Inhalt

GLKrWBek
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.05.2029

Abschnitt 2 
Wahlorgane, Beschwerdeausschuss

5. Wahlorgane (Art. 4 bis 8)

1Das in Art. 4 Abs. 3 ausgesprochene Verbot, nach dem niemand die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf, gilt auch bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen. 2Eine Person, die Wahlorgan oder Mitglied eines Wahlorgans der Gemeinde ist, darf nicht zugleich Wahlorgan oder Mitglied eines Wahlorgans des Landkreises sein und umgekehrt. 3Der Wahlleiter sollte deshalb der Gemeinde, der Wahlleiter für die Landkreiswahlen den betroffenen Gemeinden, mitteilen, welche Personen in den Wahlausschuss berufen wurden, damit eine Mehrfachberufung ausgeschlossen wird.
4Nach Art. 4 Abs. 3 dürfen auch zur Stellvertretung berufene Personen nicht die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
5Der Wahlausschuss entscheidet bis zum Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags sowie bis zum Beginn der Amtszeit des ersten Bürgermeisters oder des Landrats auch über Amtshindernisse und über die Ablehnung der Übernahme des Amts (Art. 4 Abs. 5 und Art. 48 Abs. 3). 6Nach Beginn der Wahlzeit oder der Amtszeit entscheidet der Gemeinderat oder der Kreistag.

5.1 Rechtsstellung, Aufsicht

1Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 sind die Wahlorgane Organe der Gemeinde oder des Landkreises. 2Die Wahlorgane sind aber unabhängig von den übrigen Gemeinde- und Landkreisorganen und deshalb nicht an Weisungen z.B. des Gemeinderats oder des ersten Bürgermeisters gebunden. 3Da die Durchführung der Gemeinde- und Landkreiswahlen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises ist (VGH FSt. 1986, RNr. 15), unterliegen aber die Wahlorgane der Fachaufsicht nach den allgemeinen Bestimmungen (Art. 108 ff. GO; Art. 94 ff. LKrO), soweit sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt (vgl. z.B. Art. 32 Abs. 4 Satz 4). 4Eine Ersatzvornahme kann ohne vorhergehende Weisung und Androhung mit Fristsetzung durchgeführt werden. 5Voraussetzung ist lediglich, dass die Gemeinde oder der Landkreis vorher unter Setzung einer angemessenen Frist angehört worden ist und die Frist erfolglos verstrichen ist.
6In der Regel wird bereits durch eine aufsichtliche Beratung die einheitliche und ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens erreicht werden können.

5.2 Verwaltungsgemeinschaften

1Bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften sind die Aufgaben, die nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und nach der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung den Gemeinden zugewiesen sind, von den Verwaltungsgemeinschaften zu erledigen (Art. 4 Abs. 1 VGemO). 2Auf diese Rechtslage wird in dieser Bekanntmachung in wichtigen Fällen besonders hingewiesen.

6. Wahlleiter, Stellvertretung (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1)

6.1 Berufung eines Wahlleiters

6.1.1 Als Wahlleiter in Betracht kommende Personen

1Der für Wahlleiter in Betracht kommende Personenkreis wurde auf alle in der Gemeinde Wahlberechtigten erweitert. 2Somit können nun auch ehemalige erste Bürgermeister oder ehemalige Gemeinderatsmitglieder, die nicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 ausgeschlossen sind, als Wahlleiter berufen werden.
3Sich bewerbende Personen, Beauftragte eines Wahlvorschlags und deren Stellvertretung sowie Personen, die eine Aufstellungsversammlung geleitet haben, können zur Vermeidung von Interessenkollisionen aber nicht Wahlleiter sein. 4Auch kann ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft nicht für mehrere Mitgliedsgemeinden Wahlleiter sein.
5Der Gemeinderat entscheidet bei der Auswahl der in Betracht kommenden Personen nach pflichtgemäßem Ermessen. 6Die Aufzählung im Gesetz stellt dabei keine zwingende Reihenfolge dar.

