Inhalt

GLKrWBek
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.05.2029

Abschnitt 4 
Wahlvorschläge

38. Wahlvorschlagsträger (Art. 24 Abs. 1 und 2)

38.1 Parteien

1Bestehen Bedenken gegen die Parteieigenschaft, sind eine Kopie der Niederschrift über die Gründung der Partei und eine Satzungskopie zu verlangen. 2Der Begriff der Partei setzt vor allem voraus, dass sie ein Zusammenschluss natürlicher Personen ist. 3Die Mitgliedschaft von Vereinigungen widerspricht diesem Erfordernis. 4Durch den korporativen Beitritt einer Wählergruppe zu einer Partei kann die Wählergruppe selbst nicht die Stellung einer Partei erlangen; sie wird durch den Beitritt vor allem kein Ortsverband dieser Partei. 5Ortsverband einer Partei kann nur eine örtliche, organisatorische Untergliederung dieser Partei sein, die aus natürlichen Personen als Einzelmitgliedern der Partei, nicht aber aus einer Wählergruppe besteht. 6Die Mitgliedschaft parteiloser Wählergruppen bei einem Dachverband bewirkt ferner nicht, dass diese Wählergruppen wie bisher im Gemeinderat oder im Kreistag vertretene Wählergruppen privilegiert sind, selbst dann nicht, wenn dem Dachverband Parteieigenschaft zukommen sollte.
7Politische Vereinigungen, deren Mitglieder oder deren Vorstandsmitglieder in der Mehrheit Ausländer sind oder deren Sitz oder deren Geschäftsleitung sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet, sind keine Parteien im Sinne von § 2 Abs. 3 des Parteiengesetzes.
8Eine Partei ist wegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz immer ein organisierter Wahlvorschlagsträger.

38.2 Wählergruppen

1Eine Organisation der Wählergruppen wie im Landeswahlrecht wird nicht gefordert. 2Dennoch muss es sich um eigenständige Vereinigungen oder Gruppen handeln, deren Ziel es ist, sich an Gemeinde- oder Landkreiswahlen zu beteiligen, um mit eigenen Vorstellungen im Gemeinderat oder im Kreistag mitzuwirken.
3Falls sich eine Wählergruppe organisieren will, erfolgt dies regelmäßig in Form eines Vereins nach bürgerlichem Recht (§§ 21 ff. BGB) und zwar als im Vereinsregister eingetragener und somit rechtsfähiger Verein oder als nichtrechtsfähiger Verein.
4Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte, körperschaftlich organisierte Verbindung einer Personenmehrheit zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. 5Er führt einen eigenen Namen und besteht unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder.
6Ein organisatorischer Zusammenschluss lässt sich ohne Weiteres feststellen, wenn der Verein im Vereinsregister eingetragen ist (§§ 55 ff. BGB). 7Fehlt eine Eintragung, muss anhand aller Umstände geprüft werden, ob ein nichtrechtsfähiger Verein vorliegt. 8Auch ein nichtrechtsfähiger Verein setzt eine Gründungsversammlung von mindestens drei Personen sowie eine schriftlich niedergelegte oder durch langjährige Übung zustande gekommene Satzung voraus, in der die Grundsätze der Vereinsorganisation (Vorstand, Mitgliederversammlung, Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder) festgelegt sind.
9Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) kommt als Organisationsform einer Wählergruppe grundsätzlich weniger in Betracht, da beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft erlischt. 10Etwas anderes gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag der Fortbestand der Gesellschaft ausdrücklich vereinbart worden ist (§ 736 BGB).
11Nach § 34g des Einkommensteuergesetzes wird bei Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen die Tarifermäßigung für Mitgliedsbeiträge und Spenden nur unabhängigen Wählervereinigungen in der Rechtsform eines (eingetragenen oder nichtrechtsfähigen) Vereins gewährt.

38.3 Übereinstimmung von Wählergruppen

1In Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist nur die Übereinstimmung von solchen Wählergruppen geregelt, die sowohl bei der jetzigen als auch bei der vorhergehenden Wahl organisiert waren. 2Alle übrigen Fälle werden von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfasst.
3Der in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 genannte Fall, dass mehrere Wählergruppen die in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, kann sich dann ergeben, wenn sich eine Wählergruppe aufspaltet und dadurch zwei (oder mehr) Wahlvorschläge sechs übereinstimmende unterzeichnende oder sich bewerbende Personen aufweisen. 4„Rechtsnachfolger“ einer früheren Wählergruppe kann aber nur ein Wahlvorschlagsträger sein. 5Deshalb wird in solchen Fällen auf die Wählergruppe abgestellt, die die größte Anzahl an übereinstimmenden unterzeichnenden oder sich bewerbenden Personen hat.
6Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden oder der sich bewerbenden Personen ist nur im Hinblick auf die jetzige Wahl zu prüfen.

39. Verbot des Mehrfachauftretens (Art. 24 Abs. 3 und 4)

39.1 Prüfungsmaßstab

1Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (vgl. BayVBl. 1993, 206; 1970, 60 ff.) hat betont, dass die Frage, ob ein unzulässiges Mehrfachauftreten vorliegt, vornehmlich anhand formeller Kriterien zu überprüfen ist. 2Politische Vorgänge, die außerhalb des Wahlverfahrensrechts liegen, dürfen nicht in Betracht gezogen werden. 3Dem Wahlausschuss, der Rechtsaufsichtsbehörde und den Gerichten ist es verwehrt, etwa Ermittlungen darüber anzustellen, ob und welcher Partei oder Wählergruppe eine sich bewerbende Person angehört und von welcher Seite sie unterstützt wird. 4Außer Betracht bleiben muss ferner, ob eine Partei oder eine Wählergruppe die Kandidatur ihrer Mitglieder auf fremden Wahlvorschlägen billigt oder ablehnt oder ob sie Folgerungen aus einer solchen Kandidatur zieht. 5Ein Wahlvorschlag darf auch nicht daraufhin überprüft werden, ob und wie stark das Programm der ihn tragenden Wählergruppe dem Programm einer anderen Partei oder Wählergruppe ähnelt.

39.2 Anwendungsfälle

39.2.1 Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

1Vorbehaltlich Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ist es z.B. wahlrechtlich zulässig, dass sich Angehörige eines Wahlvorschlagsträgers oder einer seiner Untergliederungen zusammen mit anderen Wahlberechtigten zu einer Wählergruppe zusammenschließen, um einen eigenen Wahlvorschlag einzureichen.
2Untergliederungen wie Orts- und Kreisverbände können neben dem Wahlvorschlagsträger keinen eigenen Wahlvorschlag mit dessen Organisationsnamen als Kennwort einreichen. 3Auch kann der Name der Untergliederung nicht dem Kennwort des Wahlvorschlagsträgers angefügt werden, da dieser Name dem Wahlvorschlagsträger zuzurechnen ist.
4Nach Art. 24 Abs. 3 Satz 4 ist eine Organisation keine Untergliederung, wenn man in ihr Mitglied sein kann, ohne zugleich Mitglied des Wahlvorschlagsträgers zu sein. 5Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 2009, 4 ZB 08.3169, genügt es für die Annahme einer Untergliederung insbesondere nicht, wenn nur der Vorstand der Organisation Mitglied des Wahlvorschlagsträgers sein muss.

39.2.2 Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

1Unzulässig ist es, wenn sich derselbe Wahlvorschlagsträger in Gruppierungen für verschiedene Gebiete des Wahlkreises aufspaltet, um für diese Gebiete eigene Wahlvorschläge einzureichen (z.B. „X-Partei nördlicher Landkreis“ und „X-Partei südlicher Landkreis“). 2Dem Verbot des Mehrfachauftretens steht nicht entgegen, dass sich für verschiedene Teile eines Wahlkreises verschiedene selbstständige Wahlvorschlagsträger bilden, die das im Kennwort zum Ausdruck bringen (z.B. „Wählervereinigung nördlicher Landkreis“). 3Auch in diesen Fällen müssen die Aufstellungsversammlungen für den gesamten Wahlkreis einberufen werden.

