Inhalt

GLKrWBek
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.05.2029

Abschnitt 6 
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Ermittlung des Ergebnisses

68. Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand (§§ 79, 79a, 79b, 79c, 81, 82)

68.1 Dauer und Ort der Auszählung

1Die Stimmenauszählung ist zügig durchzuführen, doch sollte die Auszählung rechtzeitig unterbrochen werden, wenn sie am Wahlabend nicht oder erst sehr spät beendet werden könnte. 2Die Auszählung sollte am Montagvormittag fortgesetzt werden, wenn durch nachlassende Konzentration die Richtigkeit der Auszählung gefährdet würde. 3Genauigkeit geht vor Schnelligkeit! 4Eine ordnungsgemäße Ergebnisermittlung wird erleichtert, wenn am Tag nach der Wahl die Wahlvorstände das Ergebnis möglichst in derselben Besetzung und in denselben Räumen ermitteln und feststellen. 5Wenn in Schulen Abstimmungsräume eingerichtet sind, auf die auch noch am Montag oder am Dienstag zurückgegriffen werden muss, sind mit den Schulbehörden entsprechende Absprachen zu treffen.

68.2 Reihenfolge

1Die in § 79 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Reihenfolge der Stimmenauszählung muss eingehalten werden. 2Neben den Stimmen für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats werden am Wahlsonntag in der Regel noch die Stimmen auf den unverändert angenommenen Stimmzetteln für die Wahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder ausgezählt und in einer Summe in die dafür vorgesehene Zeile der Zähllisten übertragen bzw. bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erfasst.
3Ist der Wahlvorstand in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk gleichzeitig als Briefwahlvorstand tätig (Art. 6 Abs. 3), ist auch über diese Tätigkeit eine Niederschrift aufzunehmen; die Angaben können in die allgemeine Niederschrift der betreffenden Wahl aufgenommen werden.
4Die Zählung und Prüfung der Stimmzettelumschläge der Briefwahl richtet sich nach § 79b.
5 § 79c regelt den Ablauf bei der Auswertung mehrerer Wahlurnen.

68.3 Durch Beschluss behandelte Stimmzettel

1Da die durch Beschluss behandelten Stimmzettel der Niederschrift beizufügen sind, sollten die für gültig erklärten Stimmzettel so auf die jeweiligen Stapel der zweifelsfrei gültigen Stimmzettel der einzelnen Wahlvorschläge gelegt werden, dass sie nach dem Zählen (§ 81 Abs. 4, § 82 Abs. 5) wieder leicht entnommen werden können (§ 81 Abs. 3 Satz 3 und § 82 Abs. 4 Satz 3). 2Das Gleiche gilt für die für ungültig erklärten Stimmzettel, die zu den nicht gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 82 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3) gelegt wurden.

68.4 Behandlung mehrerer Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag

1Stellt sich nach der Entnahme der Stimmzettelumschläge aus der Briefwahlurne nach 18 Uhr beim Öffnen der Stimmzettelumschläge heraus, dass ein mit einem Vermerk „Nur Landkreiswahl“ versehener Stimmzettelumschlag Stimmzettel auch für die Gemeindewahl enthält, bleiben diese zusammengefaltet im Umschlag. 2Wer Stimmzettel für die Gemeindewahlen abgegeben hat, obwohl er hierfür nicht stimmberechtigt ist, wird nicht als Wähler gezählt. 3Diese Stimmzettel sind deshalb auch nicht als ungültig zu werten oder beschlussmäßig zu behandeln. 4Die Zahl dieser Stimmzettelumschläge wird in den Niederschriften für die Gemeindewahlen vermerkt; die Stimmzettel werden samt Umschlag der Niederschrift für die Gemeinderatswahl beigefügt. 5Die Stimmzettel für die Landkreiswahlen werden dem Stimmzettelumschlag entnommen und in die entsprechenden Urnen gelegt.

68.5 Zähllisten

1Von der Gemeinde, bei Landkreiswahlen vom Landratsamt, sollten die Nummer und das Kennwort des jeweiligen Wahlvorschlags, die Nummern und die Namen der sich bewerbenden Personen sowie die Anzahl der Nennungen vorab auf den Zähllisten eingetragen oder eingedruckt werden.
2Wegen der Gefahr von Übertragungsfehlern sollten Nebenzähllisten nicht verwendet werden. 3Wenn abzusehen ist, dass das Feld der Zählliste für eine sich bewerbende Person nicht ausreichen wird, kann ein zusätzliches Feld angelegt werden.

68.6 Auszählvermerke auf den Stimmzetteln

1Auszählvermerke auf den Stimmzetteln sind insbesondere dann notwendig, wenn Stimmen nicht in vollem Umfang einzelnen sich bewerbenden Personen gegeben wurden, sondern zusätzlich die Kopfleiste gekennzeichnet wurde. 2Die Zahl der Reststimmen und ihre Vergabe an die dafür in Betracht kommenden sich bewerbenden Personen sind auf dem Stimmzettel und im Rahmen des Auszählvorgangs auf den Zähllisten zu vermerken. 3Es ist nicht zulässig, die Reststimmen den sich bewerbenden Personen durch Anbringen von Kreuzen oder Zahlen in den Kästchen vor den Namen der Bewerberinnen und Bewerber zuzuordnen. 4Bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erübrigen sich Auszählvermerke auf den Stimmzetteln.

69. Zählung der Stimmberechtigten und der Wähler (§ 80)

1Die Zahl der Stimmberechtigten ist aufzugliedern nach der Zahl ohne Vermerk „W“, mit Vermerk „W“ und der Zahl insgesamt. 2Sie ist für jede Wahl gesondert festzustellen.
3Wurde das Wählerverzeichnis berichtigt, weil nach Abschluss noch Wahlscheine ausgestellt wurden, ist die Zahl der Stimmberechtigten aufgrund der berichtigten Abschlussbeurkundung in die Niederschrift zu übertragen.
4Die Zahl der Personen, die gewählt haben, ist für jede Wahl aufzugliedern nach solchen mit und nach solchen ohne Wahlschein.