6.1.2 Verfahren bei der Berufung zum Wahlleiter

1Bei der Berufungsberatung und ‑entscheidung im Gemeinderat und Kreistag gelten die Bestimmungen über den Ausschluss wegen persönlicher Befangenheit nach dem Rechtsgedanken der Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 GO nicht, da es nur um interne Organbesetzungen geht. 2Das bedeutet, dass ein Mitglied des Gemeinderats oder Kreistags bei seiner Bestellung oder bei der Bestellung eines Angehörigen zum Wahlleiter mitberaten und abstimmen darf.

6.2 Entsprechende Anwendung auf Wahlleiter für Landkreiswahlen

1Die oben genannten Grundsätze gelten für Landkreiswahlen entsprechend. 2Dabei sind Gemeindewahlen und Landkreiswahlen jeweils getrennt für sich zu beurteilen, sodass beispielsweise ein Bewerber für den Gemeinderat Wahlleiter für Landkreiswahlen sein kann.

7. Bildung des Wahlausschusses (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 2)

1Die Bedeutung der Wahlvorschlagsträger bei der Bildung des Wahlausschusses ist auch dann nach der letzten Wahl zu beurteilen, wenn diese für ungültig erklärt wurde. 2Sich bewerbende Personen, Beauftragte eines Wahlvorschlags und deren Stellvertretung sowie Personen, die eine Aufstellungsversammlung geleitet haben, können zur Vermeidung einer Interessenkollision nicht Mitglieder des Wahlausschusses oder deren Stellvertretung sein. 3Gemeinde- und Landkreiswahlen sind jeweils getrennt für sich zu beurteilen.
4Als Schriftführer sollten regelmäßig Bedienstete der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder des Landratsamts bestellt werden. 5Sie müssen, soweit sie nicht gleichzeitig Mitglieder des Wahlausschusses sind, nicht wahlberechtigt sein. 6Zum Schriftführer kann aber auch ein Mitglied des Wahlausschusses bestellt werden.

8. Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Art. 6, § 3)

8.1 Wahlvorstände

1Die Berufung der Wahlvorstände erfolgt durch den ersten Bürgermeister als laufende Angelegenheit der Wahlvorbereitung, der damit regelmäßig die Gemeindeverwaltung beauftragen wird.
2 Art. 6 Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit, Wahlvorstände auch mit Bediensteten der Gemeinde zu besetzen, die in der Gemeinde nicht wahlberechtigt sind. 3Das empfiehlt sich insbesondere für die Schriftführer. 4Dadurch sollen die in der Praxis häufig aufgetretenen Probleme, ausreichend Mitglieder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zu finden, gelöst werden. 5Es ist jedoch erforderlich, dass die betreffenden Personen die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen und nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
6Die Schriftführer sind kraft Gesetzes Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und damit stimmberechtigt (anders als beim Wahlausschuss).
7Sich bewerbende Personen eines Wahlvorschlags sollten nur dann in den Wahlvorstand berufen werden, wenn sonst keine ausreichende Zahl von geeigneten Wahlvorstandsmitgliedern zu gewinnen wäre. 8Sich bewerbende Personen sollten nicht zu Wahlvorstehern berufen werden.
9Bei der Gewinnung von Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände sollten die Wahlvorschlagsträger und die Behörden um Benennung von geeigneten Personen gebeten werden.
10Die Vorschrift, dass bei der Berufung der Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände die Wahlvorschlagsträger entsprechend ihrer Bedeutung im Wahlkreis nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, erfordert keine Überprüfung der Zugehörigkeit zu einem Wahlvorschlagsträger.