39.2.3 Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3

1 Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 betrifft zunächst den Fall, dass ein- und dieselbe Aufstellungsversammlung mehrere Wahlvorschläge beschließt. 2Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn zwar eine weitere Versammlung zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet, die Mehrheit der dort versammelten Wahlberechtigten aber bereits die Mehrheit der anderen Aufstellungsversammlung gebildet hat. 3Das lässt sich anhand der Anwesenheitsliste feststellen. 4Entscheidend für die Eigenständigkeit der Versammlung ist nämlich die durch das Wahlrecht ihrer Teilnehmer vermittelte demokratische Legitimation.
5Es ist nicht ausgeschlossen, dass Wahlberechtigte an mehreren Aufstellungsversammlungen teilnehmen, wenn Anhänger einer Partei oder einer Wählergruppe mit ihrem Vorschlag bei ihrer Organisation nicht zum Zug kommen oder andere politische Ziele verfolgen als die Kandidaten auf den Wahlvorschlägen „ihrer“ Partei oder Wählergruppe (BVerfG, BayVBl. 1995, 148). 6Mit „ihrem Vorschlag bei ihrer Organisation nicht zum Zug gekommen“ sind diejenigen Wahlberechtigten, die z.B. mit ihrem Vorschlag in der Aufstellungsversammlung unterlegen sind. 7Ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, an einer anderen Aufstellungsversammlung teilzunehmen. 8Wahlberechtigte haben es in der Hand, durch neu gebildete Wählergruppen weitere Wahlvorschläge aufzustellen, wenn ihnen das durch Art. 24 Abs. 3 Satz 1 begrenzte personelle Angebot nicht genügt. 9Andererseits ist grundsätzlich nicht nachweisbar, welche konkrete Person überstimmt worden ist, mit ihren Vorstellungen also „nicht zum Zug gekommen ist“, da die Abstimmung in der Aufstellungsversammlung geheim ist. 10Eine diesbezügliche „Meinungserforschung“ wäre auch mit der rein formalen Prüfung von Wahlvorschlägen nicht vereinbar.
11Das Verbot, mehrere Wahlvorschläge in derselben Versammlung aufzustellen, gilt nur für dieselbe Wahl. 12Ein Wahlvorschlagsträger darf in derselben Versammlung selbstverständlich neben dem Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl einen Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl bzw. neben der Landratswahl einen Wahlvorschlag für die Kreistagswahl aufstellen.

39.2.4 Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4

1Maßgeblich ist, ob Organe eines Wahlvorschlagsträgers oder seiner Untergliederung einen weiteren Wahlvorschlag beherrschend betreiben. 2Dieses beherrschende Betreiben definiert der Verfassungsgerichtshof (z.B. BayVBl. 1993, 336 ff.) wie folgt:
„Ein beherrschendes Betreiben liegt nicht schon dann vor, wenn Organe einer Partei oder einer Untergliederung die Gründung einer neuen Wählergruppe anregen, befürworten, billigen oder unterstützen. Hinzukommen müsste vielmehr, dass sie den anderen Wahlvorschlag so maßgebend und bestimmend als ihren eigenen organisieren und gestalten, dass ins Gewicht fallende Einflussmöglichkeiten anderer Mitwirkender auszuschließen sind. Es müsste eine Fallgestaltung vorliegen, die für die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung keine Zweifel daran ließe, dass die neue Wählergruppe in Wahrheit nur die Zweitliste einer anderen Partei ohne eigenständige Bedeutung sein soll.“

39.2.5 Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 5

1Falls der Wahlleiter bei der Prüfung der Wahlvorschläge (Art. 32 Abs. 1 Satz 1) aufgrund der oben genannten Beurteilungsmaßstäbe zur Auffassung gelangt, dass möglicherweise ein unzulässiges Mehrfachauftreten vorliegt, hat er den Wahlvorschlagsträger (siehe Art. 30 Abs. 2) unverzüglich aufzufordern, sich für den Fall, dass vom Wahlausschuss ein Mehrfachauftreten festgestellt wird, für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. 2Die endgültige Feststellung, ob ein Mehrfachauftreten vorliegt, trifft der Wahlausschuss im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge (Art. 32 Abs. 2).
3Hat der Wahlausschuss die Wahlvorschläge zurückgewiesen, weil er ein unzulässiges Mehrfachauftreten festgestellt hat, kann die Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet (Art. 24 Abs. 3 Satz 5), noch bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses erfolgen (§ 47 Abs. 1 Nr. 8). 4Hierüber ist ein Beschluss in einer Aufstellungsversammlung erforderlich.
5Bejaht der Wahlausschuss ein Mehrfachauftreten und liegt eine Erklärung der Wahlvorschlagsträger nicht rechtzeitig vor, sind alle Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn nicht die weiteren Wahlvorschläge bereits wegen sonstiger Mängel ungültig sind (vgl. VGH n. F. 32, 153).

39.2.6 Untergliederungen von Wahlvorschlagsträgern (Art. 24 Abs. 4)

1Der Wahlleiter kann Erklärungen und Unterlagen zu Untergliederungen von Wahlvorschlagsträgern anfordern, wenn er sie für erforderlich hält, um begründete Zweifel am Bestehen einer Untergliederung auszuräumen. 2Wenn keine Mitteilung erfolgt oder keine Unterlagen vorgelegt werden, kann die Anforderung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. 3Werden Zweifel hinsichtlich des Bestehens einer Untergliederung und eines damit möglichen Mehrfachauftretens nicht ausgeräumt, ist dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Zulassungsentscheidung des Wahlausschusses zu bewerten.

40. Einreichung der Wahlvorschläge und Zurücknahme (Art. 31, §§ 35 und 49)

1Die Wahlvorschläge eines Wahlvorschlagsträgers für die Gemeinderats- und die Bürgermeisterwahl müssen, auch wenn sie in nur einer Aufstellungsversammlung aufgestellt wurden, auf getrennten, vollständig ausgefüllten Formblättern eingereicht werden. 2Es sind für jeden dieser Wahlvorschläge gesondert Beauftragte und deren Stellvertretung zu bestellen sowie die erforderlichen Unterschriften auf dem Wahlvorschlag zu leisten, wobei die Personen dieselben sein können. 3Art. 25 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für dieselbe Wahl. 4Das bedeutet, dass jemand z.B. sowohl einen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl als auch einen für die Gemeinderatswahl (auch verschiedener Wahlvorschlagsträger) unterzeichnen darf, nicht jedoch Wahlvorschläge verschiedener Wahlvorschlagsträger für die Bürgermeisterwahl. 5Wurden beide Wahlvorschläge in nur einer Aufstellungsversammlung aufgestellt, genügt es, wenn die Niederschrift und die Anwesenheitsliste nur einmal im Original beigefügt werden. 6Beide Wahlvorschläge sind getrennt zu prüfen und über ihre Zulassung ist getrennt zu entscheiden. 7Für die Einhaltung der Einreichungsfrist ist der Wahlvorschlagsträger verantwortlich. 8Es kommt auf den Tag des Eingangs, nicht auf den Tag der Absendung an. 9Briefkästen am Dienstgebäude des Wahlleiters sind am letzten Tag der Einreichungsfrist um 18 Uhr zu leeren.
10Für die Wahl des Landrats und des Kreistags gilt Entsprechendes.
11Für die Verpflichtung des Beauftragten zur Zurücknahme des Wahlvorschlags nach § 49 Satz 2 ist ebenfalls ein geheimer Beschluss der Aufstellungsversammlung erforderlich (vgl. § 49 Satz 1).

