auszugehen ist, dass der Wahlbrief aus dem Ausland zurückgesandt werden soll, sind Wahlbriefumschläge nicht freizumachen. 5Im Übrigen sind unfrei eingesandte Wahlbriefe in jedem Fall von der Gemeinde anzunehmen.
6In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 4 ist die Kontrollmitteilung gleichzeitig mit den Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift zu versenden. 7Im Falle einer missbräuchlichen Beantragung durch eine dritte Person kann die wahlberechtigte Person nach Erhalt dieser Kontrollmitteilung gegenüber der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft glaubhaft machen, dass ihr der Wahlschein nicht zugegangen ist, woraufhin ihr die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 einen neuen Wahlschein erteilen kann. 8Der zuerst ausgestellte Wahlschein ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 für ungültig zu erklären.
9Die schriftliche Vollmacht zur Aushändigung von Wahlunterlagen muss für den Einzelfall ausgestellt sein; sie darf keine Sammelvollmacht sein. 10Jede wahlberechtigte Person muss ihre Vollmacht gesondert erteilen; eine Vollmachterteilung durch mehrere Wahlberechtigte in Form von Unterschriften auf einer Liste genügt nicht als Nachweis der Bevollmächtigung. 11Auch wenn die Vollmacht mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins verbunden wird, muss sie gesondert zur Antragstellung unterschrieben werden.
12Um Missbräuchen zu begegnen, darf eine bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten, was sie vor Aushändigung der Unterlagen schriftlich versichern muss. 13Für den Fall, dass die Versicherung vor einer Aushändigung nicht mit dem mit der Wahlbenachrichtigung übersandten Vordruck erfolgen kann, sollen diesem Vordruck entsprechende Erklärungsvordrucke bereitgehalten werden.
14Darüber hinaus ist die Vorgabe, dass eine Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten darf, durch geeignete Vorkehrungen (z.B. Anlegen von Listen) sicherzustellen.

33. Ungültigkeit und Verlust von Wahlscheinen (§ 28)

1Hat eine Person, die am Wahltag das Wahlrecht nicht mehr besitzt, weil sie z.B. weggezogen oder verstorben ist, bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und in die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen; die Person ist zudem im Wählerverzeichnis zu streichen. 2Da eine durch Briefwahl vor dem Verlust des Wahlrechts abgegebene Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 aber gültig ist, sind das Wählerverzeichnis und die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2, Nr. 26.3). 3Da ausgenommen in den Todesfällen regelmäßig nicht feststellbar ist, wann das Stimmrecht ausgeübt wurde, ist zugunsten des Briefwählers zu vermuten, dass die Stimme vor dem Verlust des Wahlrechts abgegeben wurde.
4Verlegt eine stimmberechtigte Person, die von der Wegzugsgemeinde einen Wahlschein erhalten hat, den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in eine andere Gemeinde innerhalb desselben Landkreises, gilt bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen Folgendes:
5Die Zuzugsgemeinde darf die Person nach dem neuen § 15 Abs. 3 Satz 2 nicht in ihr Wählerverzeichnis für die Landkreiswahlen aufnehmen. 6Sie wird im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde für die Landkreiswahlen nicht gestrichen; der von der Wegzugsgemeinde erteilte Wahlschein bleibt für die Landkreiswahlen gültig.
7Der von der Wegzugsgemeinde erteilte Wahlschein ist nur für die Gemeindewahlen für ungültig zu erklären. 8Im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine ist ein Vermerk aufzunehmen, dass die Ungültigerklärung nur die Gemeindewahlen betrifft (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3). 9Weiter ist zu vermerken, dass die vor dem Umzug durch Briefwahl abgegebene Stimme gültig ist (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 4).
10Die Gemeinde verständigt das Landratsamt, dass der Wahlschein nur hinsichtlich der Gemeindewahlen für ungültig erklärt wurde; das Landratsamt unterrichtet über die Gemeinden alle Wahlvorstände im Landkreis spätestens bis zum Beginn der Abstimmung über die Teilungültigkeit des Wahlscheins. 11Wählt die Person mit Wahlschein in einem Stimmbezirk, ist sie vom Wahlvorstand hinsichtlich der Gemeindewahlen zurückzuweisen. 12Hat sie an der Gemeindewahl der Wegzugsgemeinde durch Briefwahl teilgenommen, ist die Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 gültig (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3).

Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

34. Äußere Beschaffenheit (Art. 16, § 30)

1Soweit möglich, sollte für die Herstellung Umweltschutzpapier verwendet werden.
2Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses hat die Gemeinde darauf zu achten, dass innerhalb der Gemeinde bei einer Wahl stets durchgehend einheitliche Wahlunterlagen verwendet werden. 3Insbesondere ist innerhalb einer Farbe auf einen einheitlichen Farbton zu achten.
4Die Papierbeschaffenheit ist so zu wählen, dass die Kennzeichnung des Stimmzettels nicht durchscheint. 5Bei Einsatz von Strichcode-Lesestiften sollte auf eine Papierqualität geachtet werden, bei der die Strichcodes gut gelesen werden können.
6Neu ist, dass die Gemeinden Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Selbsthilfeorganisationen der blinden Menschen in Bayern, die ihre Bereitschaft erklärt haben, Stimmzettelschablonen zu erstellen, zur Verfügung stellen sollen (vgl. § 30 Satz 5). 7Dies ergänzt die Neuregelung, dass sich ein blinder oder sehbehinderter Wähler bei der Kennzeichnung des Stimmzettels neben oder anstelle einer Hilfsperson auch einer Stimmzettelschablone bedienen kann (vgl. § 62 Abs. 4). 8Stimmzettelschablonen sind an den konkreten Stimmzettel angepasste Schablonen, die in der Praxis entweder mit zusätzlichen Erläuterungen in Braille-Schrift versehen sind oder in Kombination mit einem erläuternden Audio-Datenträger verwendet werden können. 9Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, entsprechende Schablonen selbst herzustellen, die Richtigkeit der von einem Dritten hergestellten Schablonen zu überprüfen oder die Herstellungskosten zu übernehmen. 10Ihre Pflicht beschränkt sich darauf, Stimmzettelmuster möglichst bald Selbsthilfeorganisationen für blinde Menschen zur Verfügung zu stellen. 11Ob sich eine dieser Organisationen, wozu insbesondere auch örtliche Blindenvereine zählen, bereit erklärt und auch in der Lage sieht, solche Schablonen für eine Wahl herzustellen, obliegt allein deren Entscheidung. 12Zulässig wäre es auch, wenn sich eine Selbsthilfeorganisation beispielsweise auf die leichter herstellbaren Schablonen für eine Bürgermeister- oder Landratswahl beschränkt und auf Schablonen für die Gemeinderats- oder Kreistagswahlen verzichtet.

35. Form und Inhalt der Stimmzettel (§ 31)

1Die Stimmzettel müssen die sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen. 2Darauf ist insbesondere bei Gleichheit von Vorname, Familienname, Beruf oder Stand mehrerer sich bewerbender Personen zu achten; hier kann ein weiteres Unterscheidungsmerkmal hinzugefügt werden, z.B. „jun.“ oder „sen.“. 3Die Bestimmung, dass die Straße und die Hausnummer der sich bewerbenden Person auf dem Stimmzettel nicht angegeben werden dürfen, schließt nicht aus, dass der amtliche Name eines Gemeindeteils in den Stimmzettel aufzunehmen ist, wenn dieser im Wahlvorschlag aufgeführt ist (§ 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e); das gilt nicht für nichtamtliche Gemeindeteilbezeichnungen (z.B. in der Landeshauptstadt München die Namen der Stadtbezirke).
4Das Verbot, den Tag der Geburt anzugeben, schließt auch aus, das Jahr der Geburt oder das Alter in den Stimmzettel aufzunehmen. 5Auch die Staatsangehörigkeit darf nicht angegeben werden.

36. Herstellung der Stimmzettel, der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge (Art. 16, § 32)

1Die Stimmzettel sind unverzüglich herzustellen, sobald die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge vom Wahlausschuss oder vom Beschwerdeausschuss nicht mehr geändert werden kann.
2Die Verwendung eines bestimmten Größenformats für Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge ist nicht vorgeschrieben. 3Da die Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und die Stimmzettel für die Wahl des Kreistags erfahrungsgemäß umfangreich sein können und bei Gemeinde- und Landkreiswahlen nur ein Stimmzettelumschlag und ein Wahlbriefumschlag verwendet werden, ist insbesondere bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen das Format von der Gemeinde so zu bestimmen, dass der Briefwähler sämtliche Stimmzettel und den Wahlschein ohne Schwierigkeiten in die entsprechenden Umschläge einlegen und verschließen kann.
4Bei der Ausgabe von Wahlbriefumschlägen ist darauf zu achten, dass die vollständige Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, angegeben ist.

37. Stimmzettel bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen (Art. 10, 16, § 33)

1Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen sollen für die Stimmzettel folgende Farben verwendet werden:
Bürgermeisterwahl:
gelb,
Gemeinderatswahl:
hellgrün,
Landratswahl:
hellblau,
Kreistagswahl:
weiß.
2Für eine Stichwahl wird empfohlen, die Farbe der ersten Wahl erneut zu verwenden.