8.2 Briefwahlvorstände

1Sowohl bei Gemeindewahlen als auch bei Landkreiswahlen sind die Briefwahlvorstände durch die Gemeinden zu bilden. 2Die Briefwahlvorstände sind auch für eine nicht verbundene Landkreiswahl zuständig. 3Neben dem Umstand, dass die Tätigkeit der Briefwahlvorstände umfangreicher ist als die Tätigkeit der Wahlvorstände in den Stimmbezirken, sind bei der Bildung der Briefwahlvorstände insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
die Anzahl der voraussichtlich auf den Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe,
die voraussichtliche Arbeitsbelastung,
die Anzahl der einzuberufenden Beisitzer,
die Anzahl der auszuzählenden Wahlen.
4Da die voraussichtliche Arbeitsbelastung bei isolierten Bürgermeister-/Landratswahlen geringer ist als bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen, kann hier im Einzelfall auch eine Zuweisungsgrenze von bis zu 1 500 Wahlbriefen angemessen sein.
5In Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken ist auch dann ein Briefwahlvorstand zu bilden, wenn feststeht, dass weniger als 50 Wahlbriefe eingehen werden.
6Auch in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk wird grundsätzlich ein Briefwahlvorstand gebildet. 7Der Wahlvorstand übernimmt die Geschäfte des Briefwahlvorstands nur dann, wenn ihm diese von der Gemeinde übertragen wurden.

8.3 Unterrichtung des Wahlvorstands

1Die Mitglieder des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands sollten über ihre Aufgaben im Rahmen einer Einweisungsveranstaltung unterrichtet werden. 2Ausnahmsweise kann ihre Unterrichtung auch schriftlich erfolgen. 3Falls nötig, sind sie zur Teilnahme an der Einweisungsveranstaltung zu verpflichten (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 GLKrWG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GO). 4Es empfiehlt sich, zumindest den Wahlvorstehern eine Anleitung über die Durchführung der Abstimmung und die Ergebnisermittlung zur Verfügung zu stellen. 5Die Fachverlage geben mit den Vordruckmappen solche Anleitungen heraus.

9. Beweglicher Wahlvorstand (§ 4)

1Die Bildung eines beweglichen Wahlvorstands nach § 4 kommt dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bildung eines Sonderstimmbezirks nach § 13 Abs. 2 nicht gegeben sind. 2Auch in Sonderstimmbezirken können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. 3Ein beweglicher Wahlvorstand soll nach § 4 Satz 1 bei einem entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich gebildet werden. 4Die Gemeinden können so flexibel und unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses von Aufwand und Nutzen agieren. 5Soweit keine beweglichen Wahlvorstände gebildet werden, können die stimmberechtigten Insassen und Beschäftigten von der Briefwahl Gebrauch machen.

10. Wahlehrenamt, Entschädigung (Art. 7, § 2)

10.1 Verpflichtung zur Übernahme

10.1.1 Wahlehrenämter

1Die Wahlehrenämter sind Ehrenämter der Gemeinde oder des Landkreises im Sinne von Art. 19 GO und Art. 13 LKrO. 2Die Mitgliedschaft in Wahlvorständen und in Briefwahlvorständen ist auch bei Landkreiswahlen ein Wahlehrenamt der Gemeinde.
3Zur Übernahme eines Wahlehrenamts sind nur Gemeindebürger und Kreisbürger als wahlberechtigte Gemeinde- oder Kreisangehörige (Art. 15 Abs. 2 GO, Art. 11 Abs. 2 LKrO) verpflichtet.
4Das Ehrenamt kann nicht mehr allein unter Hinweis auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgelehnt werden (vgl. § 2 Nr. 3a. F.). 5Diese Möglichkeit wurde aus Gründen der Altersdiskriminierung abgeschafft.
6Die Verpflichtung zur Übernahme eines Wahlehrenamts trifft die wahlberechtigten Personen unabhängig davon, ob sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
7Auch ausländische Unionsbürger sind unter den Voraussetzungen des Art. 1 wahlberechtigt und damit zur Übernahme von Ehrenämtern als Mitglieder von Wahlorganen (Wahlvorständen, Briefwahlvorständen, Wahlausschuss) verpflichtet, es sei denn, sie sind nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen.
8Bei Polizeivollzugsbeamten und Angehörigen des IuK-Betriebspersonals der Polizei liegt in der Regel ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Ehrenamts vor. 9Auf die Bekanntmachung des StMI über die Übernahme von Ehrenämtern durch Angehörige des öffentlichen Dienstes bei bevorstehenden Wahlen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
10Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Ehrenamts vorliegt und ob gegebenenfalls ein Ordnungsgeld verhängt wird, wird insbesondere bei den Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände vor allem in größeren Gemeinden als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen, der damit regelmäßig die Verwaltung beauftragen wird.