41. Prüfpflicht und Mängelbeseitigung (Art. 32 Abs. 1 und 5, § 47)

1Der Wahlleiter und der Wahlausschuss haben das Recht und die Pflicht, zu prüfen, ob die Anforderungen des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung an die Aufstellung eines Wahlvorschlags erfüllt sind. 2Auch soweit das Gesetz und die Wahlordnung Raum für Festlegungen durch Wahlvorschlagsträger lassen, sind die Grundsätze eines demokratischen Aufstellungsverfahrens zu beachten (§ 39 Abs. 1). 3Im Übrigen sind Verstöße gegen interne Bestimmungen der Wahlvorschlagsträger allein wahlrechtlich ohne Bedeutung. 4Formfehler und Vorgänge, die außerhalb des wahlrechtlich geregelten Verfahrens liegen, haben also für die Zulassung eines Wahlvorschlags grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (siehe auch BVerfG, NJW 1994, 922).
5Der Wahlleiter muss den Beauftragten nur über solche Mängel benachrichtigen und zu deren Beseitigung auffordern, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlags berühren und deshalb zur ganzen oder zur teilweisen Zurückweisung führen können. 6Bei Mängeln, die nicht beseitigt werden können und die den ganzen Wahlvorschlag betreffen, weist der Wahlleiter darauf hin, bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag einen neuen Wahlvorschlag einzureichen zu können.
7Es ist Sache des Wahlvorschlagsträgers, zu entscheiden, ob ihm die Beseitigung des Mangels tatsächlich möglich ist. 8Es ist auch Sache des Wahlvorschlagsträgers, zu entscheiden, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 einen neuen Wahlvorschlag einreicht. 9Wird ein neuer Wahlvorschlag eingereicht, so ist dieser nach Art. 32 Abs. 1 vom Wahlleiter zu prüfen.
10Behebbare Mängel können noch bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses beseitigt werden.
11Neu ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 9, dass fehlende Unterschriften auf Wahlvorschlägen und auf Niederschriften bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses behebbar sind. 12Die frühere Regelung des § 47 Abs. 2, wonach die fehlenden Unterschriften nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht nachgebracht werden konnten, wurde gestrichen.
13 § 47 gilt auch für die Ersatzleute.

42. Unterstützung von Wahlvorschlägen (Art. 27 und 28, §§ 36, 37 und 38)

42.1 Erforderlichkeit von zusätzlichen Unterstützungsunterschriften

1Ein Wahlvorschlagsträger ist nur dann im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten, wenn seine Vertreter aufgrund ihres eigenen Wahlvorschlags in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählt worden sind. 2Selbst dann, wenn z.B. Vertreter eines anderen Wahlvorschlagsträgers dem betroffenen Wahlvorschlagsträger beitreten, dort aber (danach) alle aufgrund dieses Wahlvorschlags gewählten Vertreter austreten, ist der betroffene Wahlvorschlagsträger nicht mehr ununterbrochen aufgrund des eigenen Wahlvorschlags vertreten. 3Er bedarf bei einem erneuten Auftreten der eigenen erforderlichen Unterstützungsunterschriften.
4Abzustellen ist jeweils auf die Vertretung in dem Organ, das der Wahl entspricht, also bei Gemeinderatswahlen auf den Gemeinderat und bei Kreistagswahlen auf den Kreistag.
5Reicht ein Wahlvorschlagsträger, der zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigt, Wahlvorschläge sowohl für die Gemeinderatswahl als auch für die Bürgermeisterwahl ein, ist für jeden Wahlvorschlag eine gesonderte Unterstützungsliste erforderlich; Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.

42.2 Unterstützungsberechtigte Personen

1Bei Landkreiswahlen können sich unterstützungswillige Personen in derjenigen Gemeinde eintragen, in der sie ihr Stimmrecht nach Art. 3 für Landkreiswahlen ausüben dürfen (Art. 28 Abs. 2 Satz 1).
2Die Bestimmung des Personenkreises, der sich nicht in die Unterstützungsliste eintragen darf, gilt jeweils nur für dieselbe Wahl. 3Beispielsweise darf eine sich um das Amt eines Gemeinderatsmitglieds bewerbende Person die Unterstützungsliste für die Bürgermeisterwahl unterzeichnen. 4Eine Person kann z.B. auch den Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe für die Gemeinderatswahl und einer anderen oder derselben Partei oder Wählergruppe für die Bürgermeisterwahl unterstützen.
5Eintragen dürfen sich diejenigen Wahlberechtigten, die die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber unterzeichnet haben, nicht jedoch Unterzeichner desselben oder eines anderen (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1) Wahlvorschlags. 6Liegt ein Fall des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 vor, unterzeichnet also beispielsweise jemand Unterstützungslisten für Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger, muss er sich für einen Wahlvorschlag entscheiden; tut er das nicht, wird sein Name in allen Unterstützungslisten gestrichen (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 Satz 5).

42.3 Unzulässige Beeinflussung (Art. 28 Abs. 1 Satz 2)

1Die entsprechende Anwendbarkeit des Art. 20 hat zur Folge, dass während der Eintragungszeit in dem dort genannten Bereich z.B. Wahlvorschlagsträger nicht mit Info-Tafeln für eine Unterstützung werben dürfen oder Eintragungswillige nicht in das Rathaus begleiten dürfen.
2Das Verbot der Veröffentlichung von Befragungen der sich Eintragenden (Art. 20 Abs. 2) schließt nicht aus, dass dem Beauftragten von der Gemeinde Auskünfte über die Zahl der Eintragungen erteilt werden (§ 37 Abs. 5) und sie dieser veröffentlicht. 3Auskünfte über Namen von eingetragenen Personen dürfen jedoch nicht erteilt werden (Art. 20 Abs. 3, § 37 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2).
4Unter Verstoß gegen die Bestimmungen über die unzulässige Beeinflussung geleistete Unterschriften sind unwirksam. 5Die Gemeinde bringt auf den Unterstützungslisten in der Spalte Bemerkungen und unter Nr. 2 der Bestätigung entsprechende Vermerke an (vgl. Anlage 10). 6Die Entscheidung über die Unwirksamkeit solcher Unterschriften trifft der Wahlausschuss im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge.

42.4 Eintragungsräume (§ 36 Abs. 3)

1Größere Gemeinden sollten mehrere Eintragungsräume bestimmen. 2Auch in kleineren Gemeinden sollten für entfernt gelegene, verkehrsmäßig ungünstig angebundene Gemeindeteile Eintragungsmöglichkeiten geschaffen werden. 3Die Eintragungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass Stimmberechtigten mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen die Eintragung möglichst erleichtert wird. 4Ferner ist in der Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten darauf hinzuweisen, ob die Räume barrierefrei sind (§ 34 Abs. 4). 5Die Gemeinde kann bei starkem Andrang auch mehrere Unterstützungslisten für denselben Wahlvorschlag auflegen.
6Es ist unzulässig, dass Gemeindebedienstete Eintragungsberechtigte z.B. persönlich in ihren Wohnungen mit einer Unterstützungsliste aufsuchen.

