Inhalt
13.
Zu § 13 GebOVerm, Schuldner
13.1
Aufteilung der Gebühren und Auslagen
1Werden mehrere Katastervermessungen zusammenhängend erledigt, sind die Gebühren für die einzelnen Anträge grundsätzlich gesondert in Ansatz zu bringen. 2Tragen mehrere Schuldner für eine gemeinsam beantragte Vermessung die Gebühren anteilig, ergibt sich die Gebühr für den einzelnen Schuldner durch Aufteilung der Gesamtgebühr. 3Die Kriterien, nach denen sich die Aufteilung ergibt, bestimmen die Antragsteller. 4§ 3 Abs. 7 und Abs. 8 GebOVerm sind zu beachten (siehe auch Nrn. 3.7 und 3.8).
13.2
Kostenschuldner bei Gebäudeeinmessungen
1Gemäß Art. 14 Abs. 2 VermKatG ist der Gebäudeeigentümer Kostenschuldner der Gebäudeeinmessung. 2Gemäß § 94 BGB ist dies regelmäßig der Grundstückseigentümer. 3Bei Erbbaugrundstücken ist der Erbbauberechtigte Kostenschuldner. 4Bei einem Überbau nach § 912 BGB ist der Eigentümer des überbauenden Gebäudes Kostenschuldner.
13.3
Gesamtschuldner
Für den Begriff des Gesamtschuldners gelten die §§ 421 ff. BGB.