Ungültigkeit der Stimmvergabe, Stimmenauswertung

70. Ungültigkeit der Stimmvergabe bei allen Wahlen (§ 83)

70.1 Ungültige Stimmen von nicht wählbaren Personen

1Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 werden Stimmen, die für eine sich bewerbende Person abgegeben worden sind, die nach Zulassung des Wahlvorschlags die Wählbarkeit verloren hat, hinsichtlich der Sitzverteilung als gültig gewertet. 2Die Feststellung, bei welchen Personen diese Voraussetzungen vorliegen, kann nicht von den Wahlvorständen oder den Briefwahlvorständen getroffen werden, weil sie sich damit über die Zulassungsentscheidung des Wahlausschusses hinwegsetzen würden. 3Vielmehr muss der Wahlausschuss im Rahmen der Feststellung des Wahlergebnisses nach Art. 19 Abs. 3 hierüber entscheiden, weil er auch über die Zulassung entschieden hat. 4Die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände müssen nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 bei den auf dem Stimmzettel vorgedruckten sich bewerbenden Personen von deren Wählbarkeit ausgehen.
5Diese Überlegungen gelten jedoch nicht bei Personen, deren Wählbarkeit nicht Gegenstand der Zulassungsentscheidung des Wahlausschusses war. 6Das ist der Fall, wenn kein oder nur ein Wahlvorschlag vorlag, hinsichtlich der Wählbarkeit handschriftlich hinzugefügter Personen. 7Auch insoweit können jedoch die Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände durch den Wahlausschuss überprüft und ggf. berichtigt werden.

70.2 Behandlung von Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben

1Beschlüsse des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands über die Gültigkeit von Stimmzetteln sind nur dann erforderlich, wenn ein Stimmzettel gekennzeichnet ist, aber Anlass zu Bedenken gegen dessen Gültigkeit besteht. 2Ein solcher Anlass besteht immer dann, wenn anzunehmen ist, dass der Stimmzettel nicht zweifelsfrei gültig ist. 3Das ist auch dann der Fall, wenn der Stimmzettel eindeutig ungültig ist. 4Bei gekennzeichneten Stimmzetteln erfolgt die Ungültigerklärung also stets durch Beschluss, die Gültigerklärung nur dann durch Beschluss, wenn Anlass zu Bedenken bestand.
5Sammelbeschlüsse für alle gleichartigen Ungültigkeitsgründe sind zulässig.
6Das Abstimmungsergebnis muss nicht angegeben werden. 7Der anzubringende Vermerk über den Beschluss auf der Rückseite der Stimmzettel kann auch durch einen Stempelaufdruck oder einen Aufkleber erfolgen.

70.3 Nicht gekennzeichnete Stimmzettel und Streichungen

1Bei nicht gekennzeichneten Stimmzetteln unterbleibt ein Beschluss.
2Bei allen Wahlen gilt der Grundsatz, dass eine gültige Stimmvergabe nicht vorliegt, wenn die stimmberechtigte Person den Stimmzettel überhaupt nicht kennzeichnet oder wenn nur Streichungen vorgenommen wurden. 3Es ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich.
4Eine Überschreitung der Gesamtstimmenzahl, die nach § 85 Nr. 1 zur Ungültigkeit der Stimmvergabe führt, liegt auch dann vor, wenn Listenkreuze gesetzt sind und lediglich Namen sich bewerbender Personen gestrichen wurden, dabei aber mehr Namen nicht gestrichen bleiben, als Stimmen vergeben werden können.

70.4 Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene gleichartige Stimmzettel

1Hat eine abstimmende Person mehrere Stimmzettel beispielsweise für die Gemeinderatswahl abgegeben, werden diese fest miteinander verbunden und gelten als ein Stimmzettel.
2Ist nur einer der Stimmzettel gekennzeichnet oder sind sie gleich gekennzeichnet, ist dies allein kein Grund für eine Ungültigkeit der Stimmvergabe. 3Sind alle Stimmzettel nicht gekennzeichnet, handelt es sich um eine ungültige Stimmvergabe.

70.5 Stimmenüberschreitungen

1Eine Überschreitung der Gesamtstimmen führt immer zur Ungültigkeit der Stimmvergabe.
2Wenn einzelnen Personen mehr Stimmen gegeben wurden, als Stimmen an eine Person vergeben werden können (vgl. Art. 34 Nr. 4, Art. 38 Abs. 1 Satz 1), sind diese Mehrstimmen ungültig (§ 85 Nr. 3 Halbsatz 1 bzw. § 86 Nr. 2 Halbsatz 1). 3Die Mehrstimmen gelten gleichwohl als vergeben und zählen zur vergebenen Gesamtstimmenzahl. 4Die Personen erhalten drei Stimmen bzw. eine Stimme, jedoch nur dann, wenn die Gesamtstimmenzahl nicht überschritten wurde; sonst ist die Stimmvergabe insgesamt ungültig (§ 85 Nr. 3 Halbsatz 2 Alternative 2 in Verbindung mit Nr. 2 bzw. § 86 Nr. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit Nr. 1).

71. Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl (§ 85)

1Es gilt der Grundsatz, dass Einzelstimmvergabe vor Listenstimmvergabe geht. 2Kreuzt die wählende Person einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste an, gibt sie aber einzelnen sich bewerbenden Personen Stimmen, wertet der Wahlvorstand zunächst nur die Einzelstimmvergabe aus. 3Hat die wählende Person durch die Einzelstimmvergabe bereits ihre gesamten Stimmen vergeben, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen, das heißt das Listenkreuz bleibt unbeachtet. 4Wenn die Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt wurde, gilt das Listenkreuz als Vergabe der Reststimmen, die dann den nicht angekreuzten sich bewerbenden Personen innerhalb des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten zugutekommen. 5Eine Stimmvergabe ist dann ungültig, wenn die wählende Person bereits durch Einzelstimmabgabe oder durch mehrere Listenkreuze die ihr zustehende Gesamtstimmenzahl überschritten hat.

72. Stimmenauswertung bei Verhältniswahl – Beispiele – (§§ 75, 85)

1In den folgenden Beispielen wird die Anwendung der Vorschriften über die Stimmvergabe bei der Verhältniswahl näher erläutert. 2Die Beispiele gehen davon aus, dass ein Gemeinderat mit 14 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern im Weg der Verhältniswahl zu wählen ist und von der Verdoppelungsmöglichkeit nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wurde, dass also jeder wählenden Person 14 Stimmen zustehen. 3Die Beispiele gelten sinngemäß auch für die Wahl der Kreisräte.

72.1 Unveränderte Annahme eines Wahlvorschlags (Listenkreuz)

1Die wählende Person kennzeichnet lediglich einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat den Wahlvorschlag Nr. 1 unverändert angenommen und damit alle ihr zustehenden 14 Stimmen vergeben. 4Jede der 14 sich bewerbenden Personen erhält eine Stimme.
5Hätte die wählende Person den Wahlvorschlag Nr. 2 unverändert angenommen, würden die dreifach aufgeführten sich bewerbenden Personen Dr. Straßer und Wutz jeweils drei, die zweifach aufgeführten sich bewerbenden Personen Leroux und Brandl je zwei und die einfach aufgeführten sich bewerbenden Personen Palm, Deimel, Glotz und Lehr je eine Stimme erhalten.