42.5 Eintragungszeiten (§ 36 Abs. 4)

1Der Begriff „allgemeine Dienststunden“ ist nicht gleichbedeutend mit den Begriffen „Öffentliche Sprechzeiten“ oder „Sprechstunden“, sondern umfasst die gesamte Zeit des allgemeinen Dienstbetriebs der Gemeinde. 2Bei gleitender Arbeitszeit ist die Auflegung während der Kernzeit in der Regel nicht ausreichend; die Unterstützungslisten sind grundsätzlich während der gesamten Regelarbeitszeit aufzulegen. 3Eine Zusammenlegung der abendlichen Eintragungsstunden mit dem „langen Behördentag“ ist zweckmäßig.
4Die Eintragungsmöglichkeit an einem Wochenende oder an einem Feiertag muss zusätzlich zur Eintragungsmöglichkeit an einem Abend gegeben sein.

42.6 Eintragungsscheine (Art. 28 Abs. 3, § 37 Abs. 2 und 3)

1Personen, die wegen Urlaubs, aus beruflichen Gründen oder Ähnlichem verhindert sind, können keinen Eintragungsschein erhalten. 2Eine Eintragung durch Brief ist nicht möglich; auch im Fall der Erteilung eines Eintragungsscheins muss sich eine Hilfsperson für die kranke oder behinderte Person eintragen.
3Für die Beantragung des Eintragungsscheins müssen keine besonderen Antragsvordrucke verwendet werden; bei Bedarf kann die Gemeinde Antragsvordrucke herstellen. 4Der Eintragungsschein kann bis zum Ende der Auflegungszeit beantragt und erteilt werden.
5Die Hilfsperson trägt den Namen der kranken oder körperlich behinderten Person ein und unterschreibt mit eigenem Namen.
6Liegen Unterstützungslisten für mehrere Wahlvorschläge vor, ist bei Inhabern von Eintragungsscheinen sorgfältig zu prüfen, für welchen Wahlvorschlag die Beauftragung gilt.

42.7 Vermeidung von Mehrfacheintragungen

1Zur Vermeidung von Mehrfacheintragungen wird empfohlen, den Eintragungsvermerk unmittelbar nach jeder Eintragung im Verzeichnis der Eintragungsberechtigten anzubringen. 2Werden mehrere Eintragungsräume gebildet, sollen für jeden Eintragungsraum vollständige Verzeichnisse erstellt werden. 3Sofern nicht ein automatischer Abgleich mithilfe eines EDV-Programms erfolgt, kann es sich empfehlen, einen täglichen Abgleich durchzuführen.

42.8 Prüfung der Eintragungen (§ 38)

1Damit die Unterstützungslisten unverzüglich abgeschlossen und unverzüglich an den Wahlleiter weitergeleitet werden können, sollte die Gültigkeit der Eintragungen noch während der Eintragung geprüft werden. 2Bei vollständig ausgefüllten Listen sollte der Abschluss bereits vor dem Ablauf der Eintragungsfrist vorbereitet werden.

43. Grundsätze für die Aufstellung der Wahlvorschläge (Art. 29, § 39)

43.1 Allgemeines

1Sowohl die Anhänger einer Partei oder Wählergruppe als auch die Delegierten müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein.
2Auch in Wahlkreisen mit nur einem Stimmbezirk ist es möglich, eine Delegiertenversammlung einzuberufen. 3Die Zweijahresfrist für die Wahl der Delegierten gilt nur für allgemeine Delegiertenversammlungen, da diese Frist bei besonderen Delegiertenversammlungen im Hinblick auf die spezielle Beauftragung der Delegierten entbehrlich erscheint. 4Bei der Fristberechnung kommt es nicht auf den Wahltag an, sondern auf den Monat, in dem der Wahltag liegt.

43.2 Einberufung der Aufstellungsversammlung

Wird wegen der Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags eine gemeinsame Aufstellungsversammlung einberufen, muss die Ladung durch alle daran beteiligten Wahlvorschlagsträger entweder in einzelnen Ladungen oder in einer gemeinsamen Ladung erfolgen.

43.2.1 Form und Frist

1Hinsichtlich Form und Frist der Ladung gehen grundsätzlich die Festlegungen der Wahlvorschlagsträger vor, auch wenn darin z.B. eine kürzere Ladungsfrist als die in § 39 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen drei Tage festgelegt ist. 2Die Regelung in § 39 Abs. 3 Satz 4 bedeutet, dass ein Ladungsmangel dann nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führt, wenn z.B. die Ladungsfrist nach der Satzung eine Woche beträgt, die Ladung aber tatsächlich erst drei Tage vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht wurde oder zugegangen ist.
3Ist der Kreis der Anhänger vom Wahlvorschlagsträger nicht eindeutig bestimmt worden, muss zu einer Aufstellungsversammlung öffentlich geladen werden (vgl. VG München, VwRR BY 1997, 394). 4Eine persönliche Ladung kommt nur in Betracht, wenn nach den Festlegungen einer Partei oder einer Wählergruppe die Teilnahmeberechtigung auf die Mitglieder beschränkt ist (vgl. Nr. 43.2.2).
5Aus der Einberufung der Aufstellungsversammlung muss ersichtlich sein, dass die Versammlung zur Aufstellung der sich bewerbenden Personen für eine bestimmte Wahl dient. 6Werden in einer Aufstellungsversammlung auch mit der Aufstellung nicht zusammenhängende Punkte behandelt, sollte die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber der wesentliche Inhalt der Aufstellungsversammlung sein. 7Sie muss nicht öffentlich sein. 8Die Aufstellung muss auch nicht in einer einzigen Versammlung erfolgen.
9Wird eine Aufstellungsversammlung, z.B. wegen fortgeschrittener Zeit, unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt, ist eine gesonderte Ladung nicht erforderlich; die Niederschrift wird weitergeführt. 10Liegt ein größerer Zeitraum dazwischen, muss erneut einberufen werden. 11Für die weitere Versammlung ist eine eigene Niederschrift zu fertigen.

43.2.2 Teilnehmer

1Das Gesetz spricht in Art. 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bewusst von Anhängern und nicht von Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe, um damit den Wahlvorschlagsträgern insbesondere in kleineren Gemeinden die Aufstellung der sich bewerbenden Personen zu erleichtern. 2Die Wahlvorschlagsträger können jedoch allgemein oder im Einzelfall selbst entscheiden, wen sie als Anhänger betrachten. 3Eine Beschränkung auf Mitglieder muss vor der Ladung vom Wahlvorschlagsträger durch Satzung oder durch Beschluss festgelegt werden. 4Wurde die Anhängerschaft nicht auf Mitglieder beschränkt, sind alle wahlberechtigten Anhänger im Wahlkreis teilnahmeberechtigt. 5Der Kreis der Teilnahmeberechtigten darf während der Aufstellungsversammlung weder erweitert noch eingeschränkt werden.
6An der Wahl der sich bewerbenden Personen können nur gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 im Wahlkreis wahlberechtigte Personen teilnehmen, also z.B. keine Personen unter 18 Jahren. 7Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Person, welche die Versammlung leitet, im Wahlkreis wahlberechtigt ist; ist sie nicht wahlberechtigt, kann sie sich an der Wahl der sich bewerbenden Personen nicht beteiligen.
8Auch sich bewerbende Personen können die Aufstellungsversammlung leiten und, wenn sie im Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung wahlberechtigt sind, an der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mitwirken, Schriftführer sein sowie die Niederschrift unterzeichnen (siehe hierzu § 42 Abs. 1). 9Im Übrigen reicht es aus, wenn die von der Aufstellungsversammlung gewählten sich bewerbenden Personen am Wahltag wählbar sind.
10Es ist zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses erforderlich, dass sich an der Abstimmung mindestens drei wahlberechtigte Personen beteiligen. 11Wenn also die leitende Person nicht wahlberechtigt ist, müssen außer ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen an der Abstimmung teilnehmen.