10.1.2 Gemeindebedienstete

1Die Verpflichtung von Gemeindebediensteten, die in der Gemeinde nicht wahlberechtigt sind, zur Mitarbeit im Wahlvorstand (vgl. Art. 6 Abs. 2) beurteilt sich nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen. 2Gemeindebedienstete können unter Umständen hauptamtlich oder arbeitsvertraglich zur Mitarbeit im Wahlvorstand verpflichtet sein; für Beamte kommt auch die Anordnung einer Nebentätigkeit (Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes) in Betracht. 3Soweit die Gemeindebediensteten dienst- oder arbeitsrechtlich tätig sind, nehmen sie kein Ehrenamt wahr.
4Für Gemeindebedienstete ist die dienstliche Verpflichtung bei Wahlen am Dienstort ein wichtiger Grund nach Art. 19 Abs. 1 GO für die Ablehnung des Ehrenamts der Wohnsitzgemeinde. 5Bei sich widersprechenden Inanspruchnahmen sollten sich die beteiligten Gemeinden jedoch absprechen.

10.2 Entschädigung für ehrenamtlich Tätige

1Für die bei der Wahl ehrenamtlich Tätigen kann die Gemeinde bzw. der Landkreis eine angemessene Entschädigung (sog. Erfrischungsgeld) vorsehen. 2Es ist nicht erforderlich, dass die Festsetzung durch Satzung erfolgt. 3Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird, stellt aber in aller Regel keine laufende Angelegenheit dar. 4Zuständig ist daher der Gemeinderat bzw. der Kreistag oder ein entsprechender Ausschuss.
5Bevor eine entsprechende Regelung für die gemeindlichen Wahlorgane getroffen wird, sollten sich die Gemeinden mit dem Landkreis ins Benehmen setzen, weil der Landkreis bei verbundenen Wahlen die Kosten zur Hälfte zu tragen hat (siehe Art. 54 Abs. 3).
6Da die in den Wahlorganen tätigen Gemeindebürger ein Ehrenamt wahrnehmen und auch nur der Anschein vermieden werden muss, dass sie bei ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich seien (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1), dürfen sie von Abstimmenden keine Spenden erbitten oder annehmen, also z.B. keine Spendenkörbchen aufstellen.

11. Einberufung des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 6, § 5)

1Die Einberufung sollte gegen Empfangsnachweis geschehen, um Problemen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit vorzubeugen.
2Bei der Einberufung des Briefwahlvorstands hat die Gemeinde zu berücksichtigen, dass der Briefwahlvorstand mit dem Zählen und dem Öffnen der Wahlbriefe rechtzeitig vor dem Ende der Abstimmungszeit beginnen muss. 3Der Zeitpunkt für das Zusammentreten der Briefwahlvorstände, den die Gemeinde sinnvollerweise in der Einberufung festsetzt, sollte sich nach der Anzahl der auszuwertenden Wahlbriefe richten.
4Da die Wahlorgane auch für die Stichwahl zuständig sind (§ 78 Abs. 2), kann es sich empfehlen, sie bei der Einberufung auch bereits für eine mögliche Stichwahl einzuberufen. 5Soweit für die Stichwahl eine geringere Besetzung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände ausreicht, können einzelne Mitglieder abberufen werden.

12. Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 6 Abs. 2, § 6)

1Bei der Zahl der zu berufenden Beisitzer hat die Gemeinde zu berücksichtigen, dass sich die Mitglieder abwechseln können, ohne dass die Mindestbesetzung gefährdet wird. 2Es empfiehlt sich daher, mehr als die vorgeschriebene Mindestzahl von drei Beisitzern zu berufen. 3Eine Höchstzahl für die Beisitzer ist nicht vorgeschrieben.