72.2 Listenkreuz und Streichung einzelner sich bewerbender Personen

1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, ohne zugleich Einzelstimmen zu vergeben, streicht aber in diesem Wahlvorschlag die Namen einiger sich bewerbender Personen.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat den Wahlvorschlag Nr. 1 mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen angenommen. 4Die nicht gestrichenen sich bewerbenden Personen dieses Wahlvorschlags erhalten also je eine Stimme. 5Auf die restlichen vier Stimmen hat die wählende Person verzichtet.

72.3 Verzicht auf Stimmen trotz Listenkreuz

1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, der weniger sich bewerbende Personen enthält, als ihr Stimmen zustehen, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat den Wahlvorschlag Nr. 1 unverändert angenommen und damit jeder der acht sich bewerbenden Personen eine Stimme gegeben; auf die ihr zustehenden weiteren sechs Stimmen hat sie verzichtet.
4Sie hätte aber auch die Möglichkeit gehabt, diese sechs Stimmen durch Häufeln innerhalb des Wahlvorschlags Nr. 1 zu vergeben oder sie den sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags Nr. 2 zukommen zu lassen.

72.4 Kumulieren und Panaschieren ohne Überschreitung der Stimmenzahl

1Die wählende Person kennzeichnet keinen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, gibt aber einzelnen sich bewerbenden Personen aus einem oder mehreren Wahlvorschlägen weniger Stimmen, als ihr insgesamt zustehen.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat insgesamt neun Stimmen vergeben, und zwar durch Einzelstimmvergabe mit Häufeln und Panaschieren. 4Da sie es aber unterlassen hat, einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste zu kennzeichnen, nützt sie fünf Stimmen nicht aus.

72.5 Kumulieren, Panaschieren und Listenkreuz ohne Überschreitung der Stimmenzahl

1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und gibt außerdem in mehreren Wahlvorschlägen einzelnen sich bewerbenden Personen so viele Stimmen, wie ihr insgesamt zustehen.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3Da die wählende Person Einzelstimmen vergeben hat, wertet der Wahlvorstand zuerst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen aus. 4Da die wählende Person hier genauso viele Stimmen vergeben hat, wie ihr zustehen, ihre Gesamtstimmenzahl also voll ausgenutzt hat, gilt das beim Wahlvorschlag Nr. 2 gesetzte Listenkreuz nicht als Vergabe von Stimmen; es hat keine Bedeutung. 5Das Ergebnis wäre das gleiche, wenn das Listenkreuz beim Wahlvorschlag Nr. 2 fehlen würde oder beim Wahlvorschlag Nr. 1 angebracht wäre.

72.6 Kumulieren, Panaschieren, Listenkreuz und Streichen von sich bewerbenden Personen innerhalb der Stimmenzahl

1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und gibt außerdem einzelnen sich bewerbenden Personen Stimmen, jedoch weniger, als ihr zustehen. 2Ferner streicht sie Namen sich bewerbender Personen.
72.6.1 Erstes Beispiel
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1Der Stimmzettel ist gültig.
2Da die wählende Person Einzelstimmen vergeben hat, wertet der Wahlvorstand zuerst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen aus. 2Es werden dabei zunächst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen zusammengezählt. 3Die wählende Person hat insoweit nur acht Stimmen vergeben, also ihre Gesamtstimmenzahl nicht voll ausgenutzt. 4In diesem Fall gilt das Listenkreuz als Vergabe der nicht ausgenutzten Reststimmen. 5Die sechs Reststimmen kommen den nicht angekreuzten sich bewerbenden Personen des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute. 6Es erhalten also zusätzlich zu den vergebenen Einzelstimmen die sich bewerbenden Personen Dr. Müller, Storch, Alexandros, Schenkel, Stangl und Moser je eine Stimme.
72.6.2 Zweites Beispiel
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1Der Stimmzettel ist gültig.
2Es werden zuerst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen zusammengezählt. 3Die wählende Person hat insoweit nur neun Stimmen vergeben. 4Sie hat allerdings beim Wahlvorschlag Nr. 2 ein Listenkreuz gesetzt. 5Von den fünf nicht ausgenutzten Reststimmen kommen deshalb der Bewerberin Dr. Straßer drei, dem Bewerber Wutz zu den bereits erhaltenen zwei Stimmen eine weitere Stimme und der Bewerberin Leroux eine Stimme zugute. 6Die Streichung der Bewerberin Palm ist bedeutungslos.
72.6.3 Drittes Beispiel
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1Der Stimmzettel ist gültig.
2Die wählende Person hat 15 Namen gestrichen und zwei Listenkreuze angebracht. 313 Namen von sich bewerbenden Personen bleiben übrig. 4Die nicht gestrichenen Personen erhalten je eine, die jeweils zweifach aufgeführten sich bewerbenden Personen Leroux und Brandl je zwei Stimmen.
5Der Stimmzettel wäre auch gültig, wenn nur ein Listenkreuz gesetzt wäre. 6Die wählende Person hätte dann aber auf Stimmen verzichtet, da die nicht gestrichenen Personen auf dem nicht in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlag keine Stimmen erhalten würden.
7Der Stimmzettel wäre jedoch ungültig, wenn weniger als 14 Namen gestrichen worden wären. 8Er wäre auch dann ungültig, wenn kein Listenkreuz angebracht worden wäre, denn das bloße Streichen von Namen stellt keine gültige Stimmvergabe an die nicht gestrichenen Personen dar. 9Es ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich.
10 Grundsatz: Streichen allein genügt nicht.