43.3 Aufstellung der Delegierten

1Die Aufstellung der Delegierten richtet sich nach dem internen Recht des Wahlvorschlagsträgers. 2Soweit dieses es zulässt, brauchen Delegierte nicht geheim gewählt zu werden. 3Es ist wahlrechtlich auch nicht vorgeschrieben, dass über die Wahl der Delegierten eine Niederschrift anzufertigen und mit dem Wahlvorschlag einzureichen ist.

43.4 Aufstellung von Ersatzleuten

1Der Wahlvorschlagsträger ist nicht verpflichtet, in der Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufzustellen. 2Wenn aber keine Ersatzleute aufgestellt wurden und sich bewerbende Personen ausscheiden, kann der Beauftragte nicht selbst über die Benennung von Ersatzleuten entscheiden. 3Wenn die frei gewordenen Plätze nicht unbesetzt bleiben sollen, wird dann eine ergänzende Aufstellungsversammlung erforderlich.
4Ersatzleute für ausgeschiedene sich bewerbende Personen können innerhalb der Frist für die Mängelbeseitigung nachbenannt werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 5). 5Wird ein Wahlvorschlag teilweise für ungültig erklärt, weil im Wahlvorschlag sich bewerbende Personen mehrfach aufgeführt sind, obwohl das in der Aufstellungsversammlung nicht beschlossen wurde (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5), und wird dadurch die höchstmögliche Zahl von sich bewerbenden Personen nicht mehr erreicht, können Ersatzleute im Rahmen der Mängelbeseitigung nach § 47 Abs. 1 Nr. 10 nachrücken. 6In jedem Fall ist aber deren Aufstellung in einer Aufstellungsversammlung notwendig.
7Die Ersatzleute können z.B. entweder den frei gewordenen Platz im Wahlvorschlag einnehmen oder unter gleichzeitigem Aufrücken der übrigen sich bewerbenden Personen den letzten Platz im Wahlvorschlag erhalten.

43.5 Grundsätze zum Wahlverfahren, weitere Abstimmungsarten

1Das Wahlverfahren muss in jedem Fall nach demokratischen Grundsätzen erfolgen. 2Dazu gehört insbesondere, dass jeder Abstimmende gleich viele Stimmen hat und die Mehrheit der Stimmen entscheidet. 3Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist außerdem Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Aufstellungsversammlung in angemessener Zeit vorzustellen (BVerfGE 89, 243).
4Falls die Partei oder die Wählergruppe Festlegungen hinsichtlich des Wahlverfahrens getroffen hat, braucht die Aufstellungsversammlung hierüber nicht mehr zu beschließen. 5Geschieht das dennoch und wird dabei von den Festlegungen des Wahlvorschlagsträgers abgewichen, ist wahlrechtlich der Beschluss der Aufstellungsversammlung maßgeblich. 6Im Übrigen handelt es sich um eine interne Angelegenheit des Wahlvorschlagsträgers.
7Bestehen keine Festlegungen der Partei oder der Wählergruppe über das Wahlverfahren, gilt Folgendes:
Bei einer Aufstellungsversammlung für die Gemeinderats- und die Kreistagswahl muss die Aufstellungsversammlung ein Wahlverfahren beschließen. Sie kann dabei eines der in § 40 Abs. 1 Satz 2 genannten Verfahren oder ein anderes Wahlverfahren beschließen, das demokratischen Grundsätzen entspricht. Ein Beschluss ist aber in diesem Fall immer notwendig.
Bei einer Aufstellungsversammlung für die Bürgermeister- oder die Landratswahl sollte die Aufstellungsversammlung ein bestimmtes Wahlverfahren beschließen. Falls sie keinen Beschluss über das Wahlverfahren fasst, ist das in § 41 Abs. 2 genannte Verfahren anzuwenden.
8Liegt bei der Aufstellung der sich bewerbenden Personen für die Bürgermeister- oder die Landratswahl nur ein Vorschlag vor, kommt die Verwendung von Stimmzetteln nach dem Muster der Anlage 7 zur GLKrWO in Betracht.

44. Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Kreistags (Art. 24 bis 29, §§ 39, 40)

44.1 Abstimmung über die Reihenfolge

1Die Wahlvorschlagsträger sind in der Festsetzung der Reihenfolge der sich bewerbenden Personen frei. 2Es besteht insbesondere keine Bindung an das Stimmenergebnis bei der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber. 3Eine Festlegung für die Reihenfolge ergibt sich aber daraus, dass mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag vor den übrigen sich bewerbenden Personen, und zwar dreifach aufgeführte vor den zweifach aufgeführten, erscheinen müssen. 4Unzulässig ist ein Platztausch, der nicht durch die Versammlung, sondern durch Vereinbarung der betreffenden sich bewerbenden Personen vorgenommen wird. 5Unzulässig ist es ferner, den Beauftragten zu ermächtigen, sich bewerbende Personen für freigelassene Plätze nach seiner Auswahl zu benennen. 6Dagegen ist es zulässig, durch einen späteren Mehrheitsbeschluss der Aufstellungsversammlung die Aufstellung einer bereits aufgestellten sich bewerbenden Person rückgängig zu machen und ihren Listenplatz durch Wahl anderweitig zu besetzen.

44.2 Verbindung von Wahl und Abstimmung über die Reihenfolge

Wird in einem Wahlverfahren über eine vorbereitete Liste der Bewerberinnen und Bewerber im Ganzen abgestimmt, ist mit der Wahl gleichzeitig die Reihenfolge festgelegt, wie sie in dem vorbereiteten Stimmzettel enthalten ist.

45. Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats (Art. 45, § 41)

1Die entsprechende Geltung der Bestimmungen, auf die in Art. 45 Abs. 1 Satz 1 verwiesen wird, bedeutet, dass anstelle des Worts „Gemeinderat“ die Worte „erster Bürgermeister“, bei Landkreiswahlen anstelle des Worts „Kreistag“ das Wort „Landrat“ zu lesen ist.
2Die entsprechende Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Satz 3 bedeutet, dass bei Bürgermeisterwahlen neue Wahlvorschlagsträger diejenigen Parteien und Wählergruppen sind, die den Amtsinhaber nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag gestellt haben. 3Ein Wahlvorschlagsträger, auf dessen Wahlvorschlag nur der erste Bürgermeister, nicht aber Gemeinderatsmitglieder gewählt wurden, ist folglich dann neuer Wahlvorschlagsträger, wenn der erste Bürgermeister vor dem 90. Tag vor dem Wahltag aus dieser Gruppierung ausgetreten ist. 4Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.
5Ein neuer Wahlvorschlagsträger im Sinne des Art. 45 Abs. 2 ist ein Wahlvorschlagsträger, der bisher nicht den ersten Bürgermeister oder den Landrat gestellt hat (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 3) und daher an sich zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen würde (Art. 27 Abs. 1 Satz 1). 6Die Regelung in Art. 45 Abs. 2 stellt sicher, dass der Wahlvorschlagsträger diese Unterstützungsunterschriften ausnahmsweise nicht benötigt, wenn er im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten war.
7Wird die sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen aufgestellt, wird über jede Aufstellungsversammlung eine Niederschrift gefertigt und es werden entweder getrennte Wahlvorschläge oder es wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht. 8Bei getrennten Wahlvorschlägen ist die Erklärung der sich bewerbenden Person erforderlich, auf welchen Wahlvorschlägen sie sich bewerben will. 9Die sich bewerbende Person legt diese Erklärung mindestens einem der Wahlvorschläge bei. 10Die Erklärung muss mit den Entscheidungen der Aufstellungsversammlungen übereinstimmen.
11Erklärt die sich bewerbende Person, als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten zu wollen, erscheint sie nunmehr als sich gemeinsam bewerbende Person auf dem Stimmzettel. 12Aus ursprünglich mehreren getrennten Wahlvorschlägen ist durch die Erklärung rechtlich ein gemeinsamer Wahlvorschlag geworden.
13Gibt die sich bewerbende Person keine Erklärung darüber ab, auf welchen Wahlvorschlägen sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will, liegt ein unzulässiges Mehrfachauftreten vor. 14Sie wird deshalb vom Wahlleiter aufgefordert, schriftlich zu erklären, ob sie sich für einen der mehreren sie vorschlagenden Wahlvorschläge entscheidet oder ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will. 15Entscheidet sie sich nicht für alle Wahlvorschläge, die sie vorgeschlagen haben, sind die übrigen sie ebenfalls vorschlagenden Wahlvorschläge wegen Fehlens der Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person ungültig und damit zurückzuweisen (§ 50 Abs. 1 Nr. 9).

46. Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Art. 29 Abs. 5, § 42)

1Für die Unterzeichner der Niederschrift wird bei Landkreiswahlen eine Bescheinigung des Wahlrechts nicht gefordert. 2Das Wahlrecht kann vom Landkreiswahlleiter zusammen mit der Gemeinde in geeigneter Weise geprüft werden, wenn Zweifel bestehen.
3Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, dass zur Aufstellungsversammlung ordnungsgemäß geladen wurde. 4Sollten sich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ladung ergeben, weil z.B. eine nicht organisierte Wählergruppe nicht öffentlich geladen hat, kann sich der Wahlleiter Nachweise vorlegen lassen. 5Das können z.B. der Entwurf eines Einladungsschreibens mit angehängter Liste der Teilnahmeberechtigten, eine Anzeige in einer regelmäßig erscheinenden Zeitung oder in einem Anzeigenblatt oder ein Plakat für Anschläge oder auch ein Beschluss über die Festlegung der Anhängerschaft sein.
6Die Anwesenheitsliste dient folgenden Zwecken: 7Anhand der Anwesenheitsliste kann geprüft werden, ob bei der Aufstellungsversammlung tatsächlich nur Wahlberechtigte nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 teilgenommen haben. 8Unleserlichkeiten gehen zulasten des Wahlvorschlagsträgers und sollten durch den Beauftragten für den Wahlvorschlag aufgeklärt werden. 9Soweit das Wahlrecht nicht eindeutig geklärt werden kann, ist der Wahlvorschlag nur dann zurückzuweisen, wenn Verdunkelungsgefahr besteht. 10Bei Landkreiswahlen hat der Landkreiswahlleiter das Wahlrecht mit den Gemeinden in geeigneter Weise abzuklären. 11Förmliche Bescheinigungen der Gemeinden über das Wahlrecht sollten nicht gefordert werden. 12Unerheblich ist, ob sich alle Teilnehmer einer Aufstellungsversammlung an der Abstimmung beteiligt haben. 13Andererseits müssen aber in der Anwesenheitsliste mindestens so viele Personen eingetragen sein, wie sich an der Abstimmung beteiligt haben.

47. Inhalt und Form der Wahlvorschläge (Art. 25, § 43)

47.1 Kennwort des Wahlvorschlags

1Das Kennwort des Wahlvorschlags ist kraft Gesetzes (Art. 25 Abs. 5 Satz 1) der Name des Wahlvorschlagsträgers (Partei oder Wählergruppe), wobei eine Kurzbezeichnung ausreicht (vgl. § 43 Satz 1 Nr. 1). 2Das bedeutet, dass ein Wahlvorschlagsträger nur einen Namen im Kennwort haben darf. 3Mehrere Wahlvorschlagsträger, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, führen dagegen mehrere Namen im Kennwort, nämlich die Namen sämtlicher daran beteiligter Wahlvorschlagsträger (Art. 25 Abs. 5 Satz 2). 4Sonstige Bezeichnungen sowie Zusätze sind, sofern sie nicht zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen erforderlich sind (z.B. bei Namensgleichheit; Art. 25 Abs. 5 Satz 3), unzulässig. 5Auch wenn Personen in den Wahlvorschlag als Bewerberin oder als Bewerber aufgenommen wurden oder an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben, die nicht Mitglieder der Partei oder der Wählergruppe sind, berechtigt das nicht zu Zusätzen zum Namen des Wahlvorschlagsträgers, wie z.B. „(partei-)freie Bürger“ oder „Unabhängige“. 6Der Wahlvorschlag ist in diesem Fall teilweise ungültig, der unzulässige Zusatz ist vom Wahlausschuss zu streichen (§ 50 Abs. 4 Satz 2). 7Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch unzulässige Zusätze das Wahlergebnis beeinflusst wird (vgl. Art. 50). 8Für die Reihenfolge innerhalb des Kennworts besteht keine Bindung an die Ordnungszahlen. 9Bei der Entscheidung, welches Kennwort bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag an erster Stelle steht, sind die Beteiligten frei. 10Die Entscheidung trifft die Aufstellungsversammlung.

47.2 Nachweis über die Organisation

1 Art. 24 Abs. 2 Satz 2 und § 43 Satz 1 Nr. 2 betreffen den Nachweis der „inneren“ Organisation der Wählergruppe. 2Im Gegensatz dazu bezieht sich Art. 24 Abs. 4 (vgl. Nr. 39.2.6) auf die Frage, ob die – organisierte oder nichtorganisierte – Wählergruppe Untergliederung einer Partei oder einer Wählergruppe ist.
3Als Nachweis über die Organisation kommt insbesondere die Vereinssatzung oder ein Auszug aus dem Vereinsregister in Betracht.
4Legt eine Wählergruppe, die angibt, organisiert zu sein, bei der Einreichung des Wahlvorschlags keinen Nachweis über die Organisation vor, kann dieser nicht rechtswirksam nachgereicht werden (Art. 24 Abs. 2 Satz 2). 5Die Übereinstimmung ist dann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu prüfen.

47.3 Angaben über die sich bewerbenden Personen, Zustimmungserklärung

1Bei mehreren Vornamen ist nur der Rufname anzugeben; dieser kann auch abgekürzt werden, wenn die sich bewerbende Person unter diesem Namen besser bekannt ist.
2Als Beruf darf bei Berufstätigen grundsätzlich nur der tatsächlich ausgeübte, sonst, z.B. bei Arbeitslosen oder bei nicht mehr Berufstätigen, kann auch der zuletzt ausgeübte angegeben werden. 3Rentner können den Zusatz „i. R.“ angeben. 4Es darf nur ein Beruf angegeben werden; der Zusatz „selbstständig“ kann angebracht werden. 5Die Bezeichnung „Hausfrau“ oder „Hausmann“ ist eine Berufsangabe, nicht dagegen die Bezeichnung „Mutter“ oder „Vater“.
6Zu den kommunalen Ämtern und den im Grundgesetz oder in der Verfassung vorgesehenen Ämtern gehören z.B. nicht „Vorsitzender des Kreisverbandes der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft“, „Kreishandwerksmeister“, „Kreisbäuerin“, „Vertreter des Einzelhandels“, „Betriebsratsvorsitzender“ und ähnliche Bezeichnungen.
7Die in § 43 Satz 1 Nr. 4 geforderten Angaben und Unterlagen sind auch für Ersatzleute rechtzeitig und vollständig mit dem Wahlvorschlag vorzulegen.
8Der Wahlvorschlag muss bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl Angaben darüber enthalten, welche Personen zweifach oder dreifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind. 9Sind Personen trotz entsprechender Angaben in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nur einfach im Wahlvorschlag aufgeführt, führt das, wenn dieser Mangel nicht behoben wird, dazu, dass die Personen nur einfach auf dem Stimmzettel aufgeführt werden. 10Sind Personen zwei- oder dreifach aufgeführt, führt das zur teilweisen Zurückweisung des Wahlvorschlags insoweit, als aufgrund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass die Personen im Wahlvorschlag öfter aufgeführt sind, als es dem Abstimmungsergebnis in der Aufstellungsversammlung entspricht.
11Ist die Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person unwirksam, ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig und die Eintragung der sich bewerbenden Person zu streichen.

