Inhalt

GLKrWBek
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.05.2029

Abschnitt 9 
Schlussbestimmungen

94. Anlagen

1Die Verwendung der Anlagen zu dieser Bekanntmachung wird empfohlen. 2Abweichungen stellen für sich allein keinen Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften dar.

95. Allgemeine Aufgaben der Aufsichtsbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen

1Die Landratsämter und die Regierungen haben dafür zu sorgen, dass die Gemeinde- und Landkreiswahlen durch die Gemeinden und die Landkreise ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt werden. 2Es ist besonders darauf zu achten, dass die Wahlvorstände sachgemäß und rechtzeitig in ihre Aufgaben eingewiesen werden, damit eine fehlerfreie Durchführung der Wahl ermöglicht wird.

96. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Mai 2019 tritt die Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung (GLKrWBek) vom 15. November 2012 (AllMBl. S. 681), die durch Bekanntmachung vom 19. August 2013 (AllMBl. S. 344) geändert worden ist, außer Kraft.
3Diese Bekanntmachung ist erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2020 anzuwenden. 4Für vorher stattfindende Gemeinde- und Landkreiswahlen ist die Bekanntmachung vom 15. November 2012 weiterhin anzuwenden.
5Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2029 außer Kraft.