72.7 Listenkreuz und Überschreitung der Stimmenzahl in einem Wahlvorschlag

Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt an sich bewerbende Personen nur dieses Wahlvorschlags mehr Einzelstimmen, als ihr insgesamt zustehen.
72.7.1 Erstes Beispiel
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1Der Stimmzettel ist ungültig.
2Die wählende Person hat bereits durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl überschritten, denn sie hat 16 Stimmen vergeben, obwohl ihr nur 14 zustehen. 3Eine Heilung ist nicht möglich.
72.7.2 Zweites Beispiel
1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt nur an Personen dieses Wahlvorschlags Einzelstimmen, wobei sie einer Person mehr als drei Stimmen gibt.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat insgesamt zehn Einzelstimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 14 Stimmen damit also nicht voll ausgenutzt. 4Beim Zusammenzählen der Einzelstimmen werden die dem Bewerber Moser über die zulässigen drei Stimmen hinaus gegebenen Stimmen mitgerechnet; sie sind vergeben. 5Die nicht vergebenen vier Reststimmen kommen den sich bewerbenden Personen Burghauser, Schröder, Storch und Böhm des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags Nr. 1 zugute. 6Die dem Bewerber Moser gegebenen über drei hinausgehenden zwei Stimmen sind ungültig. 7Diese beiden Stimmen sind verbraucht und können dem in der Kopfleiste angekreuzten Wahlvorschlag nicht zugutekommen. 8Gewählt sind demnach die sich bewerbenden Personen Burghauser, Schröder, Storch und Böhm mit je einer, die Bewerber Dr. Müller und Moser mit drei, der Bewerber Schenkel mit zwei Stimmen. 9Zwei Stimmen sind ungültig.
10 Grundsatz: Auch ungültige Stimmen sind vergeben.
72.7.3 Drittes Beispiel
1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt nur an Personen dieses Wahlvorschlags mehr Einzelstimmen als ihr zustehen, wobei sie einer Person mehr als drei Stimmen gibt.
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2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Die wählende Person hat insgesamt 25 Einzelstimmen vergeben und damit die ihr zustehende Gesamtstimmenzahl von 14 Stimmen überschritten.
4Unerheblich ist dabei, dass beim Bewerber Moser „ohnehin“ 17 Stimmen ungültig sind (§ 85 Nr. 3), denn diese sind vergeben worden und damit ist die Gesamtstimmenzahl überschritten (§ 85 Nr. 2; siehe auch § 85 Nr. 3 Halbsatz 2).
5Das Ergebnis wäre das gleiche, wenn die wählende Person kein Listenkreuz gemacht hätte.

72.8 Listenkreuz, Kumulieren und Panaschieren bei Überschreitung der Stimmenzahl

1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt an sich bewerbende Personen in mehreren Wahlvorschlägen mehr Einzelstimmen als ihr insgesamt zustehen.
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2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Die wählende Person hat bereits durch Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl überschritten, denn sie hat 20 Stimmen vergeben, obwohl ihr nur 14 zustehen.
4Das Gleiche gilt, wenn die wählende Person bei sonst gleicher Verfahrensweise kein Listenkreuz setzt.

72.9 Zwei Listenkreuze ohne Einzelstimmvergabe

1Die wählende Person kennzeichnet lediglich zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
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2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Durch die unveränderte Annahme zweier Wahlvorschläge hat die wählende Person nicht nur 14, sondern 28 Stimmen vergeben und damit die Gesamtstimmenzahl überschritten. 4Der Stimmzettel lässt nicht erkennen, welchen sich bewerbenden Personen die der wählenden Person zustehenden 14 Stimmen zukommen sollen. 5Das führt zur Ungültigkeit der Stimmvergabe.

72.10 Unveränderte Annahme von zwei Wahlvorschlägen (Listenkreuze) ohne Einzelstimmvergabe

1Die wählende Person kennzeichnet zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste, die zusammen weniger sich bewerbende Personen enthalten, als ihr Stimmen zustehen, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3Da die Gesamtstimmenzahl trotz der zwei Listenkreuze nicht überschritten ist, erhalten die Bewerberin Dr. Straßer und der Bewerber Wutz je drei Stimmen, die übrigen je eine Stimme. 4Auf die restliche Stimme wurde verzichtet.
5 Mehrere Listenkreuze können nur gültig sein, wenn alle angekreuzten Wahlvorschläge zusammen nicht mehr Namen sich bewerbender Personen haben, als die Gesamtstimmenzahl beträgt.

72.11 Zwei Listenkreuze und Kumulieren ohne Überschreitung der Stimmenzahl in einem Wahlvorschlag

1Die wählende Person kennzeichnet zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste und kreuzt in einem dieser Wahlvorschläge unter voller Ausnutzung der ihr zustehenden Stimmenzahl einzelne sich bewerbende Personen an.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3Nach dem Grundsatz „Einzelstimmvergabe vor Listenkreuz“ sind die gesetzten Listenkreuze unbeachtlich, da die wählende Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. 4Die beiden Listenkreuze machen die Stimmvergabe nicht insgesamt ungültig; sie bleiben ohne Bedeutung.
5Nur wenn in dem dargestellten Fall zwei Listenkreuze gesetzt werden, ohne dass Einzelstimmen vergeben werden, ist die Stimmvergabe insgesamt ungültig.

72.12 Zwei Listenkreuze, Kumulieren und Panaschieren in mehreren Wahlvorschlägen ohne Überschreitung der Stimmenzahl

1Die wählende Person kennzeichnet zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste und kreuzt ferner in mehreren Wahlvorschlägen weniger sich bewerbende Personen an, als ihr Stimmen zustehen.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Einzelstimmvergabe interessieren die Listenkreuze zunächst nicht.
4Durch Einzelstimmvergabe hat die wählende Person nur neun gültige Stimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 14 also nicht voll ausgenutzt. 5Die nicht ausgenutzten fünf Reststimmen können aber nicht gerettet werden, weil bei zwei Listenkreuzen nicht erkennbar ist, welchem Wahlvorschlag die Reststimmen zufallen sollen.

72.13 Ein Listenkreuz, Kumulieren und Panaschieren ohne Überschreitung der Stimmenzahl, aber mehr als drei Stimmen für einzelne sich bewerbende Personen

1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt zugleich unter Nichtausnützung ihrer Gesamtstimmenzahl in zwei Wahlvorschlägen Einzelstimmen; dabei gibt sie einer sich bewerbenden Person mehr als drei Stimmen.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3Das gesetzte Listenkreuz bleibt zunächst unberücksichtigt, da Einzelstimmen vergeben wurden. 4Die wählende Person hat insgesamt acht Einzelstimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 14 Stimmen also nicht voll ausgenutzt. 5Beim Zusammenzählen der Einzelstimmen werden die der Bewerberin Dr. Straßer über die zulässigen drei Stimmen hinaus gegebenen Stimmen mitgerechnet; sie wurden vergeben. 6Die nicht vergebenen sechs Reststimmen kommen den sich bewerbenden Personen Schröder, Dr. Müller, Storch, Böhm, Alexandros und Schenkel des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags zugute. 7Die der Bewerberin Dr. Straßer gegebenen über drei hinausgehenden zwei Stimmen sind ungültig. 8Diese beiden Stimmen sind verbraucht und können dem in der Kopfleiste angekreuzten Wahlvorschlag nicht zugutekommen. 9Gewählt sind demnach die sich bewerbenden Personen Burghauser, Schröder, Dr. Müller, Storch, Böhm, Alexandros und Schenkel mit je einer, der Bewerber Moser mit zwei und die Bewerberin Dr. Straßer mit drei Stimmen. 10Zwei Stimmen sind ungültig.