47.4 Bescheinigungen über die Wählbarkeit und über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit

47.4.1 Allgemeines

1Eine sich bewerbende Person kann sich in der Gemeinde bewerben, in der sie ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung, ihre Nebenwohnung oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Bewirbt sie sich in einer Nebenwohnsitzgemeinde, verfügt diese zwar über die Informationen im Zusammenhang mit den Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1, nicht jedoch über die erforderlichen Informationen, was einen Ausschluss von der Wählbarkeit nach Art. 21 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 betrifft. 3In welchen Fällen es der Bescheinigung über die Wählbarkeit und der Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit bedarf, ist in § 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. h und i geregelt.
4Wahlrechtlich von Bedeutung sind nur Bescheinigungen deutscher Gemeinden. 5Hat die Bewerberin oder der Bewerber (auch) eine Wohnung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, bleibt diese außer Betracht.
6Da sich nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 auch Personen für ein kommunales Mandat bewerben können, die im Wahlkreis lediglich eine Nebenwohnung haben, besteht die Möglichkeit, sich in mehreren Wahlkreisen aufstellen zu lassen.
7Um die Ernsthaftigkeit der Bewerbung sicherzustellen, kann man nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 aber nicht für mehrere gleichartige Ämter in verschiedenen Wahlkreisen aufgestellt werden, falls die Wahlen am selben Tag stattfinden.
8Die entsprechende Anwendung des Art. 24 Abs. 3 Satz 5 in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 bezieht sich auf Art. 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 und bedeutet Folgendes: 9Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. 10Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären.
11Es ist Sache der sich bewerbenden Person, sich die erforderlichen Bescheinigungen zu besorgen. 12Sofern sie ihr Einverständnis schriftlich gegenüber der Gemeinde erteilt, können die erforderlichen Bescheinigungen auch von der Partei bzw. Wählergruppe eingeholt werden.
13Weil die Bescheinigung für eine bestimmte Wahl auszustellen ist, muss bei der Beantragung der Bescheinigung angegeben werden, für welches Amt an welchem Wahltag in welchem Wahlkreis sich die Person bewerben will.

47.4.2 Bescheinigung über die Wählbarkeit (§ 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. h)

1Bei der Ausstellung von Bescheinigungen der Gemeinden über die voraussichtliche Wählbarkeit ist das Einwohnerverzeichnis der Meldebehörde zum Zeitpunkt der Ausstellung zugrunde zu legen. 2Der Wahlleiter und der Wahlausschuss legen ihren Entscheidungen diese Bescheinigungen zugrunde, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Wählbarkeit (zwischenzeitlich) verloren wurde. 3Die Bescheinigung kann auch von einer außerbayerischen Gemeinde stammen.
4Bei Gemeindewahlen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit nur für eine Bewerbung um das Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters erforderlich, weil hier nach wie vor für außerhalb des Wahlkreises wohnende Personen weder eine Hauptwohnung noch eine Nebenwohnung noch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlkreis erforderlich ist. 5Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn die sich um das Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters bewerbende Person ihre Wohnung im Wahlkreis hat, weil die Gemeinde und damit auch der Wahlleiter und der Wahlausschuss dann über die für die Beurteilung der Wählbarkeit erforderlichen Informationen selbst verfügen.
6Bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung gilt Folgendes: 7Hat die sich bewerbende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlkreis, also in der Gemeinde, ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit nicht vorgesehen; stattdessen prüfen der Wahlleiter und der Wahlausschuss die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Rahmen der Entscheidung über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge ([Art. 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit] Art. 32 Abs. 1, 2, § 50 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). 8Hat die sich bewerbende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Wahlkreis, also außerhalb der Gemeinde, ist eine Bescheinigung der Gemeinde, in der sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet, erforderlich. 9Letzteres kann nur im Fall einer Bewerbung um das Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters eintreten, da im Übrigen bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung ein gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlkreis erforderlich ist. 10Die sich bewerbende Person hat in diesem Fall die Wählbarkeitsvoraussetzungen nachzuweisen.
11Bei Landkreiswahlen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit immer erforderlich, weil dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss für die Landkreiswahlen diese Informationen nicht vorliegen. 12Sie kann von einer der beiden Wohnsitzgemeinden ausgestellt werden, wenn eine sich bewerbende Person ihre Hauptwohnung und ihre Nebenwohnung im selben Landkreis hat.
13Bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung ist für die Ausstellung der Bescheinigung über die Wählbarkeit die Gemeinde zuständig, in der sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet.

47.4.3 Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit (§ 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. i)

1Bei Gemeindewahlen ist die Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit immer erforderlich, wenn sich eine Person in einer Gemeinde bewerben will, in der sie nicht ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat; bei Landkreiswahlen ist die Bescheinigung immer erforderlich.
2Eine Bewerbung für ein gleichartiges Amt in mehreren Wahlkreisen am selben Wahltag muss ausgeschlossen werden (Art. 25 Abs. 3). 3Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass keine unzulässige Mehrfachbewerbung erfolgt:
a)
Innerhalb Bayerns wird das dadurch sichergestellt, dass die Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, die Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit für Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Wahltag stattfinden, nur einmal ausstellen darf.
b)
Hat die sich bewerbende Person eine Nebenwohnung in Bayern, ihre Hauptwohnung jedoch in einer Gemeinde außerhalb Bayerns, kann diese die Bescheinigung zwar erteilen, ist aber wegen des Geltungsbereichs der GLKrWO nicht verpflichtet, die Bescheinigung nur einmal auszustellen. In diesem Fall prüft die Wahlkreisgemeinde (= Nebenwohnsitzgemeinde in Bayern) über das Bayerische Behördeninformationssystem (BayBIS) (§§ 4, 5 der Meldedatenverordnung – MeldDV) bzw. über das lokale Melderegister, ob die sich bewerbende Person in Bayern einen weiteren Wohnsitz hat. Anschließend informiert sie die Gemeinden der weiteren Wohnsitze, um zu verhindern, dass die sich bewerbende Person dort für ein gleichartiges Amt am selben Wahltag kandidiert. Für die Übermittlung der Daten bestehen keine Formvorgaben.
4Für Wahlen für unterschiedliche Ämter am selben Tag oder für gleichartige Ämter an verschiedenen Wahltagen darf die Bescheinigung erteilt werden. 5Gleichartige Ämter sind solche mit der gleichen Bezeichnung, z.B. Bürgermeister; es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen ehrenamtlichen oder um einen berufsmäßigen Bürgermeister oder um einen Oberbürgermeister handelt. 6Auch bei Gemeinderatsmitgliedern und Stadtratsmitgliedern handelt es sich um gleichartige Ämter. 7Gleichartige Ämter sind wegen des sich überschneidenden Aufgabenzuschnitts auch das Amt des Kreisrats und des Gemeinderatsmitglieds einer kreisfreien Gemeinde.
8Hat die sich bewerbende Person keine Wohnung, ist die Bescheinigung von der Gemeinde auszustellen, in der die Person zuletzt eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung hatte, weil nur diese Gemeinde nach MiStra und MiZi über die notwendigen Informationen verfügt.

