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EfADBek
Text gilt ab: 15.06.2023

1.   Abweichende Form der Anbindung nach Art. 29 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Digitalgesetzes

1Die sogenannten EfA-Dienste sind nicht verpflichtend an das bayerische Bürgerkonto anzubinden, wenn eine Anbindung an das Nutzerkonto des Bundes besteht. 2Die EfA-Dienste im Sinne des Satz 1 können zusätzlich an das bayerische Bürgerkonto angebunden werden.