73. Stimmenauswertung bei unechter Mehrheitswahl – Beispiele – (§§ 76, 86)

1In den folgenden Beispielen wird die Stimmvergabe bei unechter Mehrheitswahl näher erläutert. 2Sie gehen davon aus, dass ein Gemeinderat mit acht ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern im Weg der unechten Mehrheitswahl (wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen wurde) zu wählen ist und dass von der Möglichkeit der Erhöhung der Zahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 insoweit Gebrauch gemacht wurde, als ein Wahlvorschlag mit zwölf sich bewerbenden Personen vorliegt. 3Jeder wählenden Person stehen nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 insgesamt 16 Stimmen zu.
4Wegen der Übersichtlichkeit wurde auf die erforderliche Zahl der Leerzeilen verzichtet (siehe hierzu Fußnote 5 der Anlage 4 zur GLKrWO). 5Die Beispiele gelten sinngemäß auch für die Wahl der Kreisräte.

73.1 Listenkreuz und Hinzufügung wählbarer Personen

73.1.1 Erstes Beispiel
1Die wählende Person kennzeichnet den Wahlvorschlag in der Kopfleiste neben dem Kennwort und fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person konnte, da sie nicht an die vorgeschlagenen sich bewerbenden Personen gebunden war, die Namen weiterer wählbarer Gemeindebürger handschriftlich hinzufügen. 4Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Einzelstimmvergabe wertet der Wahlvorstand zuerst diese einzelnen Personen gegebenen Stimmen aus; das Listenkreuz interessiert zunächst nicht.
5Durch Einzelstimmvergabe hat die wählende Person nur neun gültige Stimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 16 also nicht voll ausgenutzt. 6Daher gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. 7Diese kommen den sich bewerbenden Personen in ihrer Reihenfolge von oben nach unten zugute. 8Somit erhalten neben den Personen Strobl, Furtner, Forst, Hammer, Kagerer, Hahn, Kern, Palm und Storch die sich bewerbenden Personen Zöllner, Wolf, Nagel, Müller, Kolb, Kääriälainen und Dr. Bauer je eine Stimme.
9Hätte die wahlberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl bereits voll ausgenutzt, würde die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen gelten. 10Hätte sie ihre Gesamtstimmenzahl durch die Einzelstimmvergabe bereits überschritten, wäre die Stimmvergabe insgesamt ungültig – unabhängig davon, ob zusätzlich ein Listenkreuz gesetzt wurde.
11Die wählende Person hätte auch die Möglichkeit gehabt, keine Einzelstimmen zu vergeben, sondern lediglich den Wahlschlag unverändert in der Kopfleiste zu kennzeichnen. 12Die Stimmvergabe wäre gültig. 13Die zwölf sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags hätten je eine Stimme erhalten. 14Auf die restlichen vier Stimmen hätte die wählende Person verzichtet.
73.1.2 Zweites Beispiel
1Die wählende Person kennzeichnet den Wahlvorschlag, der weniger sich bewerbende Personen enthält als ihr Stimmen zustehen, in der Kopfzeile, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und verzichtet auf Stimmen.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3Zunächst erhalten die zwei Personen, deren Namen handschriftlich hinzugefügt sind, je eine Stimme. 4Da die wählende Person zudem den Kreis neben dem Kennwort gekennzeichnet hat, kommen die noch nicht ausgenutzten Reststimmen den zwölf sich bewerbenden Personen in ihrer Reihenfolge von oben nach unten zugute. 5Die wählende Person hat demnach insgesamt vierzehn Stimmen vergeben. 6Auf die restlichen zwei Stimmen hat sie verzichtet.
7Hätte die wahlberechtigte Person zudem einzelne sich bewerbende Personen gestrichen, wären diese bei der Verteilung der Reststimmen ausgenommen und die wählende Person hätte insgesamt noch weniger als vierzehn Stimmen vergeben.

73.2 Listenkreuz, Kennzeichnung sich bewerbender Personen und Hinzufügung wählbarer Personen

73.2.1 Erstes Beispiel
1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und kennzeichnet zudem den Wahlvorschlag in der Kopfleiste.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat zwölf Einzelstimmen vergeben, indem sie die Namen von sechs sich bewerbenden Personen gekennzeichnet und handschriftlich sechs Namen wählbarer Personen hinzugefügt hat. 4Da die wählende Person ihre Gesamtstimmenzahl damit noch nicht voll ausgenutzt und den Kreis neben dem Kennwort gekennzeichnet hat, kommen ihre vier Reststimmen den sich bewerbenden Personen Nagel, Kolb, Kääriälainen und Dr. Bauer zugute.
73.2.2 Zweites Beispiel
1Die wählende Person vergibt alle ihr zustehenden Stimmen durch Einzelstimmvergabe und kennzeichnet zudem den Wahlvorschlag in der Kopfleiste.
BayVV_2021_I_10397_BayVV2021-I-10397-N21.gif
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Nach dem Grundsatz „Einzelstimmvergabe vor Listenkreuz“ ist das gesetzte Listenkreuz unbeachtlich, da die wählende Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. 4Das Listenkreuz macht die Stimmvergabe nicht insgesamt ungültig; es bleibt ohne Bedeutung.
5Hätte die wählende Person ihre Gesamtstimmenzahl durch die Einzelstimmvergabe bereits überschritten, wäre die Stimmvergabe insgesamt ungültig.

73.3 Listenkreuz, Kennzeichnung sich bewerbender Personen, Hinzufügung wählbarer Personen und Streichung vorgedruckter Personen

1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu, kennzeichnet den Wahlvorschlag in der Kopfleiste und streicht Namen sich bewerbender Personen.
BayVV_2021_I_10397_BayVV2021-I-10397-N22.gif
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Da die wählende Person Einzelstimmen vergeben hat, wertet der Wahlvorstand zuerst die den einzelnen Personen gegebenen Stimmen aus. 4Demnach erhalten die elf Personen Wolf, Dr. Bauer, Huber, Strobl, Furtner, Forst, Hammer, Kagerer, Hahn, Kern und Palm je eine Stimme. 5Da die wählende Person ihre Gesamtstimmenzahl damit noch nicht voll ausgenutzt hat, gilt das Listenkreuz als Vergabe der nicht ausgenutzten Reststimmen. 6Die fünf Reststimmen kommen den nicht angekreuzten sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute. 7So erhalten die sich bewerbenden Personen Zöllner, Nagel, Kolb, Kääriälainen und Singer ebenfalls je eine Stimme. 8Die Streichung des Bewerbers Forstner ist für das Ergebnis bedeutungslos.