48. Nachreichen von Wahlvorschlägen (Art. 31 Satz 2, § 45)

1Ein Nachreichen von Wahlvorschlägen ist nur möglich, wenn bis zum Stichtag (52. Tag vor dem Wahltag) kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde. 2Von nur einem Wahlvorschlag ist auch dann auszugehen, wenn zur Bürgermeister- oder zur Landratswahl mehrere Wahlvorschläge von verschiedenen Wahlvorschlagsträgern mit derselben sich bewerbenden Person eingehen und durch entsprechende Erklärung der Person rechtlich ein gemeinsamer Wahlvorschlag geworden sind.

49. Neueinreichung von Wahlvorschlägen (Art. 32 Abs. 1 Satz 3)

1Die Einreichung eines neuen Wahlvorschlags im Rahmen des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 kommt nur in Betracht, wenn der ursprüngliche Wahlvorschlag unter mindestens einem Mangel leidet, der den ganzen Wahlvorschlag betrifft, und dieser Mangel nicht beseitigt werden kann. 2Die verfristete Einreichung des ursprünglichen Wahlvorschlags ist kein Mangel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Satz 3.
3Für die Neueinreichung ist ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen, wobei dieser sich inhaltlich mit dem alten decken kann. 4Handelt es sich um einen neuen Wahlvorschlagsträger, liegt keine Ausnahme nach Art. 27 vor und weicht der neue Wahlvorschlag inhaltlich vom mangelhaften ab, sind auch Unterstützungslisten für den neuen Wahlvorschlag erneut aufzulegen. 5Dabei verbleibt es bei der Frist des Art. 28 Abs. 1 Satz 1. Weicht der neue Wahlvorschlag dagegen inhaltlich nicht vom mangelhaften ab, zählen dessen Unterstützungsunterschriften auch für den neuen Wahlvorschlag.

50. Beschlussfassung über die Wahlvorschläge (Art. 32, § 48)

Parteien oder Wählergruppen können gegen die nach ihrer Meinung rechtswidrige Zulassung eines anderen Wahlvorschlags keine Einwendungen erheben.

50.1 Endgültigkeit der Beschlüsse

1Der Wahlausschuss kann auch einen Beschluss, mit dem er einen Wahlvorschlag zugelassen hat, im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 Satz 3 ändern. 2Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er die Zulassung als offensichtlich unzulässig erkannt hat oder um einer aufsichtlichen Weisung nachzukommen. 3Wird bei dieser nochmaligen Entscheidung der Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, ist das dem Beauftragten entsprechend Art. 32 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.

50.2 Wahlvorschläge von verbotenen Parteien und von verbotenen Wählergruppen sowie deren Ersatzorganisationen

1Wahlvorschläge von Parteien, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt hat, oder von Wählergruppen, gegen die eine Verbotsverfügung nach dem Vereinsrecht ergangen ist, darf der Wahlausschuss nicht zulassen. 2Entsprechendes gilt für Ersatzorganisationen solcher Wahlvorschlagsträger, bei denen der Ersatzcharakter festgestellt worden ist. 3Auskünfte erteilt das Landesamt für Verfassungsschutz.

50.2.1 Wahlvorschläge von verbotenen Parteien

Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes können nur vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden (Art. 21 Abs. 2 GG).

50.2.2 Wahlvorschläge von verbotenen Wählergruppen

1Politische Vereinigungen, die keine Parteien sind (Wählergruppen), sind grundsätzlich Vereine im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vereinsgesetzes. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine eingetragenen Vereine sind. 3Ob es sich um einen Zusammenschluss von Deutschen oder von Ausländern handelt, ist ebenfalls ohne Belang.
4Auch Wählergruppen, die nach Ansicht des Wahlausschusses nach ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG), können erst dann als verboten behandelt werden, wenn eine Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz bestandskräftig geworden ist.

50.2.3 Wahlvorschläge von Ersatzorganisationen verbotener Parteien und verbotener Wählergruppen

1Wahlvorschläge, die von Ersatzorganisationen verbotener Parteien oder verbotener Wählergruppen eingereicht werden, sind vom Wahlausschuss für ungültig zu erklären, wenn der Ersatzcharakter der Partei oder des Vereins von der zuständigen Stelle nach § 33 Abs. 2 und 3 Parteiengesetz bzw. § 8 Abs. 2 Vereinsgesetz festgestellt worden ist. 2Unter einer Ersatzorganisation einer Partei ist nach § 33 Abs. 1 Parteiengesetz eine Organisation zu verstehen, die verfassungswidrige Bestrebungen einer nach Art. 21 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verbotenen Partei an deren Stelle weiter verfolgt. 3Eine vergleichbare Begriffsbestimmung für die Ersatzorganisation eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes enthält § 8 Abs. 1 Vereinsgesetz.

50.2.4 Bericht an das StMI

1Die Wahlleiter haben dem StMI unmittelbar sofort zu berichten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ein Wahlvorschlag von einem Wahlvorschlagsträger eingereicht wurde, der nach Art. 21 Abs. 2 GG oder nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist oder bei dem es sich um eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei oder einer verbotenen Wählergruppe handeln kann. 2Nur so können rechtzeitig geeignete Maßnahmen (z.B. Verbotsverfügungen) getroffen werden.

50.2.5 Folgen einer unrechtmäßigen Zulassung

1Lässt der Wahlausschuss den Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers zu, der verboten ist oder eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei oder einer verbotenen Wählergruppe ist, ist die Entscheidung nach Art. 32 Abs. 3 Satz 3 zu korrigieren. 2Ist dies nicht mehr möglich, hat die Rechtsaufsichtsbehörde im Wahlprüfungsverfahren die Wahl für ungültig zu erklären und eine Nachwahl anzuordnen, wenn sonst ein anderes Wahlergebnis hätte zustande kommen können.

51. Reihenfolge der Wahlvorschläge, Ordnungszahlen (Art. 33 Abs. 2, § 52)

1Zusammen mit der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge vergibt der Wahlausschuss auch die Ordnungszahlen der Wahlvorschläge entsprechend der Reihenfolge in Art. 33 und § 52.
2 § 52 Satz 3 Halbsatz 2 betrifft nur die nach § 52 Satz 2 vom Landesamt für Statistik bekannt gemachten Ordnungszahlen.
3Bei der Festsetzung der Reihenfolge nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist bei einer Gemeinderatswahl nur auf die Zahl der bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen gültigen Stimmen abzustellen, und zwar auch dann, wenn die Wahl für ungültig erklärt wurde. 4Das Ergebnis der Kreistagswahl kann für die Reihenfolge bei der Gemeinderatswahl nicht herangezogen werden. 5Entsprechendes gilt bei Kreistagswahlen.
6Bei der alphabetischen Reihenfolge der Kennworte ist bei gleichem Anfangsbuchstaben der Kennworte auf die weiteren Buchstaben abzustellen. 7Maßgeblich ist die Langform des Kennworts.
8Sind Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl verbunden und werden von demselben Wahlvorschlagsträger Wahlvorschläge für beide Wahlen zugelassen, erhalten diese Wahlvorschläge nach § 52 Satz 4 Halbsatz 2 dieselbe Ordnungszahl. 9Wird von dem Wahlvorschlagsträger lediglich ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl zugelassen, darf die hierfür vergebene Ordnungszahl bei der Bürgermeisterwahl nicht anderweitig vergeben werden. 10Wird von dem Wahlvorschlagsträger lediglich ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl zugelassen, erhält dieser Wahlvorschlag die Ordnungszahl, die ein Wahlvorschlag dieses Wahlvorschlagsträgers für die Gemeinderatswahl erhalten hätte; diese Ordnungszahl wird für die Gemeinderatswahl nicht anderweitig vergeben.
11Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn Kreistags- und Landratswahl verbunden sind.