13. Unparteilichkeit und Verschwiegenheit (Art. 7 Abs. 2, § 7)

1Die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung der Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die bei der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten trifft in gleicher Weise ehrenamtlich Tätige wie Gemeindebedienstete. 2Die Hinweise auf diese Verpflichtung gibt der Wahlleiter für den Wahlausschuss, der Wahlvorsteher oder der Briefwahlvorsteher für die Wahlvorstände oder die Briefwahlvorstände.
3Die Mitglieder der Wahlorgane dürfen Erkenntnisse aus dem Wählerverzeichnis nicht über dessen Zweckbindung hinaus verwerten. 4Es dürfen keine Auskünfte darüber gegeben werden, wer an der Wahl teilgenommen oder nicht teilgenommen hat. 5Die Aufforderung an Nichtwähler zur Wahlteilnahme wäre ebenso wie die Aufforderung, eine bestimmte Partei oder Wählergruppe zu wählen, ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3.
6Durch die Verweisungen auf Art. 20 GO und Art. 14 LKrO in Art. 7 Abs. 2 Satz 3 wird klargestellt, dass bei Pflichtverstößen ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

14. Hilfskräfte (§ 8)

1Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. 2Da diese nicht dem Wahlvorstand angehören, dürfen sie bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht mitwirken. 3Die Bestimmungen über die Entschädigung in Art. 7 Abs. 3 und den Freistellungs- und Erstattungsanspruch in Art. 53 gelten für sie nicht. 4Arbeits- oder dienstrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
5Hilfskräfte im Sinne des § 8 sind z.B. Personen, die ausschließlich für die Ausgabe der Stimmzettel eingeteilt sind. 6Dazu gehören nicht Gemeindebedienstete, die Aufgaben der Gemeinde erledigen, wie z.B. Beschäftigte des Bauhofs, die für die Ausstattung der Wahlräume mit Wahlzellen, Tischen und Urnen eingesetzt werden.

15. Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände (Art. 17 Abs. 2, § 9)

1Die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit entsprechen denen in Art. 52 Abs. 2 und 3 GO und Art. 46 Abs. 2 und 3 LKrO. 2Auf die Kommentierungen zu diesen Vorschriften kann zurückgegriffen werden.

16. Handhabung der Ordnung, unzulässige Beeinflussung (Art. 20 Abs. 1)

1Innerhalb des Abstimmungsraums ist es die Aufgabe des Wahlvorstands, eine unzulässige Beeinflussung der Abstimmenden zu verhindern. 2Welcher Bereich als „unmittelbar vor dem Zugang des Gebäudes“ anzusehen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. 3Ein Bereich von etwa zehn Metern wird jedoch in der Regel mindestens einzuhalten sein. 4Der Wahlvorstand kann im Bedarfsfall polizeiliche Unterstützung anfordern.

17. Niederschriften (§ 10)

Für jede Wahl ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen, bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen sind dies also in der Regel insgesamt vier.

18. Beschwerdeausschuss (Art. 8, § 11)

1Der Beschwerdeausschuss kann sowohl bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen als auch bei Bürgermeister- und Landratswahlen angerufen werden (Art. 45 Abs. 1 Satz 1).
2Der Wahlleiter selbst hat nicht die Möglichkeit, den Beschwerdeausschuss anzurufen. 3Ebenso wenig können Parteien oder Wählergruppen die nach ihrer Meinung rechtswidrige Zulassung eines anderen Wahlvorschlags überprüfen lassen.
4Die Bekanntgabe von Ort und Zeit der Sitzungen des Beschwerdeausschusses kann auch in regelmäßig erscheinenden Druckwerken im betroffenen Wahlkreis, z.B. in Zeitungen, erfolgen; § 98 gilt hier nicht.
5Eine förmliche Zustellung der Entscheidungen des Beschwerdeausschusses ist nicht erforderlich, da eine Frist nicht in Gang gesetzt wird.