73.4 Listenkreuz, Hinzufügung wählbarer Personen und Streichung vorgedruckter Personen

1Die wählende Person fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu, kennzeichnet den Wahlvorschlag in der Kopfleiste, streicht Namen sich bewerbender Personen und verzichtet auf Stimmen.
BayVV_2021_I_10397_BayVV2021-I-10397-N23.gif
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Durch Einzelstimmvergabe hat die wählende Person nur drei gültige Stimmen vergeben. 4Sie hat jedoch zudem den Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet, weshalb weitere Stimmen den sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen zugutekommen. 5Die Personen Wolf, Nagel, Kääriälainen, Dr. Bauer, Stadler, Forstner und Huber erhalten je eine der Reststimmen.
6Somit hat die wählende Person insgesamt zehn Stimmen vergeben. 7Auf die restlichen sechs Stimmen hat sie verzichtet.
8Hätte die wählende Person den Kreis neben dem Kennwort nicht gekennzeichnet und auch keine Namen wählbarer Personen handschriftlich hinzugefügt, sondern den Stimmzettel unverändert abgegeben oder nur Namen sich bewerbender Personen gestrichen, wäre die Stimmvergabe ungültig.
9 Grundsätze: Leere Stimmzettel sind immer ungültig! 10 Streichungen allein sind keine gültige Stimmvergabe.

73.5 Kennzeichnung sich bewerbender Personen und Hinzufügung wählbarer Personen bei Über- oder Unterschreitung der Stimmenzahl

73.5.1 Erstes Beispiel
1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und vergibt mehr Einzelstimmen als ihr insgesamt zustehen.
BayVV_2021_I_10397_BayVV2021-I-10397-N24.gif
2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Die wählende Person hat durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl überschritten, denn sie hat 17 Stimmen vergeben, obwohl ihr nur 16 zustehen.
73.5.2 Zweites Beispiel
1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und verzichtet auf Stimmen.
BayVV_2021_I_10397_BayVV2021-I-10397-N25.gif
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat sechs Einzelstimmen vergeben. 4Auf die restlichen zehn Stimmen hat sie verzichtet.

73.6 Kennzeichnung sich bewerbender Personen, Hinzufügung wählbarer Personen und Streichung vorgedruckter Personen

1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und streicht Namen sich bewerbender Personen.
BayVV_2021_I_10397_BayVV2021-I-10397-N26.gif
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat insgesamt elf Einzelstimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 16 Stimmen damit also nicht voll ausgenutzt. 4Beim Zusammenzählen der Einzelstimmen werden die den sich bewerbenden Personen Müller und Singer über die zulässige eine Stimme hinaus gegebenen Stimmen mitgerechnet; diese sechs Stimmen sind ungültig, aber vergeben.
5 Grundsatz: Auch ungültige Stimmen sind vergeben.
6Die Personen Wolf, Nagel, Kolb, Dr. Bauer, Zenker und Huber erhalten keine Stimme, denn die wählende Person hat kein Listenkreuz gesetzt. 7Das bloße Streichen von Namen stellt keine gültige Stimmvergabe an die nicht gestrichenen Personen dar.
8 Grundsatz: Streichen allein genügt nicht; es muss immer eine positive Willensbekundung dazukommen!
9Die wählende Person hätte auch die Möglichkeit gehabt, zusätzlich ein Listenkreuz zu setzen. 10In diesem Fall wären die nicht vergebenen fünf Reststimmen den sich bewerbenden Personen Wolf, Nagel, Kolb, Dr. Bauer und Zenker zugutegekommen. 11Die den sich bewerbenden Personen Müller und Singer ungültig gegebenen fünf Stimmen wären verbraucht und könnten dem in der Kopfleiste angekreuzten Wahlvorschlag nicht zugutekommen.
12Die Stimmvergabe wäre ungültig und die Stimme bzw. die Stimmen vergeben, soweit eine nicht bereits vorgedruckte wählbare Person mehrmals handschriftlich auf dem Stimmzettel benannt worden wäre und soweit eine bereits vorgedruckte Person nochmals oder noch mehrmals auf dem Stimmzettel benannt worden wäre und dadurch mehr als eine Stimme erhalten hätte.
13 Grundsatz: Bei der Mehrheitswahl kann stets nur eine Stimme je Person gültig sein.
14Wäre die Gesamtstimmenzahl durch die Einzelstimmen, wobei auch die ungültig vergebenen Stimmen eingerechnet werden, überschritten, wäre die Stimmvergabe insgesamt ungültig.
15Hätte die wählende Person den Namen einer nicht wählbaren Person handschriftlich hinzugefügt, wäre die Stimmvergabe insoweit ungültig und die Stimme bzw. die Stimmen wären ebenfalls vergeben. 16Auch die handschriftliche Ergänzung einer nicht wählbaren Person kann dazu führen, dass die Stimmvergabe insgesamt ungültig ist, wenn die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde, oder dazu führen, dass die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen gilt, wenn die Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt wurde.

74. Stimmenauswertung bei der Bürgermeisterwahl – Beispiele – (§§ 77, 84)

74.1 Erstes Beispiel – mehrere vorgedruckte sich bewerbende Personen

1Die wählende Person streicht zwei Namen sich bewerbender Personen, ohne den Namen der nicht gestrichenen Person zu kennzeichnen.
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2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Die wählende Person hat zwar zu erkennen gegeben, dass sie die Bewerberin Zöllner und den Bewerber Wolf nicht wählen will. 4Sie hat aber nicht positiv klargemacht, dass sie den Bewerber Huber wählen will. 5Dies kann ihr auch nicht unterstellt werden.
6 Grundsatz: Streichen allein genügt nicht; es muss immer eine positive Willensbekundung dazukommen!

74.2 Zweites Beispiel – mehrere vorgedruckte sich bewerbende Personen

1Die wählende Person „häufelt“ bei einer sich bewerbenden Person.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3 § 77 Abs. 1 Satz 2 verlangt nur, dass die sich bewerbende Person in eindeutig bezeichnender Weise zu kennzeichnen ist. 4Es ist dabei nicht zwingend das Setzen eines Kreuzes erforderlich. 5Die wählende Person hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie den Bewerber Huber wählen will.

74.3 Drittes Beispiel – eine vorgedruckte sich bewerbende Person

1Die wählende Person trägt handschriftlich den Namen einer anderen wählbaren Person unter Angabe ihrer Personalien ein, ohne den Namen der vorgedruckten sich bewerbenden Person zu streichen.
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2Der Stimmzettel ist gültig.
3Er ist nicht etwa ungültig, weil er nicht erkennen ließe, welcher Person die Stimme gegeben wurde. 4Die wählende Person hat eindeutig den vorgedruckten Bewerber Maier nicht gewählt, denn sie hätte diesen nur dadurch wählen können, dass sie ein Kreuz in den Kreis hinter dem Bewerbernamen gesetzt oder den Wahlvorschlag sonst in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet hätte. 5Die wählende Person hat den handschriftlich hinzugefügten Benz gewählt. 6Durch Eintragen eines anderen Namens gibt die wählende Person als positive Willensbekundung zu erkennen, dass sie nicht die vorgedruckte sich bewerbende Person, sondern die handschriftlich benannte Person wählen will, zumal sie nur eine Stimme hat. 7Es wird von ihr nicht verlangt, in diesem Fall den vorgedruckten Namen der sich bewerbenden Person zu streichen.
8Hätte dagegen die wählende Person den vorgedruckten Namen Maier angekreuzt und gleichzeitig handschriftlich den Namen einer anderen Person hinzugefügt, wäre die Stimmabgabe ungültig.

74.4 Viertes Beispiel – eine vorgedruckte sich bewerbende Person

1Der Stimmzettel wurde unverändert (leer) abgegeben.
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2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Auch wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt, muss sich die wählende Person ausdrücklich für eine Person entscheiden.
4 Grundsatz: Leere Stimmzettel sind immer ungültig!

Feststellung des Ergebnisses

75. Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand (§ 87)

Bei der Wahl des Gemeinderats und des Kreistags ist die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen durch Zusammenzählen der Stimmen der Bewerberinnen und Bewerber für die einzelnen Wahlvorschläge zu ermitteln.

76. Schnellmeldungen (§ 88)

Von den Bestimmungen über die Schnellmeldung bleiben die statistischen Meldungen an das Landesamt für Statistik unberührt; diese sind in einer gesonderten Bekanntmachung geregelt.

77. Übersendung der Unterlagen (§ 89)

1Unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage im Abstimmungsraum erstellte Bestandteile der Niederschrift bleiben dieser beigefügt.
2Die in § 89 Abs. 1 Satz 3 genannten Unterlagen werden im dort bezeichneten Fall zusätzlich zu den Unterlagen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 übersandt.
3Zu den übrigen in § 89 Abs. 3 genannten Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenständen zählt alles, was nicht zusammen mit der Niederschrift zu übersenden ist, insbesondere
das Wählerverzeichnis,
die bei der Urnenwahl eingenommenen Wahlscheine,
ein eventuelles Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine und ein eventuelles Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine,
die nicht beschlussmäßig behandelten Stimmzettel, die nach den in § 81 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 2 Satz 1 genannten Stapeln verpackt und versiegelt werden sollten; das Verpacken der gültigen Stimmzettel in Stapeln entfällt, wenn für die Auszählung eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt wurde,
die Empfangsbestätigungen nach § 65a Satz 2,
die nicht beschlussmäßig behandelten Wahlscheine der zugelassenen Wahlbriefe,
die Mitteilungen und die Empfangsbestätigungen nach § 72 Abs. 2,
die unbenutzten Stimmzettel,
alle sonstigen von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände.
4Bei Landkreiswahlen prüft die Gemeinde vor der Weiterleitung an den Wahlleiter für die Landkreiswahlen auch, ob die Niederschriften vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind.

78. Vorbereitung der Feststellung und Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses (Art. 19 Abs. 3, § 90)

1 Art. 19 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet den Wahlleiter, das ermittelte vorläufige Wahlergebnis für den Wahlkreis in geeigneter Form zu verkünden und dies zu dokumentieren. 2Die Verkündung ist an keine bestimmte Form gebunden; § 98 ist nicht anwendbar. 3Eine öffentliche Verkündung kann bei Gemeindewahlen etwa durch einen Aushang im Rathaus oder bei Landkreiswahlen im Landratsamt oder durch das Einstellen auf der jeweiligen Homepage, auch in Form einer Pressemitteilung, erfolgen. 4Die Übersendung des vorläufigen Ergebnisses an regionale oder überregionale Presse- oder andere Redaktionen genügt dagegen nicht, weil dies nicht sicherstellt, dass das Ergebnis von diesen auch veröffentlicht wird und jedermann Kenntnis nehmen kann. 5Auch die Veröffentlichung in einem Amtsblatt genügt regelmäßig nicht, da dies in der Regel erst in einem gewissen zeitlichen Abstand zur Wahl erscheint. 6Denn das vorläufige Ergebnis soll möglichst bald verkündet werden, nachdem dem Wahlleiter die Ergebnisse der Stimmbezirke und Briefwahlvorstände vorliegen.
7Damit Bewerber und Wahlberechtigte im Voraus wissen, wo sie sich über das vorläufige Wahlergebnis informieren können, muss der Wahlleiter vor dem Wahltag bekanntmachen, in welcher Form er das vorläufige Ergebnis gegenüber der Öffentlichkeit verkünden wird und, falls er mehrere Arten nutzen will, welche Verkündung für den Beginn der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 entscheidend ist (vgl. § 90 Abs. 6 Satz 2).
8Um das vorläufige Wahlergebnis zu ermitteln, können bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen die Nrn. 2 bis 4 und 6.1 ff. der Anlage 21 Abschnitt II sowie bei Bürgermeister- und Landratswahlen die Nrn. 2 bis 4 der Anlage 22 Abschnitt II entsprechend herangezogen werden. 9Die Anlagen 21 und 22 stellen zwar unmittelbar auf die Ermittlung des abschließenden Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss ab. 10Die dazu notwendigen, in den Anlagen 21 und 22 genannten Schritte entsprechen aber den zur Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses notwendigen Schritten.

79. Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses (Art. 19 Abs. 3, § 92)

1Im Fall des § 90 Abs. 5 Satz 2 ist der ursprüngliche Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand von der Gemeinde einzuberufen und gegebenenfalls durch die Gemeinde oder nach § 6 Abs. 2 durch den Wahlvorsteher oder den Briefwahlvorsteher zu ergänzen. 2Die Bestimmungen über die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände gelten auch für das erneute Zusammentreten.
3Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis erst fest, wenn der Wahlleiter unter anderem ermittelt hat, wer die Wahl annimmt bzw. wessen Wahl als angenommen gilt und ob Amtshindernisse nach Art. 48 vorliegen.
4Wurden von den Wahlvorständen und von den Briefwahlvorständen Stimmzettel nicht richtig beurteilt oder sonst falsche Entscheidungen getroffen, muss der Wahlausschuss alle Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände einschließlich der Auswertung der Stimmzettel berichtigen; ein Ermessen steht ihm insoweit nicht zu. 5Entscheidungen des Beschwerdeausschusses über die Wählbarkeit dürfen vom Wahlausschuss nach der Wahl nicht berichtigt werden.
6Hat die Rechtsaufsichtsbehörde das Wahlergebnis berichtigt, macht der Wahlleiter die im Bescheid ausgesprochenen Berichtigungen bekannt.

Verteilung und Zuweisung der Sitze

80. Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei Verhältniswahl (Art. 35, § 83 Abs. 2 Nr. 2)

80.1 Stimmen bei Verlust der Wählbarkeit vor der Zulassung der Wahlvorschläge

War die Wählbarkeit einer sich bewerbenden Person bereits vor der Zulassung nicht gegeben, ist weder die Person gewählt, noch kommen diese Stimmen dem Wahlvorschlag zugute, unabhängig davon, ob dem Wahlausschuss die nicht vorhandene Wählbarkeit bei der Zulassung bekannt war.

80.2 Stimmen bei Verlust der Wählbarkeit nach der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltags

1Hat eine sich bewerbende Person die Wählbarkeit (Art. 21) nach Zulassung des Wahlvorschlags verloren, sind die abgegebenen Stimmen für sie ungültig (§ 83 Abs. 2 Nr. 2); die Person ist nicht gewählt. 2Diese Stimmen zählen zu der Gesamtzahl der gültigen Stimmen für den Wahlvorschlag (Art. 35 Abs. 1 Satz 2).

80.3 Stimmen bei Verlust der Wählbarkeit nach dem Wahltag

1Verliert eine Person die Wählbarkeit nach dem Wahltag, ist sie zwar gewählt, kann ihr Amt aber wegen eines Amtshindernisses nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht antreten. 2Bei der Wahl des Gemeinderats oder des Kreistags rückt der Listennachfolger nach. 3Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der Wahl des ersten Bürgermeisters oder des Landrats eine Neuwahl stattfindet.

81. Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung bei Verhältniswahl (Art. 35 Abs. 2)

81.1 Berechnung der Sitze

1Zur Berechnung der Sitzverteilung wird das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers eingesetzt.
2Bei diesem Höchstzahlverfahren (auch als ungerades d´Hondt-Verfahren bezeichnet) werden die Stimmenzahlen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und die Sitze dann in der Reihenfolge der größten sich ergebenden Höchstzahlen zugeordnet.
3Anschließend wird jedem Wahlvorschlag der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. 4Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größte Stimmenzahl aufweist, sonst entscheidet das Los.

81.2 Beispiel

1Das folgende Beispiel geht von der Annahme aus, dass in einer Gemeinde mit 7 000 Einwohnern, für die 20 Gemeinderatssitze zu vergeben sind, Wahlvorschläge von fünf Parteien oder Wählergruppen vorliegen und insgesamt 47 502 gültige Stimmen abgegeben worden sind, wobei 20 554 Stimmen auf die A-Partei, 8 712 Stimmen auf die B-Partei, 8 270 Stimmen auf die C-Partei, 9 177 Stimmen auf die D-Wählergruppe und 789 Stimmen auf die E-Wählergruppe entfallen.
2Die Sitze werden wie folgt verteilt:
Teiler
A-
Partei
B-
Partei
C-
Partei
D-
Wählergruppe
E-
Wählergruppe
Gesamtanzahl der Stimmen für die Wahlvorschläge
20 554
8 712
8 270
9 177
789
: 1
20 554
1
8 712
3
8 270
4
9 177
2
789
: 3
6 851,33
5
2 904,00
9
2 756,67
10
3 059,00
7
: 5
4 110,80
6
1 742,40
14
1 654,00
15
1 835,40
13
: 7
2 936,29
8
1 244,57
19
1 181,43
1 311,00
18
: 9
2 283,78
11
968,00
1 019,67
:11
1 868,55
12
:13
1 581,08
16
:15
1 370,27
17
:17
1 209,06
20
: 19
1 081,79
Sitze im Gemeinderat
(gesamt: 20)
9
4
3
4
0
3Somit erhält die A-Partei neun, die B-Partei vier, die C-Partei drei und die D-Wählergruppe vier Sitze; auf die E-Wählergruppe entfällt kein Sitz.
4Würden sich bei der Berechnung, z.B. für die Verteilung des letzten Sitzes, zwei oder drei gleiche Teilungszahlen ergeben, würde der Wahlvorschlagsträger den Sitz erhalten, dessen in Betracht kommende Person die größere Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

82. Losentscheid bei Stimmengleichheit (§ 91)

82.1 Losverfahren

1Erhalten mehrere Personen gleiche Stimmenzahlen, hat der Wahlausschuss zwischen diesen Personen einen Losentscheid durchzuführen. 2Folgende Fälle kommen in Betracht:
82.1.1 Bei der Gemeinderatswahl oder der Kreistagswahl
bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz und gleicher Stimmenzahl (Art. 35 Abs. 2 Satz 3),
bei zwei Gewählten oder zwei sich bewerbenden Personen, von denen eine als gewählte, die andere als nicht gewählte und somit als Listennachfolger in Betracht kommt (Art. 36 Satz 2, Art. 38 Abs. 2 Satz 2),
bei mehreren Listennachfolgern mit gleicher Stimmenzahl (Art. 37 Abs. 1).
82.1.2 Bei der Bürgermeisterwahl oder der Landratswahl
bei mehreren Personen mit der gleichen zweithöchsten Stimmenzahl, wer als Stichwahlteilnehmer in die Stichwahl kommt (Art. 46 Abs. 1 Satz 4),
bei zwei Personen mit der gleichen Stimmenzahl in der Stichwahl, wer gewählt ist (Art. 46 Abs. 3 Satz 3).

82.2 Folgen eines unterbliebenen Losentscheids

1Ist ein Losentscheid unterblieben, kann er nach Abschluss des Wahlverfahrens nicht mehr nachgeholt werden. 2Der Losentscheid ist Bestandteil der Feststellung des Wahlergebnisses. 3Teile des Wahlverfahrens dürfen nach Verkündung nur im Wahlanfechtungs- oder Wahlprüfungsverfahren nachgeholt oder wiederholt werden.